Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO)
I. Feststellungen zur Person
1. Persönliche Umstände
Der Angeklagte N wurde am 00.00.0000 in M/Italien geboren. Er wuchs in W, einem Ortsteil von San Luca, auf. Seine Eltern sind die am 00.00.0000 in San Luca/Italien geborene H und der am 00.000.0000 in San Luca geborene und am 00.00.0000 an Krebs verstorbene N1. Großeltern mütterlicherseits sind die am 00.00.0000 in San Luca geborene B sowie der am 00.00.0000 in C/Italien geborene und am 00.00.0000 verstorbene H1. Großeltern väterlicherseits sind die am 00.00.0000 in San Luca geborene und verstorbene H2 und der am 00.00.0000 in San Luca geborene und verstorbene N2. Der Angeklagte N hat zwei Schwestern, die am 00.00.0000 in M geborene N3, verheiratet mit H3, geboren am 00.00.0000 in M, sowie die am 00.00.0000 in M geborene N6, verheiratet mit N4, geboren am 00.00.0000 in M. Zudem hat der Angeklagte N einen Bruder, den am 00.00.0000 in M geborenen N5, welcher mit H4, geboren am 00.00.0000 in M, verheiratet ist.
Der Vater des Angeklagten N war Förster, arbeitete aber auch zeitweise auf Baustellen in Deutschland. Seine Mutter arbeitete früher in der Landwirtschaft und ist nunmehr Hausfrau.
Seit dem 00.00.0000 ist der Angeklagte mit der Zeugin S verheiratet. Der Angeklagte ist italienischer Staatsbürger. Er spricht muttersprachlich Italienisch und gut Deutsch. Der Angeklagte N ist der Neffe des ehemaligen Mitangeklagten H5.
2. Ausbildung und Beruf
Von 1991 bis 1996 besuchte der Angeklagte N die Grundschule in Italien. Dem schloss sich von 1996 bis ins Jahr 1999 der Besuch der Mittelschule an, die er nach dem achten Pflichtschuljahr mit Abschluss verließ. Danach arbeitete er in einer Konditorei.
Etwa im Jahr 2000 ging er mit seiner Schwester N3 und deren Ehemann und Kindern nach E. Er machte Besorgungen und passte auf die Kinder der Schwester auf. In den Jahren 2001/2002 absolvierte er ein unbezahltes Praktikum in einer Pizzeria in E. Danach pendelte er zwischen Deutschland und Italien und blieb letztlich zunächst in Deutschland, wo er im Jahr 2002 für vier Monate in einem italienischen Restaurant in N5 arbeitete und im Jahr 2003/2004 als Pizzabäcker im Restaurant „H6” in S1. Dazwischen arbeitete er saisonal in Eisdielen und Eiscafés.
Im Jahr 2005 kehrte er nach Italien zurück. Vom 25.11.2005 bis zum 18.01.2006 verrichtete der Angeklagte N Gerüstbautätigkeiten für die Firma „Q“ in C1/Italien. Er war in Italien zudem für verschiedene Firmen im Bereich der Landwirtschaft tätig.
Ab 2007 arbeitete der Angeklagte N in Deutschland wieder in Pizzerien in O, E1 und L sowie ab etwa 2010 im Restaurant “C2” in W1 in den Niederlanden. Als ab etwa 2011 das Restaurant „M1” in A eröffnete, begann er dort zu kochen und pendelte zwischen den Niederlanden und A. Nach einem Schadensfall im „C2” im Jahr 2012 ging er ganz nach A. Von 2013 bis 2018 war der Angeklagte N kontinuierlich bei den Betreibern des Restaurants „C2“ in L1, des Restaurants „M1“ in A bzw. nachfolgend „Q1“ in A entweder zumindest formell beschäftigt oder hatte über eingeräumte Einzelverfügungsberechtigungen Zugriff auf die Geschäftskonten der Betreiber. Zudem stellte er sein bei der Kreissparkasse L1 geführtes Privatkonto zum Teil für restaurantbedingte Umsätze zur Verfügung. Er erzielte im Jahr 2013 einen steuerlich bekannten Bruttolohn in Höhe von 34.194,29 Euro, im Jahr 2014 in Höhe von 7.795 Euro, im Jahr 2015 in Höhe von 8.151,48 Euro, im Jahr 2016 in Höhe von 10.438 Euro und im Jahr 2017 in Höhe von 1.003 Euro. Den Einkünften standen Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für Zahlungen ins Ausland in fünfstelliger Höhe gegenüber.
Am 14.12.2017 meldete der Angeklagte N ein gewerbliches Einzelunternehmen für den Im- und Export von verpackten Lebensmitteln an der Anschrift K-str. 0 in A an.
Am 23.04.2018 war der Angeklagte N am Verkauf eines Baugrundstücks mit einem Wert von 49.500 Euro beteiligt. Er hat Schulden in Höhe von etwa 20.000 Euro aus Autokosten, Darlehen und Handykosten.
3. Gesundheit und Sonstiges
Im Alter von etwa vier Jahren erlitt der Angeklagte N aufgrund eines schweren Autounfalls ein Trauma. Zudem werden seine Beine auch heute noch nach langem Sitzen taub. Bereits vor seiner Verhaftung litt der Angeklagte N unter Hörbeeinträchtigungen in Form eines Pfeifens, welche nach seiner Inhaftierung nicht mehr verschwanden. Der Angeklagte litt - auch während seiner Haftzeit - an Hämorrhoiden, einer Zyste am Steißbein sowie Rückenschmerzen und wurde am Steißbein und Rücken operiert. Therapeutisch nutzt er ein Sitzkissen und nimmt Diclofenac in einer Dosierung von 75 Milligramm ein. Zudem leidet er an gelegentlichen Migräneanfällen.
Der Angeklagte N begann im Alter von 13 Jahren, Zigaretten zu rauchen. Mit 14 Jahren konsumierte er das erste Mal Marihuana. In seinen frühen Teenagerjahren konsumierte er neben Zigaretten und Marihuana auch Bier und harten Alkohol, letzteres meist am Wochenende. Im Jahr 2005 nahm er erstmals in betrunkenem Zustand Kokain, welches er fortan ständig konsumierte. Kurze Zeit später kam Amphetamin hinzu. Kokain und Amphetamin nahm er ab 2008 auch während seiner Arbeit gegen die Erschöpfung und für gute Stimmung. Zudem konsumierte er bei seiner Arbeit täglich Alkohol.
Der Tod des Vaters im Jahr 2010 nach längerer Krankheit rief bei dem Angeklagten N ein tiefes Gefühl der Traurigkeit hervor. Nach dem Schadensereignis im Jahr 2012 im „C2“ in W1 hatte er das Gefühl, vor dem Nichts zu stehen. Zudem war seine langjährige Beziehung zu der Zeugin D ebenfalls in eine Krise geraten. Er feierte bis tief in die Nacht in Diskotheken in den Niederlanden und trank dabei große Mengen Alkohol und konsumierte auch überwiegend Kokain. Es folgten extreme Niedergeschlagenheit und Ausgelaugtheit, weshalb er vermehrt Partys besuchte und erneut zu Alkohol und Kokain griff, worunter auch seine Arbeitsleistung litt. Auch die Beziehung zu der Zeugin D endete. Im Jahr 2014 verursachte er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall. Kurzzeitig nahm er auch Anabolika und opiathaltige Schmerzmittel.
Im Tatzeitraum konsumierte er täglich mindestens ein Gramm Kokain, teilweise auch bis zu drei Gramm. Zudem trank er Alkohol gegen Stress und negative Gefühle. Er litt hinsichtlich Kokain und Alkohol an einer Abhängigkeit/Substanzkunsumstörung, aber im Sinne eines Pegelkonsums und unter Entwicklung einer Toleranz, nach der er gut in der Lage war, seinen Alltag weitgehend zu bewältigen.
Der Angeklagte wurde am 05.12.2018 verhaftet und ist seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Davon war er etwa 19 Monate in einem Hochsicherheitstrakt mit eingeschränktem Kontakt in der Freistunde untergebracht. Nach Verlegung in einen normalen Haftbereich war er erst als Freizeitreiniger und dann seit dem 28.08.2023 in der Schreinerei tätig. Bei Reinigungstätigkeiten wurde er von einem Mithäftling u.a. durch Faustschläge und mit einem Messer am Rücken verletzt.
Mit Beschluss vom 30.11.2018 (11 Gs 3202/18) hat das Amtsgericht Duisburg den Vermögensarrest in Höhe von 109.800 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten N angeordnet. Im Zuge der Arrestvollziehung wurde bei ihm eine Uhr Marke Rolex gesichert.
Der Angeklagte N hat in der Hauptverhandlung auf einen eventuellen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Asservate 23.1.3.3.1, 23.1.3.3.1.1, 23.1.3.3.4, 23.1.3.3.5, 23.1.3.3.1.1, 23.1.3.3.7, 7.1.1.1.1, 23.1.3.3.3 und 72 verzichtet und sich mit ihrer außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. Zudem hat er erklärt, hinsichtlich der Uhr Rolex (Asservat 23.1.3.5.4) keine Ansprüche geltend zu machen.
Zudem hat der Angeklagte N am 23.06.2025 zum Zwecke außergerichtlicher Einziehung bezogen auf einen eventuellen Anspruch auf Wertersatz gegen ihn betreffend die Tat nach Ziffern II. 23 und I. der Anklage (Fallakten 12 und 1) auf 4.562,45 Euro verzichtet und sich mit der außergerichtlichen Einziehung dieses Betrages zugunsten der Staatskasse einverstanden erklärt.
4. Vorstrafen
Strafrechtlich ist der Angeklagte N bisher nicht in Erscheinung getreten.
5. Schuldfähigkeit
II. Feststellungen zur Sache
1. ´Ndrangheta
Die Kammer hat in Bezug auf die `Ndrangheta die folgenden Feststellungen getroffen:
a) Allgemeines
Die ´Ndrangheta hat ihren Ursprung im südlichen Kalabrien. Sie existiert seit etwa Mitte des 19. Jahrhunderts und entstand durch die Auflösung der feudalistischen Gesellschaft und die Einführung des Kapitalismus in den ländlichen Bereichen des Südens. Ursprünglich diente sie als „ehrbare“ bzw. „ehrenwerte“ Gesellschaft zum eigenen Schutz und zum Schutz der eigenen Familien vor Dritten und auch vor Repressalien des Staates, betätigte sich aber auch zunehmend kriminell in verschiedenen Bereichen.
Ab den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts betätigten sich die `Ndrangheta-Clans an öffentlichen Aufträgen und nahmen Einfluss in die Regionalpolitik Kalabriens. Gleichzeitig waren sie zu hoher Gewalt fähig. Bis 1994 betätigten sich `Ndrangheta-Mitglieder auch besonders durch Entführungen wohlhabender Personen und Erpressungen, bevor ab den 80er und 90er Jahren verstärkt Engagement im Betäubungsmittelhandel erfolgte.
Die `Ndrangheta hat sich jahrzehntelang ohne pyramidale Struktur als ein Verbund von
Clans dargestellt. Dabei agierten diese jeweils mit eigenem Zugehörigkeitsgebiet und eigenen Regeln. Zunehmend zeigte sich die `Ndrangheta strukturierter. Nach einer Blutfehde zwischen `Ndrangheta-Clans aus San Luca, die im Jahr 1991 begonnen hatte, beschlossen die Clans Mechanismen zur Konfliktlösung. Verbindend waren und sind die Anerkennung der `Ndrangheta als solcher und das gemeinsame Gefühl und die Solidarität zu einander. Zudem bestehen gemeinsame Verhaltensmuster und ein gemeinsames Ehrgefühl, eine Art von Moral, die die Zugehörigkeit zur „ehrenwerten Gesellschaft“ ausmacht. So gibt es ein Gebot des Schweigens gegenüber Behörden, die sogenannte „Omertá“. Insbesondere der Familie wird der höchste Stellenwert zugeschrieben.
b) Struktur der ´Ndrangheta im Tatzeitraum
Die Organisationsstruktur der `Ndrangheta stellte sich im Tatzeitraum und stellt sich bis heute wie folgt dar:
Die kleinste Organisationseinheit bilden die „`Ndrine“ bzw. „`Ndrina“, der jeweilige Familien-Clan. Sie werden angeführt vom Familienoberhaupt, dem „Capo famiglia“ bzw. „Capobastone“. Die Familien besitzen jeweils einen unterschiedlich großen Stellenwert innerhalb der `Ndrangheta.
Mehrere „`Ndrine“ bilden einen sogenannten „Locale“ auf territorialer Ebene. Die „Locale“ verfügen mit dem „Capo-locale“ regelmäßig über einen Anführer, mit dem „Contabile“ regelmäßig über einen Buchhalter und mit dem „Capo-crimine“ regelmäßig über eine die kriminellen Tätigkeiten planende und für die Ausführung verantwortliche Person. Diese Personen bestätigen auch die „Ränge“ innerhalb der Familien, welche den Grad der Entscheidungsgewalt bestimmen. Zudem verfügen die „Locale“ regelmäßig über eine übergeordnete Koordinierungsstruktur, welche als „Società maggiore“ (obere Gesellschaft) bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um einen Rat, der sich aus ranghohen `Ndranghetisten zusammensetzt, welcher die Hauptaufgabe hat, die Tätigkeiten innerhalb des „Locale“ zu koordinieren. Der Anführer der „Società maggiore“, der „Capo-Società“, untersteht bei der Führung des „Locale“ lediglich dem „Capo-locale“. Je nach Größe eines „Locale“ existiert zudem die „Società minore“ (untere Gesellschaft), die sich hauptsächlich mit erpresserischen Tätigkeiten und/oder Geschäften vor Ort befasst. Die Anführer des „Locale“ und der Gesellschaften haben auch Sanktions- und Strafmöglichkeiten. Beiträge, die dem „Locale“ bezahlt werden, werden für den Unterhalt von Tätigkeiten, wozu auch die Unterstützung von Familienangehörigen Inhaftierter gehört, eingesetzt. Während Teilbereiche wirtschaftlich und politisch zwingend gemeinsam gemacht werden, verbleibt den einzelnen „`Ndrine“ sowohl bezogen auf legale wie auch auf illegale Aktivitäten Autonomie und sie können auch eigene Tätigkeiten entfalten, sofern die gemeinschaftlichen Tätigkeiten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Zusammenschluss dient der Koordination innerhalb des inter-familiären Bündnisses. So soll Konflikten vorgebeugt und können Konflikte gelöst werden. Zugleich dient der Zusammenschluss dem Schutz der Familien und Teilen von Verbindlichkeiten.
