Rechtsprechung / LG Essen / 2017

LG Essen Urteil vom 10.11.2017 – 4 O 107/17

ECLI:DE:LGE:2017:1110.4O107.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.024,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs W, Fahrzeugident.-Nr.: … .

II.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer I. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 %.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_2

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages über einen W wegen manipulierter Abgaswerte sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_3

Mit Bestellung vom … erwarb der Kläger von der Beklagten, einer Vertragshändlerin der W 1 AG, das streitgegenständliche Fahrzeug, einen W zu einem Preis von 28.930,01 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_4

Am … wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben, der Kaufpreis wurde von dem Kläger bezahlt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_5

Das Fahrzeug hatte am … einen Kilometerstand von 40.504 km.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_6

Das Fahrzeug verfügte bereits im Übergabezeitpunkt über einen Dieselmotor des Typs EA 189, welcher der EU-Abgasnorm 5 genügen soll. Der Pkw ist ferner mit einer Software ausgestattet, die erkennt, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. In einem NOx - „Modus 1“ sorgt die entsprechende Software dafür, dass eine hohe Abgasrückführung erfolgt und der am Auspuff gemessene Wert absinkt. Im normalen Straßenbetrieb NOx – „Modus 0“ erfolgt diese Abgasrückführung dann in einem geringeren Maße.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_7

Der Beklagten war dies bei Vertragsschluss nicht bekannt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_8

Mit anwaltlichem Schreiben vom … forderte der Kläger das beklagte Autohaus unter Bezugnahme auf die Abgasmanipulation zur Nachbesserung auf.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_9

Mit Schreiben vom … sagte die Beklagte Nachbesserung zu und erklärte zugleich, auf die Verjährungseinrede werde bis zum … verzichtet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_10

Am … wurde das Softwareupdate „Aktion 23R7“ auf das Fahrzeug aufgespielt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_11

Mit anwaltlichem Schreiben vom … erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum … zur Rückabwicklung auf.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_12

Der Kläger ist der Ansicht, das streitgegenständliche Fahrzeug sei aufgrund der Ausstattung mit einer manipulativen Software bei der Übergabe mangelhaft gewesen. Es habe nicht der üblichen Beschaffenheit entsprochen. Dabei müsse sich die Beklagte das Handeln der W 1 AG zurechnen lassen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_13

Der Kläger behauptet, das Software-Update habe auch nicht zu einer Beseitigung des Mangels geführt, weil es bei einem Mangelverdacht verbleibe. Dieser ergebe sich daraus, dass es einen Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und ungünstigen Kohlendioxidwerten gebe, so dass der Verdacht bestehe, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme anderer Nachteile möglich sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_14

Auch komme es zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und einem Wertverlust auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_15

Ferner ist der Kläger der Ansicht, eine Nutzungsentschädigung sei nicht Abzug zu bringen, denn im Fall einer arglistigen Täuschung sei dies nicht geschuldet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_16

Der Kläger beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_17

1.       die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe 28.930,01 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs W Fahrzeugident-Nr.: … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_18

2.       die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem … durch Zahlung freizustellen,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_19

3.       festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_20

Die Beklagte beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_21

die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_22

Die Beklagte ist der Ansicht, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Sie behauptet, der Pkw weise in Hinblick auf den Stickstoffausstoß kein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit auf, weil über den Schadstoffausstoß bei Vertragsschluss überhaupt nicht gesprochen worden sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_23

Das Fahrzeug verfüge auch nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil das Emissionskontrollsystem im realen Fahrbetrieb nicht ausgeschaltet werde. Die Motorsteuergerätesoftware beeinflusse durch Rückführung der Abgase in den Motor die Messwerte nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Sie verfüge über eine Umschaltlogik, die erkenne, wann sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_24

Das Zurückführen von Gasen in den Motor verhindere dessen Austritt in die Umwelt und sei deshalb per Definition keine Abschalteinrichtung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_25

