§ 339 Einspruchsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 443
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2013 – XII ZB 38/13Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist wegen unrichtiger RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 11
- BGH, 11.05.2011 – VIII ZR 114/10Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis des Gerichts für Zustellung durch Aufgabe zur Post: Beginn der Einspruchsfrist nach Versäumnisurteil bei unzulässiger InlandszustellungZitiert von 1
- EuGH, 04.06.2020 – C-495/19Zitiert von 11
- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 307/11Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen AnlagenZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 14.03.2024 – 15 U 63/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.03.2008 – 15 U 175/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25
- OLG Brandenburg, 01.06.2026 – 13 WF 56726
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 6/24Auflösung und Handelsregistereintragung als Voraussetzungen der Sonderverjährung - Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast
443 Entscheidungen zu § 339 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 339 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/339#abs-1 (1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/339#abs-2 (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/339#abs-3 (3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.