Mehrere „Locali“ bilden das „Mandamento“, den „Bezirk“, der ebenfalls über einen Anführer, den „Capo-mandamento“, verfügt. Anerkannt sind der tyrrhenische, der ionische und der städtische „Bezirk“. Sie beziehen sich auf ihre jeweiligen Gebiete. Dabei haben die „Mandamenti“ eine formlose Struktur, die aus Treffen derjenigen besteht, die die höchsten Ämter - über verschiedene Bezeichnungen, die Ämter, wird der den Rang eines `Ndranghetisten abgebildet - innerhalb des Territoriums haben, wobei es darum geht, etwa bei aktuellen Problemen zu vermitteln und die Ordnung aufrecht zu erhalten. Die drei „Mandamenti“ bilden ihrerseits den „Cirimine“ bzw. die „Provincia“. Diese Ebene wird angeführt durch einen Vorsitzenden, den „Capo crimine“, und dient der Streitbeilegung und Konfliktlösung auf den Ebenen unterhalb der „Mandamenti“. Eigene (kriminelle) Geschäfte nimmt diese Ebene nicht vor. Die höheren Organisationsebenen sind in der Regel nicht weisungsbefugt gegenüber den jeweils unteren. Sie nehmen jeweils vielmehr eine Wächterfunktion gegenüber den unteren Organisationseinheiten im Hinblick auf die Normen, Werte und Ziele der Gesamtorganisation ein, indem sie Mechanismen zur internen Konfliktlösung bieten. Auch die einzelnen Anführer der unterschiedlichen Ebenen sind einander nicht vorgesetzt.
Über diese Strukturen hinaus bestehen jedoch auch immer wieder lockere Verbindungen verschiedener Mitglieder und Gruppierungen innerhalb der `Ndrangheta zwecks Erledigung illegaler Geschäfte (auch „Arbeiten“ genannt).
c) Struktur des „Locale von San Luca“
Der „Locale von San Luca“ hat in der `Ndrangheta besondere Bedeutung und zählte auch im Tatzeitraum jedenfalls zu den wichtigsten „Locali“. Aufgrund der „Madonna von Polsi“ war und ist er ein bedeutender Wallfahrtsort für `Ndranghetisten.
Das organisatorische Modell der „`Ndrangheta aus San Luca“ entstand aus einem Zweiermonopol zwischen den Familienclans Pelle-Vottari und Nirta-Strangio. Im Tatzeitraum und bis heute arbeitet der „Locale“ sehr geschlossen miteinander und versucht dadurch, die alten Spaltungen der Familienclans zu überwinden. Er agiert mit einer erheblichen Anzahl an Mitgliedern der „Societá maggiore“ und einer „Societá minore“ mit niedrigeren Ämtern. Der „Locale“ war im Tatzeitraum und ist weiterhin auf unterschiedlichen Ebenen und mit unterschiedlichen Rollen organisiert. Einerseits gibt es die „Ältesten“ als charismatische Träger der „Marke" der „`Ndrangheta des Berges“. Sie sind Ansprechpartner für persönliche Probleme. Man bindet sich über wirtschaftliche, erpresserähnliche Beziehungen und zum Schutz an sie. Sie lösen Konflikte auf organisatorischer und operativer Ebene aufgrund des aus ihrer kriminellen Karriere resultierenden Respektes. Zudem gibt es die „Jüngeren“, welche die Erfordernisse der diversen illegalen Märkte in Erfahrung zu bringen wissen und weit über San Luca hinaus das mit Entführungen, Drogen und Erpressungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Vergangenheit angesammelte Geld der Clans reinvestieren. Die Clans aus San Luca „investieren“ in ihre „jungen Leute“, indem sie ihnen die Gelegenheit geben, sich neue Möglichkeiten außerhalb des Gebiets und auch im Ausland zu erschließen, ohne Verlust der Sicherheiten von der Heimat aus.
Die Clans von San Luca waren im Tatzeitraum und sind auf den transnationalen Betäubungsmittelhandel spezialisiert. In Zusammenarbeit mit vielen anderen kriminellen Gruppen gehören sie zu den aktivsten auf dem Drogenmarkt.
d) Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft in der `Ndrangheta bzw. ihre Untergliederungen erfolgte im Tatzeitraum und erfolgt weiterhin in der Regel automatisch mit der Geburt in einen `ndranghetistischen Familienclan. Der Austritt ist möglich und wird teilweise geduldet, insbesondere sofern die austretende Person sämtliche Kontakte zu der restlichen Familie abbricht. Auch Wechsel des Familienclans bzw. Eintritte in einen solchen sind möglich, etwa durch arrangierte, strategische Eheschließungen. Durch die sogenannte „Taufe“ ist es zudem möglich, als nicht blutsverwandte Personen die Mitgliedschaft zu erwerben.
e) Ziele und Mittel
Ziele der `Ndrangheta allgemein und ihrer einzelnen Organisationseinheiten waren im Tatzeitraum und sind die Erzielung von Gewinnen - auch aus illegalen Tätigkeiten - sowie die Stärkung der Reputation der `Ndrangheta als solcher. Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind neben legalen Wirtschaftstätigkeiten unter anderem der Rauschgifthandel auch in großem Umfang, dessen Durchführung auch Investitionen in Restaurants und andere Gewerbebetriebe als Stützpunkte für Lager und Logistik dienen, sowie Versicherungsbetrug als Mittel der Geldwäsche. Die Clans arbeiten aktiv mit einander und nutzen die jeweils verschiedenen Kenntnisse und Möglichkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels zusammen. Mit der Nutzung von kryptierter Kommunikation konnten die Kontakte der Clans ausgeweitet werden. `Ndrangheta-Mitgliedern gelang es, nach Lateinamerika zu gehen und mit Lieferanten oder Erzeugern von Betäubungsmitteln Kontakte zu knüpfen. Andere üben die Funktion eines Brokers aus. Oft sind die Clans auf die Mitwirkung Dritter angewiesen. Die Entnahmen von Betäubungsmitteln geschehen etwa häufig unter Zuhilfenahme organisierter Teams, die entweder Zugang zum Hafen haben oder Arbeiter in der Hafen- oder Schifffahrtslogistik sind. Bei Verfügbarkeit von Firmen werden diese für den Vertrieb genutzt, indem mit den legalen Waren Betäubungsmittellieferungen getarnt werden. So ist es den einzelnen Clans möglich, arbeitsteilig auch größere illegale Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. Die erwirtschafteten Gelder werden sodann entweder in neue Betäubungsmittelgeschäfte investiert oder aber (teilweise) in die legalen Geschäftsfelder umgeleitet und so „gewaschen“. Daneben setzen sich die einzelnen „`Ndrine“ teilweise aber auch für die Bürger in ihrem Gebiet ein, um so den sozialen Frieden zu wahren.
Die Tätigkeit des „Locale von San Luca“ ist auf die Begehung von Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetzt, insbesondere auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgerichtet.
f) Tätigkeit in Deutschland
Die Clans der `Ndrangheta waren im Tatzeitraum und sind weiterhin auch in Deutschland aktiv und haben hier gefestigte Strukturen gebildet. Es haben sich standortgebundene Einheiten niedergelassen, die mehrere `Ndrangheta-Clans umfassen. Diese Einheiten halten enge Verbindungen zu den Clans ihrer kalabrischen Herkunftsprovinzen. Es handelt sich um ausführende Strukturen, die nicht unabhängig von dem jeweiligen „Locale“ in Kalabrien agieren. Die Clans sind insbesondere im Betäubungsmittelhandel und in der Geldwäsche - hauptsächlich über gastronomische Betriebe oder Lebensmittelgeschäfte - aktiv.
2. Mitgliedschaft des Angeklagten N
Der Angeklagte N war in dem hier vorgeworfenen Tatzeitraum aktives Mitglied der ´Ndrangheta, konkret des „Locale von San Luca“, und in diesem in der Weise eingegliedert, dass er - getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer auf Dauer angelegten Mitgliedschaft - eine Stellung innehatte, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnete und von außenstehenden Unterstützern deutlich unterschied.
3. Ziffern II. 3 und I. der Anklage (Fallakten 3 und 1)
In Bezug auf die mit den Ziffern II. 3 und I. der Anklage (Fallakten 3 und 1) vorgeworfene Tat hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
a) Ursprünglicher Tatplan und Gründung der S2 GmbH
Der Zeuge U plante, im Laufe des Jahres 2015 verflüssigtes Kokain in Kolumbien in Kohle einzubringen, diese Kohle nach Europa zu importieren und nach dem Import der Kohle das Kokain in Europa wieder chemisch zu extrahieren. Insgesamt sollten so 1.200 Kilogramm Kokain umgewandelt und über eine Firma des Zeugen R in Kolumbien nach Europa verbracht werden. Zur Umsetzung des Plans wollte der Zeuge U in Deutschland eine Import-Export-Firma gründen, die aus Südamerika die Kohle importieren sollte. Auf Wunsch seines Onkels, des Zeugen J, der dem Zeugen U 250.000 Euro schuldete, unterstützte der Angeklagte N den Zeugen U und dessen Cousin, den gesondert Verfolgten C3, der den Zeugen U aufgrund von dessen Abreise nach Südamerika vor Ort vertrat. Dazu erhielt der Angeklagte N von dem Zeugen U 50.000 Euro, die der Angeklagte später teilweise für die Tat verbrauchte und teilweise an den Zeugen U zurückgab.
Der Zeuge U fragte den Angeklagten N, ob dieser jemanden kenne, der als Strohgeschäftsführer für die zu gründende Firma in Betracht komme. Der Angeklagte N schlug den ehemaligen Mitangeklagten S3 vor. Sie suchten den ehemaligen Mitangeklagten S3 Anfang 2015 gemeinsam bei dessen Arbeitsstelle, dem Restaurant „D3“ in Düsseldorf, auf und der Angeklagte N stellte den ehemaligen Mitangeklagten S3 und den Zeugen U einander vor. Der Zeuge U erklärte dem ehemaligen Mitangeklagten S3, dass er eine Firma benötige, um Kokaintransporte von Südamerika nach Deutschland durchzuführen und der ehemalige Mitangeklagte S3 als Geschäftsführer fungieren und die Firma auf seinen Namen laufen lassen solle. Dafür versprach der Zeuge U dem ehemaligen Mitangeklagten S3 monatlich 2.000 Euro und zusätzlich für jede erfolgreiche Containerlieferung mit Kokain 100.000 Euro. Der ehemalige Mitangeklagte S3 willigte ein.
Im Januar 2015 wurde die S2 GmbH mit Sitz in Düsseldorf in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Angeklagten N und des ehemaligen Mitangeklagten S3 bei dem Notar C4 in E mit dem ehemaligen Mitangeklagten S3 als Geschäftsführer und dem alleinigen Ziel gegründet, diese längerfristig zum Import von Kokain aus Südamerika zu nutzen. Einem legalen Geschäftsbetrieb sollte das Unternehmen nicht nachgehen. Mit Eintragung am 06.02.2015 nach Gesellschafterbeschluss vom 03.02.2015 wurde der Gegenstand der Firma - ebenfalls vor dem Notar C4 in E und in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Angeklagten N- neben dem Import und Export und dem Handel mit Lebensmitteln aller Art, mit Gastronomiebedarf, Pflanzen und Dekorationsartikeln - um den Handel mit Naturholz und Steinkohle und Holzkohle erweitert, um die Betäubungsmittelimporte aus Südamerika wie beabsichtigt durchführen zu können. Tatsächlich führte der Angeklagte N die Geschäfte der S2 GmbH und gab dem ehemaligen Mitangeklagten S3 Anweisungen.
Unter dem 29.01.2015 unterschrieb der ehemalige Mitangeklagte S3 im Beisein und auf Veranlassung des Angeklagten N einen Gewerberaummietvertrag, mit welchem die S2 GmbH eine Lagerhalle in Hürth als Zielort für die Lieferungen aus Südamerika anmietete.
Im Juni 2015 erfolgte ein Probeimport von reiner Holzkohle von der Firma D1 aus Barranquilla/Kolumbien über den Hamburger Hafen. Die Lieferung wurde durch den Zoll im Hamburger Hafen routinemäßig ohne besondere Feststellungen kontrolliert. Der Container mit der Holzkohle wurde nach Hürth geliefert und die Kohle dort entladen.
b) Ausscheiden des Zeugen U und neuer Tatplan
Im Juli 2015 begann der Zeuge U seine Zusammenarbeit als Kronzeuge mit der italienischen Justiz. Motiviert wurde er hierzu, da er Repressalien von ehemaligen Mittätern aus früheren gemeinsamen Betäubungsmittelgeschäften fürchtete. Er schied somit aus dem Geschäft aus.
Der Angeklagte N, der nunmehr alleine die Kontrolle über die S2 GmbH hatte, änderte den Tatplan dahingehend, sich nunmehr anderen Personen anzudienen, um gegen Entgelt deren Kokain nach Europa zu transportieren, was er auch tat. Er wurde in der Folge von unbekannt gebliebenen Kokainhändlern für eine Einfuhr aus Südamerika kontaktiert.