Im Übrigen komme es auf die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb nicht an, weil die gesetzlichen Regelungen keine Grenzwerte für den tatsächlichen Straßenbetrieb festlege, sondern an den synthetischen Fahrzyklus unter Laborbedingungen (NEFZ) anknüpfe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_26

Der Pkw verfüge auch über die EU-Typengenehmigung.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_27

Ferner sei das Fahrzeug auch technisch sicher, so dass mit seinem Betrieb keinerlei Gefahr für den Kläger oder Dritte bestanden habe. Auch sei es zu keinen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit gekommen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_28

Jedenfalls aber sei ein etwaiger Mangel im Dezember … durch das Aufspielen des Softwareupdates vor der Rücktrittserklärung beseitigt worden. Das Kraftfahrtbundesamt habe festgestellt, dass das von der W 1 AG entwickelte Update geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit auch des Fahrzeugmodells des streitgegenständlichen Fahrzeugs herzustellen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_29

Das Softwareupdate habe nicht zur Folge, dass die Motorleistung sinke, der Verbrauch oder der CO²-Ausstoß steige. Das habe bezüglich der Motorleistungen und Emissionen auch schon das Kraftfahrtbundesamt in der Freigabebestätigung für das Softwareupdate vom … festgestellt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_30

Die Beklagte vertritt die Ansicht, auch ein merkantiler Minderwert sei nicht eingetreten und bei den Nachbesserungskosten von weniger als 5 % des Kaufpreises nicht anzunehmen. Die Nachbesserungskosten lägen mit 100,00 € nämlich bei weniger als 1 % des Kaufpreises.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_31

Ein Rücktritt sei deshalb auch schon wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe ein reines Software-Update erhalten, für dessen Aufspielen lediglich eine halbe Stunde Arbeitszeit angefallen sei. Auch die Kosten seien mit 100,00 € sehr gering gewesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_32

Eine Wertminderung sei bei Fahrzeugen, die mit einem Motor des Typs EA189 ausgestattet seien, weder eingetreten noch zu erwarten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_33

Der Beklagten sei eine etwaige Kenntnis der Fahrzeugherstellerin nicht zuzurechnen. Von dem Einbau der Software habe sie im Übrigen auch erst im Rahmen der medialen Berichterstattung im September … erfahren.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_34

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung in Bezug auf die behaupteten Mängel des überhöhten Kraftstoffverbrauchs sowie des überhöhten CO²-Ausstoßes.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_35

Zumindest aber sei eine Nutzungsentschädigung auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km in Abzug zu bringen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_36

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_37

Die Klage ist dem Landgericht Essen am … zugegangen und wurde der Beklagten am … zugestellt.

Entscheidungsgründe§

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_39

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_41

Der Kläger kann gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Zahlung von 25.024,07 € von der Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_43

Der Kläger hat die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom … abgegeben.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_45

Das streitgegenständliche Fahrzeug war im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, denn es weicht – unabhängig von der Frage einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB - von der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, ab.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_46

Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem objektiven Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers und somit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. VIII ZR 191/07).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_47

Ein Neufahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_48

Ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, die zur Verbesserung der messbaren Stickoxidwerte auf dem Prüfstand führt, weicht von den Erwartungen ab, die ein Käufer berechtigterweise an ein Fahrzeug stellen darf (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 21.06.2016, Az. 28 W 14/16).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_49

Ein Käufer darf erwarten, dass die stickoxidverringernden Prozesse, die während der Testphase aktiviert sind, so auch unter realen Bedingungen stattfinden und es keine Divergenz zwischen dem Stickoxidausstoß im Testlauf und im tatsächlichen Einsatz des Fahrzeugs aufgrund des Einbaus einer manipulativen Software gibt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_50

Dies ergibt sich auch daraus, dass eine solche Vorrichtung bei Fahrzeugen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_52

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er ein Aufspielen des Software – Updates „Aktion 23R7“ vornehmen ließ.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_53

