Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 349 Erklärung des Rücktritts
Stand: 10.06.2019
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
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BGBStand: 10.06.2019
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.