Im September 2015 veranlasste der Angeklagte N den ehemaligen Mitangeklagten N7, Lagerflächen in Schwalmtal für erwartete Holzlieferungen anzumieten, was dieser auch tat. Mit Ankunft im Oktober 2015 erfolgten auf Veranlassung des Angeklagten N zwei parallele Testlieferungen mit jeweils einem Container mit legaler Ware in Form von Holz der Firma „U1“ von Guyana aus per Schiff zum Hafen von Antwerpen (Belgien). Von Antwerpen aus wurden die Container jeweils per LKW durch die Firma I nur wenige Stunden zeitversetzt zum Lager in Schwalmtal verbracht und dort das Holz entladen.
c) Durchführung
Nach der erfolgreichen Durchführung der Testlieferungen vereinbarte Angeklagte N mit einem unbekannt gebliebenen Kokainhändler, dass mit Ankunft Anfang Dezember 2015 eine weitere Lieferung von Holz von Guyana aus nach Deutschland - diesmal unter Beifügung von 50 Kilogramm Kokain versteckt in dem Holz - stattfinden sollte, wovon der Angeklagte N fünf Kilogramm Kokain bekommen sollte. Für den Transport sollte die S2 GmbH genutzt werden. Der Angeklagte N sollte auch selbst zuständig sein, bei Ankunft das Kokain aus dem Container zu entfernen. Auf Anfrage des Angeklagten N stellte der ehemalige Mitangeklagte N7 erneut Lagerflächen in Schwalmtal bereit.
Die Holzlieferung wurde durch den Angeklagten N für die S2 GmbH als Empfängerin organisiert. Anstatt der vereinbarten 50 Kilogramm wurden jedoch auf Veranlassung des Kontaktes des Angeklagten N 82,2518 Kilogramm Kokain netto in den für die Lieferung an die S2 GmbH verwendeten Container mit der Nummer XXXX00000 verstaut und von Guyana aus mit dem Ziel Antwerpen verschifft.
Die Lieferung kam nach einer Routenänderung am 06.12.2015 im Hafen von Rotterdam an. Die 82,2518 Kilogramm Kokain wurden am 07.12.2015 im Rahmen einer Routinekontrolle durch den niederländischen Zoll im Hafen von Rotterdam als Teil einer Ladung Holz sichergestellt. Der Angeklagte N wurde unmittelbar von der Kontrolle und der Entnahme des Kokains informiert. Am 04.01.2016 wurde der Container mit dem Holz von dem Transportunternehmen S4 nach Schwalmtal transportiert, wo er am selben Tag ankam.
Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 79,8 bis 80,8 Prozent. Hieraus folgt bei Zugrundelegung des niedrigeren Wirkstoffgehaltes eine Wirkstoffmenge von mindestens 65,428 Kilogramm Kokainhydrochlorid. Die nicht geringe Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid ist damit um das gut 13.127fache übertroffen.
Mit der Tat förderte der Angeklagte N die Ziele der ´Ndrangheta, konkret des „Locale von San Luca“. Er beabsichtigte, durch die Tat, Import- und Logistikmöglichkeiten für Kokain auch für weitere Aktivitäten des „Locale von San Luca“ zu erschließen, Gewinne aus den illegalen Tätigkeiten zur Finanzierung weiterer Aktivitäten der Vereinigung zu erzielen und die Reputation des „Locale von San Luca“ und der ´Ndrangheta insgesamt zu stärken.
4. Ziffern II. 11 und I. der Anklage (Fallakten 5 und 1)
Der Zeuge T schlug dem Angeklagten N Ende 2016 vor, zusammen Geschäfte über Kokain zu machen. T hatte Kontakte zu unbekannt gebliebenen Drogenhändlern in Belgien und den Niederlanden, die auch Kokain verkauften, und Abnehmer für Kokain in Italien. Er selbst hatte aber kein Geld für einen Ankauf von Kokain und auch keine Möglichkeit, solches auf Kommission in Belgien oder in den Niederlanden zu erwerben. Zudem fehlten ihm Logistikmöglichkeiten. Der Angeklagte N sollte Finanzierungsmöglichkeiten stellen. Der Angeklagte N stimmte zu. Die Vorstellung des Angeklagten N war dabei, Darlehen gegen Zinsen aufzunehmen, um davon Kokain zu kaufen und mit dem Gewinn aus dem Weiterverkauf die Zinsen so lange zu zahlen, bis genügend Gewinn erwirtschaftet worden sein sollte, um die Kredite zurückzuzahlen und selbst weiter Kokain zu kaufen.
Der Angeklagte N unterrichtete die ehemaligen Mitangeklagten N7 und C6 von dem Vorschlag des Zeugen T, welche weitere Personen einweihten. Er schloss sich mit den ehemaligen Mitangeklagten N7, C6 und U2 sowie dem Zeugen T zu einer Bande zur wiederholten gemeinsamen Begehung von Betäubungsmitteltaten mit Kokain zusammen. Dabei sollten der Angeklagte N und der Zeuge T die Betäubungsmittelgeschäfte organisieren und maßgeblich durchführen, der Angeklagte N über die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 das Geld beschaffen und der ehemalige Mitangeklagte N7 die Kurierfahrzeuge zulassen und die vorgehaltenen Kurierfahrzeuge jeweils zur Verfügung stellen.
Die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 stellten dem Angeklagten N in der Folge bis einschließlich 01.03.2017 insgesamt 400.000 Euro gegen Zinsen im zweistelligen Bereich pro Monat zur Durchführung gemeinsamer wiederholter Betäubungsmittelgeschäfte zur Verfügung. Das Geld stammte von hinter ihnen stehenden Geldgebern, den ehemaligen Mitangeklagten Z, C7 und C8. Der Angeklagte N leistete in der Folge erhebliche Zins- und Rückzahlungen in nicht mehr aufklärbarem Umfang.
Ende des Jahres 2016 gründeten der ehemalige Mitangeklagte N7 und der Zeuge N9, der ebenfalls Kenntnis von dem Tatplan des Angeklagten N und des Zeugen T hatte und der der Gründung jedenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung der wiederholten Betäubungsmittelgeschäfte mit diesen und dem ehemaligen Mitangeklagten N7 zustimmte, die N8 UG mit Sitz in Mönchengladbach. Auch der Zeuge N9 schloss sich der Bande an.
Anfang des Jahres 2017 vermittelte der ehemalige Mitangeklagte C6 dem Angeklagten N einen VW Passat und einen VW Touran zum Kauf, die der Angeklagte N mit den über die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 bereitgestellten Geldern bezahlte. Mit diesen Geldern erwarb er zudem einen Citroën C5. Der ehemalige Mitangeklagte N7 veranlasste in Ausführung der gemeinsamen Abrede am 20.02.2017 die Zulassung des Citroën C5 auf die N8 UG, die mit dem Kennzeichen XX-XX 000 erfolgte. Nachdem ihm der VW Passat überlassen worden war, veranlasste er auch dessen Zulassung auf die N8 UG, welche am 22.02.2017 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 erfolgte. Die Fahrzeuge VW Passat, VW Touran und Citroën C5 wurden in der Folge auf Veranlassung des Angeklagten N mit Verstecken versehen.
Am 03.03.2017 fuhr der gesondert Verfolgte Q2 im Auftrag des Angeklagten N und des Zeugen T mit dem von dem ehemaligen Mitangeklagten N7 zur Verfügung gestellten VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 in die Niederlande nach Zwolle. In Zwolle kaufte der ebenfalls mit dem Angeklagten N angereiste Zeuge T bei einem seiner Kontakte mindestens ein Kilogramm Kokain an, welches in den VW Passat verbracht wurde. Er zahlte das Kokain mit Teilen des Geldes, welches der Angeklagte N über die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 eingeworben hatte. Danach kehrte der gesondert Verfolgte Q2 mit dem Kokain in dem VW Passat nach A zurück. Am 04.03.2017 fuhr der gesondert Verfolgte Q2 das Fahrzeug VW Passat mit dem eingebauten Kokain auf Anweisung des Zeugen T und des Angeklagten N von A aus über die Schweiz nach Italien, dort nach Legnano in der Nähe von Mailand.
Ebenfalls am 04.03.2017 fuhren der Angeklagte N und der Zeuge T auf derselben Route wie der gesondert Verfolgte Q2 zeitlich versetzt in Richtung Mailand. Die Fahrt des Angeklagten N diente der abgesetzten Begleitung des Kokaintransportes. Das Kokain wurde von dem Zeugen T in Absprache mit dem Angeklagten N mit einem Gewinn von etwa 5.000 Euro bis 6.000 Euro in Italien an unbekannt gebliebene Dritte verkauft und dort diesen auch übergeben.
Das erworbene, transportierte, verkaufte und übergebene Kokain hatte - wie sich der Angeklagte N auch vorgestellt hatte - einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt. In Deutschland lag im Jahr 2017 bei sichergestelltem Kokain der durchschnittliche Gehalt an Cocain-HCl für Mengen größer/gleich 1000 Gramm bei 77,2 Prozent. Ausgehend von diesem Wert und einem Kilogramm Kokain war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) um das 154fache überschritten.
Die Tat erfolgte in Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarung zur wiederholten Begehung von Betäubungsmitteltaten. Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte.
5. Ziffern II. 13 und I. der Anklage (Fallakten 6 und 1)
Mitte März 2017 plante der Angeklagte N in Umsetzung der Bandenabrede gemeinsam mit dem Zeugen T ein weiteres Geschäft mit Kokain, worüber er auch die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 informierte. Am Morgen des 16.03.2017 fuhren der gesondert Verfolgte Q2 und der Zeuge T nach einem Treffen mit dem Angeklagten N mit dem von diesem bereitgestellten VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 zunächst von A aus nach Mönchengladbach zur O-Straße und trafen sich dort mit dem ehemaligen Mitangeklagten N7, der sich zur Begleitung eines weiteren Kokaineinkaufs in den Niederlanden bereiterklärte.
Von der O-Straße aus fuhr der gesondert Verfolgte Tommaso Q2 mit dem VW Passat nach Rotterdam. Parallel fuhr der ehemalige Mitangeklagte N7 gemeinsam mit dem Zeugen T mit dem Citroën C5 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 von Mönchengladbach aus nach Rotterdam. Der ehemalige Mitangeklagte N7 führte von dem Angeklagten N erhaltenes Geld, mindestens in Höhe von 20.000 Euro, welches aus den von den ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 zur Verfügung gestellten Geldern bzw. den damit erwirtschafteten Erlösen stammte, mit sich. In Rotterdam trafen sie sich mit dem gesondert Verfolgten Q2. Mittags stieß ein als Beifahrer in einem Ford Focus mit dem niederländischen Kennzeichen 00-XX-XX angereister Betäubungsmittelhändler zu ihnen, mit dem sie weitere Absprachen bezüglich des anstehenden Betäubungsmittelgeschäfts trafen. Nach den Instruktionen von diesem fuhren sie nach Amsterdam weiter, wo der ehemalige Mitangeklagte N7 in einer Wohnung der Wohnanlage am Konigin Wilhelminaplein 000-000 das Geld abgab und dafür mindestens ein zuvor von dem Zeugen T in Absprache mit dem Angeklagten N erworbenes Kilogramm Kokain in einer Albert Heijn“-Tüte von unbekannten Dritten erhielt und in das Versteck des Citroën C5 einbaute. Danach übernahm der gesondert Verfolgte Q2 den Citroën C5.
Am Folgetag, dem 17.03.2017, fuhr der gesondert Verfolgte Q2 den Citroën C 5 mit dem eingebauten Kokain nach Italien. Zeitlich versetzt reiste der Angeklagte N gemeinsam mit dem Zeugen T ebenfalls nach Italien. Das Kokain wurde in Italien von dem Zeugen T in Absprache mit dem Angeklagten N mit einem Gewinn von etwa 5.000 Euro bis 6.000 Euro an unbekannt gebliebene Dritte verkauft und dort diesen auch übergeben.
Das erworbene, transportierte, verkaufte und übergebene Kokain hatte - wie sich der Angeklagte N auch vorgestellt hatte - einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt. In Deutschland lag im Jahr 2017 bei sichergestelltem Kokain der durchschnittliche Gehalt an Cocain-HCl für Mengen größer / gleich 1000 Gramm bei 77,2 Prozent. Ausgehend von diesem Wert und einem Kilogramm Kokain war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) um das 154fache überschritten.
Die Tat erfolgte ebenfalls in Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarung zur wiederholten Begehung von Betäubungsmitteltaten. Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte.
6. Ziffern II. 15 und I. der Anklage (Fallakten 7 und 1)
Als der Angeklagte N und der Zeuge T in der Folge Schwierigkeiten hatten, weiteres Kokain zum Ankauf und Weiterverkauf zu erwerben, schaltete sich der ehemalige Mitangeklagte N7 ein, der einen Kokainhändler kannte, welcher die Möglichkeit einer unauffälligen Abwicklung eines Kokaingeschäftes hatte. Der ehemalige Mitangeklagte N7 informierte den Angeklagten N und den Zeugen T über diese Möglichkeit. Der Angeklagte N beauftragte den ehemaligen Mitangeklagten N7 daraufhin, für ihn und die weiteren im Hinblick auf die Durchführung von Betäubungsmitteln verbundenen Personen einen Kokaineinkauf durchzuführen.
Am 22.03.2017 fuhr der ehemalige Mitangeklagte N7 im Auftrag des Angeklagten N zu dem Betäubungsmittelhändler in die Niederlande. Getrennt von dem ehemaligen Mitangeklagten N7 fuhr auch der gesondert Verfolgte Q2in dem Citroën C5 im Auftrag des Angeklagten N und des Zeugen T zu der Anschrift. Dabei führte der gesondert Verfolgte Q2326.000 Euro zum Kauf von Kokain mit, welches ihm der Angeklagte N und der Zeuge T zu diesem Zweck mitgegeben hatten. Das Geld stammte aus Erlösen aus den vorangegangenen Geschäften und aus den von dem ehemaligen Mitangeklagten C6 in Absprache mit dem ehemaligen Mitangeklagten U2 für Betäubungsmittel übergebenen Geldern.