In dem Aufspielen des Software – Updates ist keine geeignete Nacherfüllung zu sehen. Der Mangel wurde nicht vollständig beseitigt, denn das Update kann jedenfalls den kausal durch die Software verursachten Wertverlust nicht beseitigen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_54

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die öffentliche Diskussion um die Dieselabgasmanipulation zu einem erheblichen Image- und Wertverlust für Dieselfahrzeuge geführt hat. Eine Auswertung des Nachrichtenmagazins G vom … von 250.000 Inseraten des Portals mobile.de im September … hat ergeben, dass für Dieselfahrzeuge im Schnitt 12 % weniger gezahlt wurde als im Vorjahr.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_55

Insofern kann auch nicht der Argumentation der Beklagten gefolgt werden, ein merkantiler Minderwert trete bei Reparaturkosten von unter 5 % nicht auf, denn dieser Erfahrungssatz wird durch das Marktverhalten widerlegt. Es ist davon auszugehen, dass die erheblichen Unsicherheiten zur Qualität der Software das Käuferverhalten beeinflussen, weil ein relevanter Teil der Käufer nicht davon ausgeht, dass das technische Problem allein durch das Update beseitigt ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_56

Daher kann dahinstehen, ob durch das Update ein höherer Verbrauch, ein höherer Verschleiß und Leistungsverlust auftreten. Dem von dem Kläger angebotenen Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in dieser Frage war demnach nicht nachzugehen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_58

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist ferner nicht wegen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S.2 BGB ausgeschlossen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_59

Hierbei sind die beiderseitigen Interessen umfassend abzuwägen, wobei die Bedeutung des Mangels in der Verkehrsanschauung sowie alle Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung miteinzubeziehen sind.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_60

Insbesondere sind der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, die Qualität des Vertragsgegenstandes, die Anzahl der Mängel, die Auswirkung  auf die beeinträchtigte Leistung und die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien heranzuziehen. Bei behebbaren Mängeln ist zumindest auch auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (vgl. BGH, NJW 2014, 3229 f.).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_61

Eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des hiesigen Einzelfalls ergibt, dass es sich vorliegend nicht um einen unerheblichen Mangel handelt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_62

Zunächst kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass für die Nachbesserung lediglich Kosten in Höhe von  etwa 100 € entstünden und diese mit einem geringen zeitlichen Aufwand durchzuführen sei.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_63

Zu beachten ist, dass die Bereitstellung des Software-Updates und dessen Bewilligung durch das Kraftfahrtbundesamt einen Zeitraum von über einem Jahr in Anspruch nahm. Dies allein spricht schon gegen eine Unerheblichkeit.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_64

Auch wenn die Kosten, bei unterstellter Richtigkeit des Beklagtenvortrags, unter 100 € liegen, ist dies letztlich darauf zurückzuführen, dass insgesamt mehrere Millionen Fahrzeuge betroffen sind, so dass sich die Kosten für die Entwicklung des Software-Updates auf all diese Fahrzeuge verteilen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_65

Auch der Umstand, dass die Nacherfüllung für den Kläger praktisch zwingend ist, muss berücksichtigt werden. Aufgrund der mit dem Kraftfahrtbundesamt ausgearbeiteten Rückrufaktion des Herstellers wäre der Kläger dazu verpflichtet, das Software-Update aufspielen zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_66

Ferner wäre es auch nicht sachgerecht, allein auf die Reparaturkosten abzustellen. Vielmehr ist auch ein verbleibender merkantiler Minderwert in die Überlegungen miteinzubeziehen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_67

Es zeichnet sich ein Wertverlust der betroffenen Dieselfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt ab. Dies ergibt sich konsequenterweise aus der negativen Berichterstattung im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware und der lang andauernden Ungewissheit der Verbraucher bezüglich der weiteren Zulassung der Fahrzeuge sowie den noch fortdauernden Zweifeln über die Geeignetheit der Nacherfüllung.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_68

Auch steht der Annahme eines unerheblichen Mangels entgegen, dass das Vertrauen in die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welche einzig zur Nacherfüllung herangezogen werden kann, aufgrund ihres den Verbraucher täuschenden Verhaltens nachhaltig erschüttert ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_70

