§ 101 Kosten einer Nebenintervention
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.688
Nach Gewicht
- KG, 26.08.2019 – 19 W 90/19
- OLG Naumburg, 28.08.2013 – 12 W 65/12 (Hs)
- BPatG, 20.03.2013 – 4 Ni 25/09Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" – Rücknahme der Nichtigkeitsklage – Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen – Rücknahme der Klage aufgrund vergleichsweiser Vereinbarung unter Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin – Zurückweisung des gegen die streitgenössische Nebenintervenientin gerichteten Kostenantrags auf anteilige Erstattung der außergerichtlichen KostenZitiert von 1
- OLG Hamm, 29.04.2021 – 18 W 4/20
- OLG Oldenburg, 02.03.2007 – 1 W 79/06Zitiert von 1
- BGH, 03.04.2003 – V ZB 44/02Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- BGH, 22.04.2026 – VII ZR 88/25Auslegung einer Klausel über den Fertigstellungszeitpunkt in einem Bauträgervertrag; Fälligkeit der letzten RateZitiert von 1
2.688 Entscheidungen zu § 101 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/101#abs-1 (1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/101#abs-2 (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.