Vor Ort übergab der gesondert Verfolgte Q2 dem ehemaligen Mitangeklagten N7 das Geld. Dann ging der ehemalige Mitangeklagte N7 in die Räumlichkeiten des Betäubungsmittelhändlers und einigte sich mit diesem für seine Auftraggeber über den Kauf von 14 Kilogramm Kokain zu einem Preis von 23.000 Euro pro Kilogramm. Sodann übergab der ehemalige Mitangeklagte N7 das entsprechende Geld und nahm die 14 Kilogramm Kokain entgegen, welche er in das Versteck des Citroën C5 einbaute. 4.000 Euro behielt der ehemalige Mitangeklagte N7 - wie mit dem Angeklagten N und dem Zeugen T besprochen - für sich.
Der gesondert Verfolgte Q2 übernahm den Citroën C5 und brach in der Nacht vom 22.03.2017 auf den 23.03.2017 über Deutschland nach Italien auf, wo das Kokain nach dem gemeinsamen Tatplan an unbekannt gebliebene Dritte gewinnbringend verkauft werden sollte.
Am 23.03.2017 wurde der gesondert Verfolgte Q2 in dem Citroën C5 in Novazzone am Grenzübergang von der Schweiz nach Italien durch den Schweizer Zoll kontrolliert und festgenommen. Im Fahrzeug wurde hinter der Rückenlehne der Rücksitzbank ein Versteck entdeckt, in dem sich 14 einzelne Pakete mit netto insgesamt 14,00858 Kilogramm Kokain befanden.
Das am 23.03.2017 sichergestellte Kokain wies - wie der Angeklagte N es sich auch vorgestellt hatte - bei unterschiedlichen Gehalten der einzelnen Pakete tatsächlich einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 80,3 Prozent auf. Ausgehend von dem festgestellten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) um gut das 2.249fache überschritten.
Die Tat erfolgte in Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarung zur wiederholten Begehung von Betäubungsmitteltaten. Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte.
7. Ziffern II. 16, 21 und I der Anklage (Fallakten 9, 25 und 1)
Am Abend des 10.04.2017 fuhr der ehemalige Mitangeklagte N7 mit dem VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 nach Antwerpen und traf sich dort nach seiner Ankunft mit dem Angeklagten N, dem gesondert Verfolgten T1 und einem unbekannt gebliebenen Cannabishändler albanischer Herkunft, um den Ankauf von Cannabis mit letzterem zu besprechen. Den Kontakt zu dem unbekannt gebliebenen Cannabishändler albanischer Herkunft hatte der Angeklagte N vermittelt. Der Angeklagte N wollte durch die Vermittlung ein Cannabisgeschäft des ehemaligen Mitangeklagten N7 im Kilogrammbereich unterstützen. Kurz nach Mitternacht fuhr der ehemalige Mitangeklagte N7 nach Mönchengladbach zurück.
Am 11.04.2017 fuhr der ehemalige Mitangeklagte N7 erneut nach Antwerpen und traf dort auf den Zeugen N9. Der ehemalige Mitangeklagte N7 übernahm von dem zuvor von dem Angeklagten N vermittelten unbekannt gebliebenen Cannabishändler zwei Kilogramm Cannabis zu einem Gesamtpreis von 4.600 Euro, welchen er aus eigenen Mitteln bezahlte. Der Zeuge N9 verbrachte ein Kilogramm des Cannabis am 12.04.2017 im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten N7 von Mönchengladbach aus nach Mailand, wo er am 13.04.2017 ankam. Dort übergab er das Cannabis an eine unbekannt gebliebene Person, die es für den ehemaligen Mitangeklagten N7 verkaufen sollte. In Italien wurde das Cannabis für insgesamt 4.800 Euro verkauft, wobei der ehemalige Mitangeklagte N7 das Geld nicht erhielt. Das zweite Kilogramm Cannabis verkaufte der ehemalige Mitangeklagte N7 in Deutschland selbständig in Teilmengen zu je 5 Euro pro Gramm.
Das Cannabis bestand aus Blütenständen und hatte - wovon der Angeklagte N auch selbst bei seiner Vermittlung ausging - eine durchschnittliche Qualität. Die durchschnittlichen THC-Gehalte lagen bei sichergestelltem Cannabis Pflanzenmaterial 2017 in Form von Blütenständen bei 13,1 Prozent. Somit ergibt sich bei den zwei Kilogramm Cannabis eine Überschreitung des Grenzwertes von 7,5 Gramm THC um gut das 34,9fache.
Der Angeklagte N wirkte an der Tat in Ausführung seiner Mitgliedschaft in der ´Ndrangheta - konkret des „Locale von San Luca“ - und zur Förderung der Ziele derselben mit, um die Kontakte der Vereinigung zu dem unbekannt gebliebenen Cannabishändler und die Reputation des „Locale von San Luca“ und der ´Ndrangheta insgesamt zu stärken.
8. Ziffern II. 17 und I. der Anklage (Fallakten 10 und 1)
Der Angeklagte N informierte den ehemaligen Mitangeklagten C6, bei dem er immer noch erhebliche Zinsschulden hatte, Anfang April 2017, dass ein Kontakt von ihm in Barcelona über Cannabis verfügte. Ab dem 11.04.2017 reiste er gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten C6 nach Barcelona, wo er gemeinsam mit diesem mit dem unbekannt gebliebenen Cannabishändler „Ivano“ über den Ankauf von tatsächlich vorhandenen 35 Kilogramm Cannabis verhandelte. Sie erhielten von „Ivano“ zudem eine Probe des Cannabis.
Das Cannabis hatte eine schlechte Qualität. Die durchschnittlichen THC-Gehalte lagen bei sichergestelltem Cannabis Pflanzenmaterial 2017 in Form von Blütenständen bei 13,1 Prozent und bei Blatt- und Stängelmaterial bei 2,5 Prozent. Somit ergibt sich bei den 35 Kilogramm Cannabis bei Annahme eines Wirkstoffgehaltes von 2,5 Prozent eine Überschreitung des Grenzwertes von 7,5 Gramm THC um gut das 116fache.
Der Angeklagte Nwirkte an der Tat erneut in Ausführung seiner Mitgliedschaft in der ´Ndrangheta - konkret des „Locale von San Luca“ - mit, um die Kontakte der Vereinigung zu dem Cannabishändler „Ivano“ und die Reputation des „Locale von San Luca“ und der ´Ndrangheta insgesamt zu stärken.
9. Ziffern II. 19 und I. der Anklage (Fallakten 39 und 1)
Nach der Sicherstellung am 23.03.2017 übte der ehemalige Mitangeklagte C7 Druck auf die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 wegen der Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Gelder aus und verwies dabei auf die hinter ihm stehenden Geldgeber. Diesen Druck gaben die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 an den Angeklagten N weiter.
Während sich die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 zur Fortsetzung der gemeinsamen Kokaingeschäfte bemühten, gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten C7- zu diesem Zeitpunkt erfolglos - über den ehemaligen Mitangeklagten C8 Geld für weitere Investitionen in Kokain bereitzustellen, bemühte sich der Angeklagte N - aufgrund des Ausstiegs des Zeugen T - um Kokainquellen in den Niederlanden. Ziel des Angeklagten N und der ehemaligen Mitangeklagten N7, C6 und U2 war es, wie zuvor - aufgrund der weiterhin geltenden Bandenabrede - gemeinsam für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Kokaingeschäfte durchzuführen, allerdings nunmehr ohne Beteiligung des Zeugen T.
Der ehemalige Mitangeklagte U2 kontaktierten über den ehemaligen Mitangeklagten C7 den ehemaligen Mitangeklagten N10, der über Kontakt zu dem ehemaligen Mitangeklagten N11 verfügte, der seinerseits mit Betäubungsmittelhändlern in den Niederlanden in Kontakt stand. Der ehemalige Mitangeklagte N10 erklärte bei einem Gespräch mit den ehemaligen Mitangeklagten C7 und U2 seine Bereitschaft zur Mitwirkung an weiteren Betäubungsmittelgeschäften und zum Kennenlernen des Angeklagten N.
Die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 beauftragten den ehemaligen Mitangeklagten N10 vor oder am 25.04.2017, Kokaingeschäfte auf Kommission in einer Größenordnung von fünf Kilogramm zu vermitteln. Am Abend des 25.04.2017 bat der ehemalige Mitangeklagte N10 den ehemaligen Mitangeklagten N11, sich nach zehn Kilogramm Kokain in den Niederlanden zum Kauf zu erkundigen. Der ehemalige Mitangeklagte N11 erklärte sich dazu bereit und fragte eine Menge von zehn Kilogramm Kokain bei dem Betäubungsmittellieferanten „Porto“ in den Niederlanden an. Der ehemalige Mitangeklagte N11 berichtete dem ehemaligen Mitangeklagten N10 am 26.04.2017, dass „Porto“ Kokain in guter Qualität gefunden habe.
Am Abend des 26.04.2017 trafen sich der ehemalige Mitangeklagte C6, dieser in Absprache mit dem ehemaligen Mitangeklagten U2, der ehemalige Mitangeklagte N10 und der Angeklagte Nin einem Park in Kaarst. Der ehemalige Mitangeklagte C6 stellte dem ehemaligen Mitangeklagten N10 den Angeklagten Nals Ansprechpartner für weitere Einzelheiten betreffend die Kokaingeschäfte vor. Noch während des Treffens kündigte der ehemalige Mitangeklagte N10 dem ehemaligen Mitangeklagten N11 in Absprache mit dem ehemaligen Mitangeklagten C6 und dem Angeklagten Nan, dass er mit seinen Geschäftspartnern zusammen am Freitag, also am 28.04.2017, zur Abnahme von fünf Kilogramm Kokain zu „Porto“ fahren würde. Sie würden aber nur dann kaufen, wenn das Kokain gut wäre. Der ehemalige Mitangeklagte N11 teilte dem ehemaligen Mitangeklagten N10 am 27.04.2017 mit, dass „Porto“ für sie zehn Kilogramm Kokain reserviert habe.
Am Vormittag des 28.04.2017 fuhren der Angeklagte N und die ehemaligen Mitangeklagten N10 und C6 in Abstimmung mit dem ehemaligen Mitangeklagten U2 gemeinsam nach Amsterdam und trafen sich dort mit dem ehemaligen Mitangeklagten N11. Weitere Gelder zur Investition in Betäubungsmittel hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschaffen lassen. Ziel der Reise war der Ankauf von fünf Kilogramm Kokain auf Kommission. Nach der Vorabsprache des Angeklagten N mit den ehemaligen Mitangeklagten C6, U2 und N10 sollte der Angeklagte N zunächst ein Kilogramm des von dem ehemaligen Mitangeklagten N11 bei dem Betäubungsmittellieferanten „Porto“ reservierten Kokains besichtigen. Bei guter Qualität sollte durch den Angeklagten N mit dem Vertreter „Portos“ über eine Lieferung von fünf Kilogramm Kokain verhandelt werden.
Nach Ankunft eines nicht identifizierten Mittelsmannes des Betäubungsmittellieferanten „Porto“ begaben sich der Angeklagte N und der ehemalige Mitangeklagte N11 zu einem in der Nähe geparkten PKW. Dort zeigte der Mittelsmann des Betäubungsmittellieferanten „Porto“ dem Angeklagten Nein Kilogramm Kokain von jedenfalls durchschnittlicher Qualität. Eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen über fünf Kilogramm Kokain zwischen dem Angeklagten N und der Lieferantenseite scheiterte an den Preisvorstellungen der Lieferantenseite.
Das besichtigte Kokain hatte - wovon der Angeklagte N auch ausgegangen war - eine durchschnittliche Qualität. In Deutschland lag im Jahr 2017 bei sichergestelltem Kokain der durchschnittliche Gehalt an Cocain-HCl für Mengen größer / gleich 1000 Gramm bei 77,2 Prozent. Ausgehend von diesem Wert war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) bei fünf Kilogramm um das 772fache überschritten.
Die Tat erfolgte in Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarung zur wiederholten Begehung von Betäubungsmitteltaten. Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte.
10. Ziffern II. 20 und I. der Anklage (Fallakten 40 und 1)
Noch während des Treffens am Abend des 26.04.2017 im Park in Kaarst erkundigte sich der ehemalige Mitangeklagte N10 auch bei dem nicht identifizierten Betäubungsmittelhändler „Ali“ alias „Lucky Luke“ über die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigem Kokain. Der ehemalige Mitangeklagte N10 berichtete dem ehemaligen Mitangeklagten C6 und dem Angeklagten N bei dem Treffen auch von dem Betäubungsmittellieferanten „Ali“ alias „Lucky Luke“ in Rotterdam. Sie vereinbarten, am 28.04.2017 auch dorthin zu reisen.
Der Angeklagte N und die ehemaligen Mitangeklagten C6 und N10 fuhren im Anschluss an die Fahrt nach Amsterdam noch am 28.04.2017 weiter nach Rotterdam. Ziel der Weiterfahrt war es auch hier, dem Angeklagten N zu ermöglichen, bei einem weiteren Betäubungsmittellieferanten unter anderem Kokain anzuschauen und über die Möglichkeit eines Kokaingeschäfts über mindestens ein Kilogramm zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf zu verhandeln. Dort trafen sie sich mit „Ali“. Im Anschluss führte sie „Ali“ zu einem Café, in welchem sie sich mit einem unbekannt gebliebenen Betäubungsmittellieferanten albanischer Herkunft trafen und mit diesem unter Bezugnahme auf die Anfrage über „Ali“ und ihr Interesse an Kokain über die Möglichkeit eines Geschäftes über jedenfalls ein Kilogramm Kokain und den Preis dafür verhandelten. Zum Ende des Gesprächs bat der Betäubungsmittelhändler albanischer Herkunft den Angeklagten N zur Seite und zeigte ihm ein Kilogramm Kokain durchschnittlichen Wirkstoffgehalts mit dem Stempel „Lion“ und erklärte dazu, dass solches vorhanden und erwerbbar sei. Zudem zeigte der Betäubungsmittelhändler albanischer Herkunft dem Angeklagten N eine Probe „Crack“ minderer Qualität und verhandelte mit diesem über den Ankauf desselben zu einem Preis von 18.000 Euro für das Kilogramm. Letztlich erklärte der Angeklagte N dem Betäubungsmittellieferanten albanischer Herkunft, dass er nicht interessiert sei, weil ihn die Qualität nicht überzeugte.
