Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 143 Anfechtungserklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/143#abs-1 (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/143#abs-2 (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/143#abs-3 (3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/143#abs-4 (4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
Wird zitiert von 210 Entscheidungen zu § 143 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.07.2017 – I-4 U 146/14
- LG Düsseldorf, 11.04.2022 – 8 O 321/20
- OLG Hamm, 25.01.2021 – 8 U 66/20
- LG Bonn, 08.03.2005 – 2 O 455/04Zitiert von 1
- BGH, 06.12.2018 – IX ZR 143/17Insolvenzanfechtung: Beurteilungszeitpunkt für die Unentgeltlichkeit einer Leistung; Inkongruenz der Leistung bei materiell-rechtlicher Anfechtbarkeit eines Vertrags; Kontrollfähigkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens geregelten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre; hinreichende Transparenz einer qualifizierten NachrangvereinbarungZitiert von 35
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 02.07.2026 – 4 T 16/26Zwangsversteigerung: Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen gemäß den §§ 119 ff. BGB auf das Gebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 06.02.2026 – 10 U 81/25
- LG Flensburg, 12.12.2025 – 2 O 154/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.