Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 339 Einspruchsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund443 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/339#abs-1 (1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/339#abs-2 (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/339#abs-3 (3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

§ 338 § 340