In Deutschland lag im Jahr 2017 bei sichergestelltem Kokain der durchschnittliche Gehalt an Cocain-HCl für Mengen größer / gleich 1000 Gramm bei 77,2 Prozent. Ausgehend von diesem Wert war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) bei dem besichtigten Kokain und der Annahme eines Kilogramms um das 154fache überschritten. Der Angeklagte N ging auch von einer jedenfalls durchschnittlichen Qualität des erwerbbaren Kokains aus. Die Mindestwirkstoffgehalte von untersuchtem „Crack“ lagen im Jahr 2017 zwischen 34,9 Prozent und 93,7 Prozent. Ausgehend von dem niedrigsten Wert von 34,9 Prozent war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) bei einem Kilogramm um das gut 69fache überschritten. Der Angeklagte N ging auch jedenfalls von diesem Wirkstoffgehalt des „Crack“ aus.
Die Tat erfolgte in Bezug auf das Kokain in Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarung zur wiederholten Begehung von Betäubungsmitteltaten. Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat insgesamt an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte. Es ging ihm darum, neue Bezugswege für Kokain und „Crack“ zu erschließen
11. Ziffern II. 23 und I. der Anklage (Fallakten 12 und 1)
Bereits im Jahr 2016 verfügte der Angeklagte N auch über einen Audi S3 mit dem späteren amtlichen Kennzeichen XX-XX 0. In das Fahrzeug waren drei Verstecke eingebaut. Mitte Februar übergab der Angeklagte N dem ehemaligen Mitangeklagten C6 das Fahrzeug als Sicherheit für das zur Verfügung gestellte Kapital. Im Mai 2017 erbat er das Fahrzeug von dem ehemaligen Mitangeklagten C6 zurück, um damit weitere Kurierfahrten mit Kokain durchzuführen. Der ehemalige Mitangeklagte C6 gab das Fahrzeug an den ehemaligen Mitangeklagten N7. Der Angeklagte N, der eine Kokainquelle gefunden hatte, beauftragte den ehemaligen Mitangeklagten N7, einen bevorstehenden Betäubungsmitteleinkauf in den Niederlanden zur gemeinsamen Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäfts im Rahmen der mit dem ehemaligen Mitangeklagten N7, dem Zeugen N9 und den ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 weiterhin geltenden Bandenabrede sowie den Kokaintransport aus den Niederlanden nach Deutschland zu begleiten. Zudem beauftragte er den ehemaligen Mitangeklagten N7, das Kokain in Mailand zu verkaufen und dort für eine sichere Unterkunft zu sorgen. Er warb auch den Zeugen N9 für diese und weitere Kurierfahrten an.
Kurz vor dem 22.05.2017 stellte der ehemalige Mitangeklagte C8 über die ehemaligen Mitangeklagten C7, C6 und U2 dem Angeklagten N weitere 120.000 Euro zum Kauf von Kokain zur Verfügung. Der ehemalige Mitangeklagte C7 steuerte auf Anfrage des Angeklagten Nam 22.05.2017 über den ehemaligen Mitangeklagten C6 weitere 5.000 Euro bei. Mit dem Geld sollten auch aus Sicht der ehemaligen Mitangeklagten C6, U2, C7 und C8 weitere zukünftige gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte im Kilogrammbereich gefördert werden.
Ebenfalls am 22.05.2017 fuhr der Zeuge N9 mit dem Audi S3 im Auftrag des Angeklagten N nach Amsterdam. Auch der Angeklagte N und der ehemalige Mitangeklagten N7 fuhren nach Amsterdam. Dort erwarb der Angeklagte N von seinem Betäubungsmittellieferanten fünf Kilogramm Kokain zu einem Einkaufspreis von 24.500 Euro pro Kilogramm und zahlte den Kaufpreis aus den zuvor zur Verfügung gestellten 125.000 Euro. Der Zeuge N9 fuhr den Audi S3, nachdem das Kokain in ein Versteck des Fahrzeugs eingebaut worden war, noch am selben Tag zurück nach A. Bis Mönchengladbach wurde er abgesetzt von dem Angeklagten N und dem ehemaligen Mitangeklagten N7 in einem weiteren Fahrzeug begleitet und von diesen auch zum Ankunftsort geleitet.
Am Morgen des 25.05.2017 fuhr der Zeuge N9 mit dem Fahrzeug Audi S3 mit Wissen und Wollen des Angeklagten N mit dem eingebauten Kokain von Mönchengladbach aus über Österreich nach Italien, dort nach Mailand. Der ebenfalls dorthin angereiste ehemalige Mitangeklagte N7 bemühte sich darum, das Kokain dort gemäß seinem Auftrag zu verkaufen. Als sich der Verkauf verzögerte und der Kontakt des ehemaligen Mitangeklagten N7 den geforderten Preis nicht zahlen wollte, reisten der Angeklagte N und der ehemalige Mitangeklagte C6 am 01.06.2017 ebenfalls nach Mailand. Unter Mitwirkung des Angeklagten N gelang es noch am selben Tage, das Kokain zu verkaufen, allerdings zu einem geringeren als erwarteten Preis von jedenfalls 26.000 Euro pro Kilogramm.
Von dem erhaltenen Verkaufserlös erhielt der Zeuge N9 einen Anteil. Von dem restlichen Kaufpreis in Höhe von jedenfalls 127.500 Euro entnahm der ehemalige Mitangeklagte N7 seine eigene Provision in Höhe von weiteren 2.500 Euro und verbrachte das Geld im Übrigen gemeinsam mit dem Zeugen N9 zurück nach Deutschland. In A erhielt der Angeklagte N den Restkaufpreis in Höhe von 125.000 Euro.
Das Kokain hatte eine durchschnittliche Qualität, von der der Angeklagte N auch ausgegangen war. In Deutschland lag im Jahr 2017 bei sichergestelltem Kokain der durchschnittliche Gehalt an Cocain-HCl für Mengen größer/gleich 1000 Gramm bei 77,2 Prozent. Ausgehend von diesem Wert wurde der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) bei den fünf Kilogramm um das 772fache überschritten.
Die Tat erfolgte ebenfalls in Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarung zur wiederholten Begehung von Betäubungsmitteltaten. Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte.
12. Ziffern II. 26 und I. der Anklage (Fallakten 13 und 1)
In Mailand erklärte ein Kontakt am 01.06.2017 gegenüber dem Angeklagten N, dass er Kokain abnehmen wolle, und zwar in der Menge, in der es der Angeklagte N liefern könne. Der Angeklagte N besprach mit dem ehemaligen Mitangeklagten N7 und dem ehemaligen Mitangeklagten C6, dass der aus dem vorangegangenen Geschäft erwirtschaftete Kaufpreis vollständig für den Ankauf von neuem Kokain zur Lieferung an den Kontakt in Mailand verwendet werden sollte. Auch die ehemaligen Mitangeklagten U2, C7und C8 stimmten der Verwendung zu. Der über die ehemaligen Mitangeklagten C6 und U2 vermittelten Bitte des Angeklagten Num mehr Geld für Kokaingeschäfte kamen die ehemaligen Mitangeklagten C7 und C8 nicht nach.
Nachdem der Angeklagte N eine Kokainquelle gefunden hatte, beauftragte er den ehemaligen Mitangeklagten N7 mit der Begleitung des Kokaineinkaufs in den Niederlanden zur gemeinsamen Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäfts im Rahmen der weiterhin geltenden Bandenabrede.
Am 07.06.2017 fuhr der Zeuge N9 mit dem Audi S3 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0 nach den Haag in die Niederlande. Dort traf er auf den ehemaligen Mitangeklagten N7 und den Angeklagten N. Der Angeklagte N kaufte von einen hinzukommenden Kokainlieferanten sechs Kilogramm Kokain zu einem Preis von 24.500 Euro pro Kilogramm und zahlte den Kaufpreis, wobei er jedenfalls auch das Kaufgeld aus dem vorangegangenen Kokaingeschäft verwendete. Nach Einbau in den Audi S3 fuhr der Zeuge N9 diesen mit dem eingebauten Kokain nach Mönchengladbach zurück.
Der ehemalige Mitangeklagte N7 hatte sich mit geliehenem Geld weitere 740,1 Gramm Kokain bei einem unbekannt gebliebenen Betäubungsmittelhändler in der Nähe von Mönchengladbach besorgt, welches der ehemalige Mitangeklagte N7 für ausschließlich eigenen Gewinn in Mailand verkaufen lassen wollte. Dieses baute er in ein weiteres Versteck des Audi S3 ein. Der Angeklagte N erlangte von dem zusätzlichen Einbau Kenntnis.
Am frühen Morgen des 09.06.2017 fuhr der Zeuge N9, der das Fahrzeug in Mönchengladbach übernommen hatte, in Bezug auf sechs Kilogramm Kokain in Umsetzung der Vereinbarung zur wiederholten gemeinsamen Begehung von Betäubungsmittelgeschäften, mit dem Audi S3 und dem darin verbauten Kokain von Mönchengladbach aus in Richtung Italien, wo das Kokain durch den Angeklagten N verkauft werden sollte. Der Angeklagte N und der ehemalige Mitangeklagte C6 fuhren entsprechend dem gemeinsamen Tatplan ebenfalls am Morgen des 09.06.2017 in Richtung Italien.
Der Zeuge N9 wurde noch am 09.06.2017 bei Meran von der der Finanz- und Zollpolizei Kompanie Meran kontrolliert und festgenommen. In dem von ihm geführten Audi S3 wurden in zwei professionellen Verstecken acht Pakete mit insgesamt 6,7297 Kilogramm Kokain sichergestellt, davon die von dem Angeklagten N erworbenen sechs Päckchen Kokain mit einem Gesamtgewicht von 5,9896 Kilogramm. Die 5,9896 Kilogramm Kokain wiesen einen Wirkstoffgehalt von 5,3291 Kilogramm Kokainhydrochlorid auf. Von einer solchen Qualität war der Angeklagte N auch ausgegangen. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Kokainhydrochlorid wurde damit insoweit um gut das 1.065fache überschritten. Hinter der Lüftungsanlage im Bereich der Lenksäule wurden die zwei weiteren Päckchen mit Kokain mit einem Gesamtgewicht von 740,1 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 657,023 Gramm gefunden. Dabei handelte es sich um das von dem ehemaligen Mitangeklagten N7 für eigene Rechnung erworbene und eingebaute Kokain.
Auch diese Tat erfolgte in Umsetzung der gemeinsamen Vereinbarung zur wiederholten Begehung von Betäubungsmitteltaten. Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte.
13. Ziffern II. 35 und I der Anklage (Fallakten 19 und 1)
Der Gastronomiebetrieb „Q1“ in der Jahnstraße 5 in A wurde seit dem 08.09.2017 offiziell von dem Zeugen S5 betrieben. Seit dem 29.01.2018 war er mit Versicherungsbeginn 01.02.2018 bei der Q4 AG gegen Einbruchs- und Betriebsunterbrechungsschäden versichert. An dem Abschluss des Versicherungsvertrages hatte der Angeklagte N mitgewirkt.
Kurz vor dem 10.04.2018 oder am frühen Morgen des 10.04.2018 kam es zu einem vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl mit umfangreichen Sachbeschädigungen im Restaurant „Q1“ in der K-straße 0 in A. Dabei wurden das komplette Mobiliar, Böden und Wände beschädigt. Entwendet wurde lediglich die Videoaufzeichnungsanlage der Überwachungskamera.
Der Angeklagte N wusste, dass der Einbruch von unbekannt gebliebenen Mittätern lediglich vorgetäuscht war. Er machte den Schaden gegenüber der Q4 AG für den Betreiber geltend. Er holte bei dem Zeugen T Kostenvoranschläge für die Reparaturen der Schäden ein. Er veranlasste diesen, in den Reparaturangeboten Kosten anzusetzen, die die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten erheblich überschritten. Die Rechnungen reichte er bei der Q4 AG ein. Reparaturen wurden allerdings nur in geringem Umfang ausgeführt. Zudem bat er den ehemaligen Mitangeklagten C6, ihn bei der Geltendmachung des Einbruchs- und Betriebsunterbrechungsschadens gegenüber der Q4 zu unterstützen, was dieser tat. Dabei verhandelte der ehemalige Mitangeklagte C6 in Absprache mit dem Angeklagten N über Schadenspositionen, gab die von dem Angeklagten N erhaltene Kontonummer weiter, erkundigte sich nach Geldzahlungen durch die Versicherung und gab - unzutreffende - Informationen über den Stand der Reparaturen und der Wiedereröffnung an die Versicherung.
Der Angeklagte N wollte die für die Q4 AG handelnden Personen hinsichtlich der Echtheit des Einbruchs und der Höhe des Schadens täuschen, diese zu einer Zahlung der Versicherungssumme veranlassen und sich selbst an der Versicherungssumme bereichern. Bei der Q4 AG wurde nicht erkannt, dass es sich lediglich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelte.
Insgesamt wurden seitens der Q4 AG irrtumsbedingt 123.900 Euro als Versicherungsleistung auf die mit dem Zeugen S5 für das Restaurant „Q1“ abgeschlossenen Schadens- und Betriebsausfallversicherungen ausgezahlt oder angerechnet, davon 84.000 Euro auf den Einbruchsschaden und 39.900 Euro auf den Betriebsunterbrechungsschaden, wovon der Angeklagte N jedenfalls 44.359,89 Euro erhielt und für sich verwendete. Zudem zahlte die Q4 an den Zeugen S6 408,42 Euro auf einen Glasschaden. Der Versicherung entstanden weitere Kosten in Höhe von 7.873,04 Euro wegen der Beauftragung des Sachverständigenbüros M2 zur Begutachtung des Schadens. Von dem Schadensbetrag betreffend den Einbruchsschaden wurde letztlich 42.168,67 Euro versicherungsintern von der Allianz Versicherung, bei der ebenfalls eine Einbruchsdiebstahlsschadensversicherung des Zeugen S5 bestand, übernommen.
Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit. Die Tat diente dazu, Geld auch zur weiteren Durchführung der illegalen Aktivitäten der Organisation zu generieren.
14. Ziffern II. 42 und I. der Anklage (Fallakten 22, 23 und 1)
Ab August 2017 war der Zeuge „L2“, ein Verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes (im Folgenden: Zeuge VE „L2“), unter anderem zur Aufklärung von Straftaten des ehemaligen Mitangeklagten C6 eingesetzt. Der ehemalige Mitangeklagte C6 tauschte sich mit dem Zeugen VE „L2“ zunächst insbesondere über Fitness aus. Im Laufe der folgenden Monate wurde der Kontakt enger. Bei Gesprächen über mögliche Geschäfte gab der Zeuge VE „L2“ vor, mit Kokain Geschäfte zu machen. Der ehemalige Mitangeklagte C6 erklärte, er habe selbst schon einmal in so etwas investiert und könne dem Zeugen VE „L2“ seine Rauschgiftkontakte vorstellen. Treffen und Gespräche über Betäubungsmittelgeschäfte zwischen dem ehemaligen Mitangeklagten C6 und dem Zeugen VE „L2“ fanden in der Folge kontinuierlich statt.
Im Zusammenhang mit einer Zahlung an die ehemaligen Mitangeklagten C6 und C7 hatte der Angeklagte N 10.000 Euro über seinen Cousin N12 von Dritten, die Kontakte betreffend Kokain nach Südamerika hatten, zur Verfügung gestellt bekommen. Dafür sagte der Angeklagte N zu, einen Kokaintransport über 100 Kilogramm zu organisieren. Ende 2017 begab er sich deswegen nach Guyana und führte Gespräche, unterstützte auch bei der Ankunft des Containers in Antwerpen und versuchte, einen Transport nach Italien zu organisieren. Von 100.000 Euro, die ihm versprochen worden waren, erhielt er neben den bereits zur Verfügung gestellten 10.000 Euro eine weitere Anzahlung von 30.000 Euro. Statt des Restes in Geld erhielt er sechs Kilogramm Kokain. Davon erfuhr der ehemalige Mitangeklagte C6.
Nachdem der ehemalige Mitangeklagte C6 den Angeklagte N über das Interesse des Zeugen VE „L2“ an Kokain informiert hatte, fassten sie den Plan, dem Zeugen VE „L2“ vermittelt durch den ehemaligen Mitangeklagten C6 das bei dem Angeklagten N verfügbare Kokain anzubieten.
Am 10.09.2018 berichtete der ehemalige Mitangeklagte C6 dem Zeugen VE „L2“ von einem Kokainlieferanten mit einer Quelle aus Frankfurt, mit dem er auch bereits geschrieben habe. Dabei handelte es sich um den Angeklagten N. Der ehemalige Mitangeklagte C6 und der Zeuge VE „L2“ kamen überein, vor einem größeren Kokaingeschäft erstmal eine kleinere Menge zu besorgen, um die Qualität zu testen. Der ehemalige Mitangeklagte C6 bat den Angeklagten N, eine Kokainprobe zu bringen.
Am 13.09.2018 erhielt der ehemalige Mitangeklagte C6 in Bornheim eine Kokainprobe von dem ehemaligen Mitangeklagten N7 auf Veranlassung des Angeklagten N. Am 17.09.2018 übergab der ehemalige Mitangeklagte C6 an den Zeugen und Verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes mit dem Decknamen „M3“, der als Fahrer des Zeugen VE „L2“ fungierte, die Kokainprobe in Bornheim. Die Probe hatte ein Gewicht von 9,5 Gramm und einen Wirkstoffgehalt an Kokainhydrochlorid von 42,6 Prozent.
Am 22.09.2018 erhielt der ehemalige Mitangeklagte C6 von dem gesondert Verfolgten Q3 auf Veranlassung des Angeklagten N eine zweite Kokainprobe. Auch diese Probe bot der ehemalige Mitangeklagte C6 dem Zeugen VE „L2“ an und äußerte dazu, es handle sich um Kokain mit einer Qualität von über 90 Prozent Wirkstoffgehalt. Der Zeuge VE „L2“ lehnte mit der Begründung ab, dass er derzeit kein Interesse habe.
Am 27.09.2018 trafen sich der Angeklagte N und der ehemalige Mitangeklagte N7 am Einkaufszentrum „Minto“ mit dem ehemaligen Mitangeklagten C6 und dem Zeugen VE „L2“. Sie einigten sich darauf, dass der Angeklagten N und der ehemalige Mitangeklagte N7 dem Zeugen VE „L2“ in den kommenden Tagen ein Kilogramm Kokain guter Qualität zu einem Preis von 36.000 Euro liefern sollten. Der Angeklagte N ging von einer jedenfalls guten Qualität des Kokains, welches er verfügbar hatte, aus. Er erhoffte sich mit dem Geschäft, den Druck der ehemaligen Mitangeklagten C6, U2, C7und C8 wegen der Schulden zu reduzieren, indem die Gewinne mit den Zinsschulden verrechnet würden. Zu der Durchführung des Geschäftes kam es in der Folge nicht.
Das Kokain hatte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt. In Deutschland lag im Jahr 2018 bei sichergestelltem Kokain der durchschnittliche Gehalt an Cocain-HCl für Mengen größer/gleich 1000 Gramm bei 79,8 Prozent. Ausgehend von diesem Wirkstoffgehalt war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) um das gut 159fache überschritten.
Der Angeklagte N wirkte durch seine Beteiligung an der Tat an der Verwirklichung der auf die Erzielung von Gewinnen sowie die Stärkung der Reputation des „Locale von San Luca“ und der `Ndrangheta allgemein ausgerichteten Ziele des „Locale von San Luca“ mit, indem er seine Tatbeiträge zur Förderung der Zwecke - der auch auf Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs gerichteten Organisation - erbrachte.
15. Ziffern II. 49 und I. der Anklage (Fallakten 33 und 1)
Vor Dezember 2018 erhielt der Angeklagte N vermittelt über den Kontakt mit dem Chatnamen „dft45“ von dem Kontakt mit dem Chatnamen „Wind“ die Mitteilung, dass dieser eine Person kennen würde, die die Möglichkeit hätte, gegen Geld Kokain in Flugzeugen am Flughafen in Bogotá zu platzieren und dabei die Zollkontrollen umgehen zu können. Die südamerikanische Seite bot dem Angeklagten N und dem ehemaligen Mitangeklagten N7 an, 25 Kilogramm Kokain von Bogotá in Kolumbien aus mittels Flugzeug nach Schiphol in den Niederlanden zu liefern. Der Angeklagte N und der ehemalige Mitangeklagte N7 nahmen das Angebot unter Vorbehalt des Nachweises der Durchführbarkeit des Tarnsports an. Parallel bemühten sich der Angeklagte N und der ehemalige Mitangeklagte N7 um Finanzierer für das Kokaingeschäft.
Zum Nachweis der Möglichkeit durch die südamerikanische Seite, derartige Transporte mit Kokain durchzuführen, berichtete der Kontakt „Wind“ dem Angeklagten N von einem Kokaintransport, der Anfang Dezember 2018 zum Flughafen Amsterdam Schiphol durchgeführt werden sollte. Er sagte zu, die zur Überwachung dieses Transportes notwendigen Unterlagen zu übersenden. Damit sich auch die südamerikanische Seite von der Möglichkeit der Entnahme des Kokains am Flughafen Schiphol durch den Angeklagten N und den ehemaligen Mitangeklagten N7 überzeugen konnte, wurde zudem vereinbart, dass diese ihrerseits Fotos zur Ankunft des Fluges in Schiphol an „Wind“ übersenden sollten.
Der Angeklagte N plante gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten N7 die Weitervermittlung des Kokains an finanzkräftige Abnehmer. Dabei ging er davon aus, dass es sich bei dem Kokain um zumindest durchschnittliche Qualität handelte, was auch zutraf. In Deutschland belief sich im Jahr 2018 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt bei Sicherstellungen von mehr als einem Kilogramm Kokain auf 79,8 Prozent. Ausgehend von diesem Mindestwirkstoffgehalt war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) um das 3.990-fache überschritten.
Am 30.11.2018 erhielt ein Verdeckter Ermittler der kolumbianischen Polizei vier Blumenkartons mit 40 Paketen Kokain, die zum Transport mit dem Flugzeug der Gesellschaft „Martinair Cargo“ mit der Nummer „XXX 0000“ ab 01.12.2018 ab Bogotá mit Ziel Miami und Amsterdam (Schiphol) vorgesehen waren. Die Behörden entfernten noch in Bogotá das Kokain aus den Kartons. Das sichergestellte Kokain besaß ein Nettogewicht von 38,862 Kilogramm und eine Wirkstoffmenge von 33,771 Kilogramm Kokainhydrochlorid (Wirkstoffgehalt von 86,9 Prozent). Die Blumenkartons wurden am 01.12.2018 ohne das Kokain in das Flugzeug der Gesellschaft „Martinair Cargo“ mit der Nummer „XXX 0000“ verladen. Am selben Tag erfolgte der Abflug mit Ziel Miami und dann Amsterdam (Flughafen Schiphol).
Über das von dem Angeklagten N und dem ehemaligen Mitangeklagten N7 (alias „Ramos") gemeinsam genutzte Smartphone Samsung XXX 000 XN, auf dem Verschlüsselungssoftware installiert war, kam es im Vorfeld und während des Fluges von Kolumbien in die Niederlande unter anderem mit Chatpartnern unter den Chatnamen ,,dft45", ,,Wind", „Americo“ und „Capellone“ zu verschlüsselter Kommunikation und zum Austausch von Fotos. Am Nachmittag des 02.12.2018 suchte „Capellone“ den Flughafen Amsterdam Schiphol auf, fertigte dort im Auftrag des Angeklagten N Fotos von flughafeninternen Unterlagen betreffend den Flug der Gesellschaft „Martinair Cargo“ mit der Nummer „XXX 0000“ an und schickte diese zusammen mit weiteren Flughafenaufnahmen dem Angeklagten N. Dieser gab sie an den ehemaligen Mitangeklagten N7 weiter, der sie an den Chatpartner „Wind“ weiterleitete, um zu zeigen, dass sie in der Lage wären, Kokain im Flughafen zu entnehmen.
Der Angeklagte N wirkte an der Tat in Ausführung seiner Mitgliedschaft in der ´Ndrangheta - konkret des „Locale von San Luca“ - mit, um neue Lieferwege für Kokain für die Vereinigung zu erschließen und die Ziele der Organisation zu fördern.
16. Ziffern II. 51 und I. der Anklage (Fallakten 61 und 1)
Anfang Dezember 2018 stand der Angeklagte N über Dritte mit Betäubungsmittellieferanten in Südamerika in Kontakt betreffend eine tatsächlich zur Verfügung stehende Menge von 100 Kilogramm Kokain. Auf Anfrage des „dft45“ erklärte er sich bereit, das Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf von Brasilien aus nach Antwerpen zu bringen und den Transport zu organisieren. Dazu bemühte er sich um die Finanzierung der Transportkosten, die einschließlich der Kosten für Bezahlungen korrupten Personals in den Häfen 250.000 Dollar betrugen.
Der Angeklagte N wollte den Transport nach Europa durchführen, um davon wirtschaftlich über eine Provision in Geld oder Kokain zu profitieren. Zu einem Transport kam es letztlich nicht.
Das Kokain hatte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt. In Deutschland lag im Jahr 2018 bei sichergestelltem Kokain der durchschnittliche Gehalt an Cocain-HCl für Mengen größer/gleich 1000 Gramm bei 79,8 Prozent. Ausgehend von diesem Wirkstoffgehalt war der Grenzwert zur nicht geringen Menge (5 Gramm Kokainhydrochlorid) um das 15.960fache überschritten.
Der Angeklagte Nwirkte an der Tat in Ausführung seiner Mitgliedschaft in der ´Ndrangheta - konkret des „Locale von San Luca“ - mit, um neue Lieferwege für Kokain für die Vereinigung zu erschließen und die Ziele der Organisation zu fördern.
III. Beweiswürdigung
1. Zur Person
Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen insbesondere auf seiner glaubhaften Einlassung, den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Zeugin und Sachverständigen Dr. A , den Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten, der Aussage der Zeugin D, der verlesenen Auskunft über den Angeklagten aus dem Bundeszentralregister sowie den weiteren verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.