Die Rechtsfolge des Rücktritts ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1, 348 BGB. Das Vertragsverhältnis ist rückabzuwickeln, indem die empfangenen Leistungen ausgetauscht und die gezogenen Nutzungen herausgegeben bzw. Wertersatz hierfür geleistet wird.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_71

In diesem Rahmen muss der Kläger sowohl das Fahrzeug herausgeben als sich auch die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_72

Im Rahmen einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung ist eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen (so auch: OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13). Das Fahrzeug hatte am … eine Kilometerlaufleistung von 40.504 km, wie sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Lichtbild des Tachostandes ergibt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_73

Danach ergibt sich auf Grundlage der kilometeranteiligen Wertminderung ein dem Kläger in Abzug zu bringender Nutzungsersatz in Höhe von 3.905,94 € (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/ Gesamtlaufleistung:  28.930,01 € x 40.504 km / 300.000 km = 3.905,94 €).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_74

Nach Abzug dieses Betrages hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 25.024,07 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_76

Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Klägers ist auch nicht durch die Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten gehemmt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_77

Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, obwohl der Anspruch gemäß §§ 200, 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt ist.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_78

Das Fahrzeug wurde am 12.01.2015 an den Kläger übergeben, mit diesem Zeitpunkt begann der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist. Die Klage wurde erst am 06.04.2017 eingereicht und am 10.05.2017 zugestellt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_79

Die Beklagte hat allerdings erklärt, auf die Einrede der Verjährung bis Ende … verzichten zu wollen. Ein Berufen auf die Verjährung ist der Beklagten deshalb als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2001, 22 U 171/00).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_81

Andere Anspruchsgrundlagen, die eine Rückzahlung des Kaufpreises ohne Abzug der Nutzungsentschädigung begründen, sind nicht ersichtlich.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_83

Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_84

Der Kaufvertrag ist als Rechtsgrund schon deshalb nicht nichtig, weil der Kläger den Kaufvertrag nicht angefochten hat, so dass es schon an der notwendigen Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB mangelt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_86

Ein Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus, da eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung nicht ersichtlich ist. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beklagten von dem Mangel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_87

Ferner begründet auch allein die Geschäftsbeziehung zwischen der Herstellerin und der Beklagten als Vertragshändlerin kein Näheverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, das dazu führt, dass sich der Vertragshändler das Wissen des Herstellers zurechnen lassen muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, 2 U 39/17, OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017, 28 U 201/16).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_89

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Im anwaltlichen Schreiben vom … wurde der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum … gesetzt, so dass sich ein Zinsanspruch ab dem … ergibt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_91

Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_92

Die Beklagte ist nach § 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug geraten. Der Kläger hat mit anwaltlichen Schreiben vom … die Rückgabe des Fahrzeugs wörtlich angeboten. Ein wörtliches Angebot war auch ausreichend, um den Annahmeverzug auszulösen, denn die Beklagte hat keine Bereitschaft gezeigt, das angebotene Fahrzeug zurückzunehmen. Vielmehr hat die Beklagte spätestens mit der Ankündigung, einen Klageabweisungsantrag zu stellen, schlüssig die Annahme verweigert.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_94

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich nicht aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB, denn es besteht kein Verschulden der Beklagten an der Lieferung der mangelhaften Sache.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_95

Die Beklagte hatte weder Kenntnis von dem Mangel noch muss sie sich das Verschulden der Herstellerin nach § 278 BGB zurechnen lassen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_96

Ferner besteht auch kein Anspruch nach §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB, denn ein Verzug der Beklagten mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages war im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Klägervertreter nicht gegeben. Vielmehr wurde die Rücktrittserklärung erst durch die Klägervertreter mit Schriftsatz vom … abgegeben.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_98

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_99

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708, 709, 711 ZPO.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2017-11-10/4-o-107-17#rd_101

Der Streitwert wird auf 28.930,01 EUR festgesetzt.