§ 302 Ausgenommene Forderungen
Stand: 10.06.2019
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Wird zitiert von 396 Entscheidungen zu § 302 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 – 1 K 3539/16Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 12.12.2023 – 13 K 97/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 7 U 58/17Zitiert von 3
- BFH, 19.08.2008 – VII R 6/07Zitiert von 8
- BGH, 19.12.2019 – IX ZR 53/18Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle bis SchlussterminZitiert von 2
- FG Hessen, 13.01.2011 – 13 K 1261/10
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2026 – VII B 110/25 · Auslegung des Klagebegehrens
- BGH, 07.04.2026 – 5 StR 67/26
- BGH, 27.03.2026 – V ZR 169/24Differenzschaden bei arglistiger Täuschung über die Nutzbarkeit eines Grundstücks
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.