2. Zur Sache
Die Feststellungen unter II. zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der zuletzt im Hinblick auf die Betäubungsmitteltaten weitgehend - zu der unter Ziffer II. 13. dieses Urteils festgestellten Tat hat er eine Kenntnis von dem nur vorgetäuschten Einbruch und einen Gelderhalt abgestritten und im Hinblick auf die unter Ziffer II. 16. dieses Urteils festgestellte Tat hat er sich zuletzt dahin eingelassen, alles sei ein Scherz gewesen und er habe die Lieferung nicht machen wollen - geständigen Einlassung des Angeklagten N sowie ergänzend und im Hinblick auf die festgestellten mitgliedschaftlichen Beteiligungen am „Locale von San Luca“ insgesamt auf den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit erhobenen Beweisen, insbesondere auf den Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten N7, C7, C6, U2, C8, N10 und N11 und den Aussagen zahlreicher Ermittlungspersonen als Zeugen und weiterer Zeugen, hier insbesondere des Zeugen U und des Zeugen VE „L2“, sowie auf den verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den Protokollen und Übersetzungen von überwachten Gesprächen, überwachten Telefonaten und ausgetauschten Nachrichten und der Auswertung sichergestellter Mobiltelefone.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Zuständigkeit
a)
Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Landgerichts nach § 74 Abs. 1 GVG ergibt sich insbesondere aus den dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 19.02.2020 jeweils vorgeworfenen Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Danach hatte er im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten.
b)
Die funktionelle Zuständigkeit der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer ergibt sich aus den den früheren Mitangeklagten C6, U2, C3, H7 und Z mit der Anklage auch vorgeworfenen Steuerdelikten nach §§ 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG, 74e Nr. 2 GVG.
c)
Die örtliche Zuständigkeit der Kammer des Landgerichts Duisburg ergibt sich für den Angeklagten aus dem Gerichtsstand des Zusammenhangs nach §§ 13 Abs. 1, 3 StPO. Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 StPO zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören, ist gemäß § 13 Abs. 1 StPO ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. Ein Zusammenhang ist nach § 3 StPO vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird (persönlicher Zusammenhang) oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden (sachlicher Zusammenhang). Der dem Angeklagten bei allen ihm vorgeworfenen Taten tateinheitlich gemachte Vorwurf einer Vereinigungsstraftat (mitgliedschaftliche Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung im Ausland) steht zeitlich, örtlich und inhaltlich im engen sachlichen Zusammenhang mit den zahlreichen weiteren durch die auch insoweit einschließlich ihrer Ergänzung vom 01.09.2020 zugelassene Anklage vom 19.02.2020 den ehemaligen Mitangeklagten C8, C6, C3, H7, H5, H7, N7 , S3 und U2 zur Last gelegten mitgliedschaftlichen oder unterstützenden Betätigungen für die gleiche kriminelle Vereinigung im Ausland. Die Gerichtsstände des Wohnortes nach § 8 StPO und des Ergreifungsortes nach § 9 StPO waren in der Person des früheren Mitangeklagten C3 in Duisburg begründet. Diesem wurden mit den unter den Ziffern II. 2 und I. der Anklage (Fallakten 2 und 1) und Ziffern II. 49 und I. der Anklage (Fallakten 33 und 1) angeklagten Taten auch Taten vorgeworfen, die zugleich dem Angeklagten N vorgeworfen wurden.
2. Keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation
Die zwölf festgestellten Taten des Angeklagten sind nicht rechtsstaatswidrig durch einen Verdeckten Ermittler der Polizei provoziert worden. Ihnen steht insoweit kein Verfahrenshindernis entgegen (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 46 Rn. 66 ff.). Nachhaltige Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden, durch Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen eine nicht tatgeneigte, unverdächtige Person in ein kriminelles Geschehen zu verstricken, verstoßen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 46 Rn. 67 ff.). Solche Bemühungen gab es gegenüber dem Angeklagten indes nicht.
3. Keine Verfahrensbeschränkung
4. Tatbestandsverwirklichung
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen im Rahmen der Tatvorwürfe der Anklage vom 19.02.2020 einschließlich ihrer Ergänzung vom 01.09.2020 wie folgt schuldig gemacht:
a) Ziffer II. 3. dieses Urteils (Ziffern II. 3 und I. der Anklage, Fallakten 3 und 1)
Mittäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 82,2518 Kilogramm Kokain in Tateinheit mit Sichbereiterklären zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf die vorgenannte Menge Kokain und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 129b Abs. 1 S.1 StGB i.V.m. §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 49 Abs. 1, 30 Abs. 2 Fall 1, 25 Abs. 2 StGB.
b) Ziffer II. 4. dieses Urteils (Ziffern II. 11 und I. der Anklage, Fallakten 5 und 1)
Mittäterschaftliches bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 1 Kilogramm Kokain in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 30a Abs. 1 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
c) Ziffer II. 5. dieses Urteils (Ziffern II. 13 und I. der Anklage, Fallakten 6 und 1)
Mittäterschaftliches bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 1 Kilogramm Kokain in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 30a Abs. 1 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
d) Ziffer II. 6. dieses Urteils (Ziffern II. 15 und I. der Anklage, Fallakten 7 und 1)
Mittäterschaftliches bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 14 Kilogramm Kokain, in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 30a Abs. 1 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
e) Ziffer II. 9. dieses Urteils (Ziffern II. 19 und I. der Anklage, Fallakten 39 und 1)
Mittäterschaftliches bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 5 Kilogramm Kokain in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 30a Abs. 1 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
f) Ziffer II. 10. dieses Urteils (Ziffern II. 20 und I. der Anklage, Fallakten 40 und 1)
Mittäterschaftliches bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 1 Kilogramm Kokain in Tateinheit mit mittäterschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 1 Kilogramm Crack sowie mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
g) Ziffer II. 11. dieses Urteils (Ziffern II. 23 und I. der Anklage, Fallakten 12 und 1)
Mittäterschaftliches bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 5 Kilogramm Kokain in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 30a Abs. 1 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
h) Ziffer II.12. dieses Urteils (Ziffern II. 26 und I. der Anklage, Fallakten 13 und 1)
Mittäterschaftliches bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf knapp 6 Kilogramm Kokain in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 30a Abs. 1 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
i) Ziffer II.14. dieses Urteils (Ziffern II. 42 und I der Anklage, Fallakten 22 und 23)
Mittäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 1 Kilogramm Kokain „verbal“ in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 129a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 24.08.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
j) Ziffer II.15. dieses Urteils (Ziffern II. 49 und I. der Anklage vom 19.02.2020 in ihrer ergänzten Fassung vom 01.09.2020, Fallakten 33 und 1)
Mittäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 25 Kilogramm Kokain „verbal“ in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 24.08.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
k) Ziffer II.16. dieses Urteils (Ziffern II. 51 und I. der Anklage, Fallakten 61 und 1)
Mittäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezogen auf 100 Kilogramm Kokain „verbal“ in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 24.08.2017, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB.
l) Ziffern II. 7., 8. und 13. dieses Urteils (Ziffern II. 16, 17, 21, 35 und I. der Anklage, Fallakten 9, 10, 19, 25 und 1)
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland in Tateinheit jeweils mit täterschaftlichem verbotenen „verbalen“ Handeltreiben mit Cannabis in einem besonders schweren Fall bezogen auf eine nicht geringe Menge von 35 Kilogramm Cannabis, Beihilfe zu verbotenem Handeltreiben mit Cannabis in einem besonders schweren Fall bezogen auf eine nicht geringe Menge von 2 Kilogramm Cannabis des früheren Mitangeklagten N7 und mittäterschaftlichem Betrug in einem besonders schweren Fall bezogen auf große Versicherungsleistungen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Fall 1 StGB, 129b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den jeweiligen Fassungen ab 22.07.2017, §§ 52, 49 Abs. 1, 27, 25 StGB.
Die zwölf Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Das sind Verbrechen und Vergehen strafbar nach:
§§ 30a Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG; §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Fall 1, 129b Abs. 1 S. 1 StGB in Verbindung mit §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den Fassungen ab 22.07.2017, 24.08.2017, 01.07.2021 und 01.10.2021, §§ 2, 25, 27, 30 Abs. 2 Fall 1, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB.
V. Strafzumessung
1. Strafrahmen
Für die Strafzumessung bei dem Angeklagten hat die Kammer bei jeder seiner 12 festgestellten Taten gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Der Strafzumessung hat die Kammer zugrunde gelegt:
für die einen Tat des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG den Strafrahmen von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe,
für die sechs Taten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 30a Abs. 1 BtMG jeweils den Strafrahmen von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe,
für die eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichbereiterklären zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 29a Abs. 1 BtMG den Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe,
für die drei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland gemäß § 29a Abs. 1 BtMG jeweils den Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und
für die durch die mitgliedschaftliche Beteiligung in einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung im Ausland zu einer Tat verklammerten Handlungen des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge, des Betruges und der Beihilfe zu verbotenem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 129b Abs. 1 S.1 StGB in Verbindung mit §129 Abs. 1, Abs. 4 Halbs. 2 StGB in der Fassung ab 01.07.2005 sowie § 129 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 S. 3 StGB in den Fassungen ab 22.07.2017, 24.08.2017, 01.07.2021 und 01.10.2021 den Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Eine den gesetzlichen Strafrahmen verringernde Aufklärungshilfe im Sinne der §§ 31 BtMG, 46b StGB hat die Kammer in keinem Fall angenommen. Der Angeklagte hat im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
a) Berücksichtigte Gesichtspunkt bei der Bestimmung des Strafrahmens
Bei der Bestimmung des Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten N folgende Gesichtspunkte mildernd berücksichtigt:
Der Angeklagte hat sich teilgeständig eingelassen, konkret im Hinblick auf die Betäubungsmittel- und Cannabistaten und seine Mitwirkungshandlungen bei dem Vermögensdelikt, und dabei auch Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Einlassung erst zu einem sehr späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung abgegeben wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits ein großer Teil der Beweisaufnahme durchgeführt worden war.
Zwischen den festgestellten Taten und der Verurteilung lag eine lange Zeit von jeweils über sechs Jahren.
Der Angeklagte war durch die sehr lange Verfahrensdauer besonders belastet, auch wenn keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzunehmen war.
Der Angeklagte war durch seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Hörbeeinträchtigungen, Hämorrhoiden, einer Zyste am Steißbein sowie Rückenschmerzen und als erkennbar beeindruckter Erstverbüßer von der Untersuchungshaft besonders betroffen.
Das Kokain wurde in den Fällen der Ziffern II. 3., 6. und 12. dieses Urteils sowie einer Probe der unter Ziffer II. 14. dieses Urteils festgestellten Taten sichergestellt und gelangte jeweils nicht in den Verkehr mit Konsumenten.
Auch bei den nach Ziffer II. 8., 9., 10., 14., 15. und 16. dieses Urteils festgestellten Taten gelangte - mit Ausnahme von Proben - kein Kokain bzw. Cannabis in den Verkehr, weil es sich lediglich um verbales Handeltreiben handelte.
Bei der nach Ziffer II. 14. dieses Urteils festgestellten Tat wirkten zwei Verdeckte Ermittler mit. Die Tat war damit derart polizeilich überwacht, dass von Beginn an das Rechtsgut der Volksgesundheit konkret nicht gefährdet war, da das gehandelte Kilogramm Kokain niemals in den Verkehr gelangen sollte. Hingegen war keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation festzustellen.
Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft.
Der Angeklagte hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung eines Betrages von 4.562,45 Euro zugunsten der Staatskasse einverstanden erklärt.
In dem freiwilligen Verzicht auf verschiedene Asservate liegt der Ausdruck seiner tätigen Reue.
Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt:
Die unter den Ziffern II. 3., 4., 5., 6., 9., 10., 11., 12., 14., 15. und 16. dieses Urteils festgestellten Taten bezogen sich jeweils auf die „harte Droge“ Kokain und in einem Fall zusätzlich auf die „harte Droge“ „Crack“ und in allen diesen Fällen war die nicht geringe Menge von fünf Gramm Kokainhydrochlorid jeweils um ein Vielfaches überschritten.
Bei den unter den Ziffern II. 7. und 8. dieses Urteils festgestellten Taten war der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC jeweils um ein Vielfaches überschritten.
Der Angeklagte zeigte bei allen Taten erhebliche kriminelle Energie, welche in unterschiedlicher Ausprägung etwa durch das professionelle Vorgehen, aufwändige auf Verschleierung ausgerichtete Vorbereitungen, Schaffung von Strukturen und Verwendung von kryptierter Kommunikation zum Ausdruck kam.
Der Angeklagte hat mit den Taten jeweils mehrere Straftatbestände mit unterschiedlichen Schutzrichtungen verwirklicht.
b) Kein minderschwerer Fall der Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz
Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bei keiner der Taten nach dem BtMG einen minder schweren Fall angenommen.
Dabei hat sie insbesondere auch das jeweilige vielfache Überschreiten der reinen Mindestwirkstoffmenge einer nicht geringen Menge der „harten Drogen“ Kokain und „Crack“ und die Art und Weise der verschleierten Vorgehensweise berücksichtigt. Mithin weichen alle Betäubungsmitteltaten auch unter Berücksichtigung der vorgenannten mildernden Strafzumessungskriterien nicht derart vom Erscheinungsbild „gewöhnlicher“ Taten nach unten ab, dass die Nichtanwendung des Normalstrafrahmens als geboten erscheint. Der Unrechtsgehalt der Taten überwiegt die für den Angeklagten N sprechenden Umstände jeweils derart, dass die Taten nach ihrem Gesamtbild nicht als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden können.
c) Jeweils besonders schwere Fälle des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis
Die Kammer geht bei den beiden Cannabistaten von einem besonders schweren Fall im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 KCanG aus. Die Taten bezogen sich nach den Feststellungen jeweils auf einen Wirkstoffgehalt von über 7,5 Gramm THC und damit jeweils auf eine nicht geringe Menge. Dieser Grenzwert zur nicht geringen Menge galt nach dem BtMG und gilt auch nach dem KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 StR 106/24, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.10.2024 - 6 StR 299/24, zitiert nach juris). Die Kammer hat nach Abwägung aller Umstände bei beiden Taten nach dem KCanG keine Entkräftung der jeweiligen gesetzlichen Indizwirkung eines besonders schweren Regelfalles gesehen und dabei insbesondere auch hier das jeweils vielfache Überschreiten der reinen Mindestwirkstoffmenge an THC berücksichtigt. Auch in dem einen Fall der Beihilfe rechtfertigt die Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten - auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Gehilfenstellung nach § 27 StGB - nicht die Annahme eines durchschnittlichen oder sogar minder schweren Falls.
d) Besonders schwerer Fall des Betruges
Die Kammer geht bei dem Vermögensdelikt von einem besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 Fall 1 StGB aus. Durch die Tat wurde bei der Q4 AG ein Vermögensverlust von - auch unter Berücksichtigung des versicherungsinternen Ausgleichs - über 80.000 Euro herbeigeführt und damit ein Vermögensverlust großen Ausmaßes. Der Unrechtsgehalt der Tat überwiegt die für den Angeklagten N sprechenden Umstände erneut derart, dass die Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich oberhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden muss.
2. Einzelstrafen
Bei der konkreten Strafzumessung in den oben genannten Strafrahmen hat sich die Kammer bei den 12 festgestellten Taten an den Grundsätzen des § 46 Abs. 2 StGB orientiert. Die Kammer hat alle auf die Person des Angeklagten N und seine jeweilige Tat bezogenen für und gegen ihn sprechenden vorgenannten Umstände erneut abgewogen.
Die Kammer hat die Einzelstrafen im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens jeweils tat- und schuldangemessen festgesetzt:
für die erste Tat (oben Ziffer II. 3. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 3 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren 3 Monaten,
für die zweite Tat (oben Ziffer II. 4. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 11 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten,
für die dritte Tat (oben Ziffer II. 5. dieses Urteils betreffend Ziffern II.13 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten,
für die vierte Tat (oben Ziffer II. 6. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 15 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren 10 Monaten,
für die fünfte Tat (oben Ziffer II. 9. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 19 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten,
für die sechste Tat (oben Ziffer II. 10. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 20 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten,
für die die siebte Tat (oben Ziffer II. 11. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 23 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren,
für die achte Tat (oben Ziffer II.12. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 26 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren 5 Monaten,
für die neunte Tat (oben Ziffer II.14. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 42 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
für die zehnte Tat (oben Ziffer II.15. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 49 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren,
für die elfte Tat (oben Ziffer II.16. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 51 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten und
für die zwölfte Tat (oben Ziffern II. 7., 8. und 13. dieses Urteils betreffend Ziffern II. 16, 17, 21, 35 und I. der Anklage) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 2 Monaten.
3. Gesamtstrafe
Bei den 12 festgestellten Taten liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB vor.
Die Kammer hat gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste verwirkte Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner 12 Straftaten angemessen erhöht und dabei alle bereits genannten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt und auch den zeitlichen, örtlichen und situativen engen Zusammenhang der Taten zu seinen Gunsten sowie zu seinen Lasten die Vielzahl und den Gesamtzeitraum der Taten berücksichtigt.
Die Kammer hat nach Abwägung aller strafmildernden und straferhöhenden Gesichtspunkte gegen den Angeklagten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
11 Jahren 3 Monaten
erkannt.
VI. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Die Kammer hat die besonders lange Verfahrensdauer und die damit für den Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe berücksichtigt. Die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mit der möglichen Folge, einen Teil der Strafe als bereits vollstreckt zu erklären, lagen bei dem Angeklagten nicht vor. Ob eine gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verstoßende und den Angeklagten in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen, zu beurteilen. Nicht jede Verzögerung führt zu einer konventionswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69 Aufl. 2026, EMRK Art. 6 Rn. 7a m.w.N). Auch die Probleme bei der Durchführung von Strafverfahren mit internationalen Bezügen und dem Erfordernis internationaler Rechtshilfe sind zu berücksichtigen (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, EMRK Art. 6 Rn. 7a m.w.N.). In umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren sind zudem Besonderheiten zu berücksichtigen, die regelmäßig einen Vorrang der Gründlichkeit vor der Schnelligkeit gebieten (BGH, NJW 2012, 1458, 1461). Gemessen hieran kommt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in keinem Verfahrensstadium in Betracht.
Am 05.12.2018 erfolgten unter den tatsächlichen Wohnadressen des Angeklagten und der meisten früheren Mitangeklagten erstmalig in diesem Verfahren Durchsuchungsmaßnahmen und Festnahmen. Auch der Angeklagte erfuhr dabei erstmals von dem auch gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren in dieser Sache. Er ist seit dem 05.12.2018 aufgrund der Untersuchungshaftbefehle des Amtsgerichts Duisburg vom 04.12.2018 und 27.09.2019 (11 Gs - 121 Js 10/16 - 3202/18) und der Untersuchungshaftbefehle der Kammer vom 13.07.2020 und 14.03.2025 (34 KLs - 121 Js 10/16 - 3/20) ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. Zugleich ist aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.05.2019 (III-2 Ws 174-179/19) für die Auslieferung nach Italien in einem anderen Verfahren ununterbrochen Überhaft notiert.
Die hiesige Strafsache ist von den Ermittlungsbehörden, insbesondere von der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungskommission „Pollino“ beim Bundeskriminalamt, sowie den Ermittlungsrichtern im Ermittlungsverfahren zu umfangreichen Tatvorwürfen jedenfalls in den insgesamt angeklagten 52 Tatkomplexen aus mehreren Jahren mit einer großen Menge an Beweismitteln durchgehend bearbeitet und nicht verzögert worden.
Nach mehrjährigen Ermittlungen durch unter anderem deutsche, niederländische und italienische Strafverfolgungsbehörden fanden im Dezember 2018 in großem Umfang die Festnahmen und Durchsuchungen statt. Die Auswertung der Überwachung von einer Vielzahl von Telefonanschlüssen und der Speicher sichergestellter Handys, die Entschlüsselung der Chat-Kommunikation und die Übersetzung von IT-Asservaten haben zu einem großen Aktenbestand geführt. Sukzessive erfolgten Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen und deren Auswertung.
Der Angeklagte machte im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren und über mehrere Jahre in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen Gebrauch.
Unter dem 19.02.2020 hatte die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen ihn die Anklageschrift verfasst und unter dem 01.09.2020 hinsichtlich eines Falles ergänzt.
Die Anklageschrift nebst Ergänzung legte dem Angeklagten im Zeitraum seit 2015 18 selbständige Handlungen zur Last: 16 Fälle des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, einen weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland sowie einen Fall des Betruges in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland.
Den 13 früheren Mitangeklagten wurde in der gleichen Anklageschrift unter anderem ebenfalls bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher oder unterstützender Tätigkeit in einer kriminellen Vereinigung im Ausland, auch in weiteren Fällen, sowie Betrug oder Beihilfe zu ihm und Einkommensteuerhinterziehung in einigen Fällen zur Last gelegt.
Die Anklage vom 19.02.2020, welche 649 Seiten umfasst, ging mit Haupt- und Nebenakten und IT-Asservaten auf Datenträgern in insgesamt 67 Umzugskartons am 20.02.2020 beim Landgericht Duisburg ein und wurde der Kammer als großer Strafkammer und Wirtschaftsstrafkammer turnusmäßig zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt umfassten allein die Hauptakten bereits über 11.500 Blatt. Die elektronische Akte von Haupt- und Nebenakten umfasste 26 Gigabyte. Die digitalen Beweismittel waren auf knapp 17 Terrabyte Speicherplatz erfasst.
Das Verfahren ist auch vor Gericht nicht verzögert worden.
Am 21.09.2020 wurde die Anklage gegen alle damaligen 14 Angeklagten zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Am gleichen Tag fand ein nichtöffentliches Erörterungsgespräch zwischen der Kammer, der Staatsanwaltschaft, dem Steuerstraffinanzamt und den Verteidigern aller damaligen Angeklagten statt. Für den Angeklagten wurde kein Geständnis angekündigt. Die Hauptverhandlung begann am 12.10.2020. Sie war in der Folge - mit Ausnahme von urlaubsbedingten Unterbrechungen - regelmäßig an zwei Tagen pro Woche terminiert.
Der Lauf der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO war aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie wegen Krankheit notwendiger Verfahrensbeteiligter vom 27.11.2020 bis zum 13.12.2020, vom 02.12.2020 bis zum 13.12.2020, vom 21.12.2020 bis zum 12.01.2021, vom 17.01.2022 bis zum 17.03.2022, vom 21.04.2022 bis zum 27.04.2022, vom 01.05.2022 bis zum 11.05.2022, vom 20.06.2022 bis zum 28.06.2022, vom 07.10.2022 bis zum 27.10.2022 und vom 18.12.2022 bis 23.12.2022 nach § 10 Abs. 1 EGStPO bzw. § 229 Abs. 3 StPO in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Insoweit konnte pandemiebedingt oder krankheitsbedingt nicht verhandelt werden. Zudem sind weitere einzelne Verhandlungstage infolge von Erkrankungen und unaufschiebbaren Operationen notwendiger Verfahrensbeteiligter ausgefallen.
Insgesamt haben 295 Sitzungen der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden.
Erst in den letzten 6 ½ Monaten der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte zu den ihm vorgeworfenen Taten mit Unterbrechungen sukzessive mehr geständig, die Gegenstand der Verurteilung geworden sind.
An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten haben bis zum 31.03.2023 insgesamt 14 Angeklagte, bis zum 22.09.2023 insgesamt 13 Angeklagte, bis zum 12.04.2024 insgesamt noch 12 Angeklagte, bis zum 15.04.2024 insgesamt noch 11 Angeklagte, bis zum 08.07.2024 insgesamt noch zehn Angeklagte, bis zum 30.08.2024 insgesamt noch neun Angeklagte, bis zum 11.04.2025 insgesamt noch acht Angeklagte, bis zum 12.05.2025 insgesamt noch sieben Angeklagte und bis zum 16.06.2025 insgesamt noch fünf Angeklagte, regelmäßig drei Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, ein medizinischer Sachverständiger, bis zu acht Gerichtsdolmetscher und gelegentlich ein Vertreter des Steuerstraffinanzamtes teilgenommen.
Es handelte sich insgesamt um ein außerordentlich umfangreiches und komplexes Ermittlungs- und Strafverfahren mit ursprünglich einer Vielzahl von Beschuldigten und Angeklagten verschiedener Staatsangehörigkeiten sowie einer Vielzahl von Tatvorwürfen. Zu Umfang, Aufbau, Struktur, Arbeitsweise und Tätigkeit von Gruppierungen mit unterschiedlich beteiligten Personen ermittelte die Staatsanwaltschaft und in ihrem Auftrag andere Ermittlungsbehörden über mehrere Staatsgrenzen hinweg bezogen auf Handlungen vor allem in den Jahren 2015 bis 2018. Dazu waren eine sehr große Zahl tatsächlicher Vorgänge wirtschaftlicher - auch illegaler - Betätigung jeweils über einen längeren Zeitraum zu rekonstruieren und zu überprüfen gewesen. Buchhaltungen und Belege zu den Geschäftsvorfällen waren überwiegend nicht vorhanden, unvollständig oder inhaltlich unzutreffend. Digitale und telefonische Kommunikation, Treffen Beteiligter, Waren- und Geldflüsse waren konspirativ organisiert.
Die Aufklärung vor allem von durch die Anklage vorgeworfenen Strukturen und Aktivitäten einer Bande und einer kriminellen Vereinigung im Ausland sowie von Waren- und Geldflüssen erforderten im Ermittlungs- und im Strafverfahren das langwierige und aufwändige Gewinnen, Zusammenstellen und Auswerten von Indizien aus objektiven und subjektiven Beweismitteln aus dem In- und Ausland.
Die Strafkammer hat die vielen Sitzungen der Hauptverhandlung mit einem umfangreichen Beweisprogramm vorbereitet und üblicherweise an ganztägigen Verhandlungstagen durchgeführt. Die Beweisaufnahme der Hauptverhandlung umfasste insgesamt unter anderem die Vernehmung von etwa 200 Zeugen aus dem In- und Ausland und von über 20 Sachverständigen (u.a. zu medizinischen, chemischen, technischen, soziologischen und sprachlichen Beweisfragen) sowie die Einführung hunderter von Aufzeichnungen geführter Telefonate und gewechselter Nachrichten sowie hunderter Behördenvermerke sowie die Dolmetschung und Übersetzung für Angeklagte und Zeugen, die als Muttersprachen Türkisch, Italienisch oder Niederländisch hatten. Zudem hat die Kammer in und außerhalb der Hauptverhandlung die Bescheidung zahlreicher Eingaben von Verfahrensbeteiligten einschließlich der Pflicht- und der Wahlverteidiger des Angeklagten und solcher der Staatsanwaltschaft bearbeitet. Überdies hat die Kammer Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung von Zeugen an die hierfür zuständigen Stellen mehrerer ausländischer Staaten in Europa, Nord- und Südamerika gestellt und begleitet. Beweisthemen, die sich jeweils auch auf den Angeklagten bezogen, waren Gegenstand der jeweils mehreren an Italien und in die Niederlande gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnungen und der jeweils mehreren Rechtshilfeersuchen in die Schweiz, in die USA, nach Kolumbien und Guyana.
Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten betrafen auch überwiegend in den ersten Jahren der Hauptverhandlung im Wesentlichen schweigende frühere Mitangeklagte, denen zumeist zugleich wie auch ihm bandenmäßige Begehungsweise und die unterstützende oder mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen Vereinigung im Ausland namens 'Ndrangheta zur Last gelegt worden waren. Die Beweisaufnahme dazu betraf auch jeweils ihm vorgeworfene Tatgeschehen in großem Umfang und ging über seine späteren eingeschränkten geständigen Einlassungen hinaus.
In den ersten gut vier Jahren der Hauptverhandlung schwiegen ehemals Mitangeklagte - mit Ausnahme der früheren Mitangeklagten C7, N10 und N11 - zumeist zu dem Vorwurf der Betätigung für oder in einer kriminellen Vereinigung im Ausland und zu ihrer Beteiligung an Betäubungsmitteldelikten und Kontakten zu dem Angeklagten. Auch frühere Mitangeklagte wie etwa die ehemaligen Mitangeklagten C6, U2 und N7, mit denen der Angeklagte unmittelbar Kontakt hatte, haben wie der Angeklagte selbst mehrere Jahre in der Hauptverhandlung im Wesentlichen von ihren Schweigerechten zu Tatvorwürfen Gebrauch gemacht und sich erst gegen Ende der Hauptverhandlung teilweise auch näher zu ihm und seinen Handlungen geäußert.
Der Angeklagte ließ sich ab Mitte Dezember 2024 mit Unterbrechungen in mehreren Sitzungen der Verhandlung zu ihm vorgeworfenen Taten ein. Dabei äußerte er sich auch zu weiterem ihm in Italien vorgeworfenen Tatgeschehen.
In der langen Hauptverhandlung wurden zahlreiche der Zeugen aus dem In- und Ausland, frühere Mitangeklagte, der Angeklagte selbst und einige Sachverständige auch jeweils an mehreren Tagen vernommen. Die Beweiserhebung diente regelmäßig auch der Aufklärung zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten. Fragen zu ihm und den Personen, mit denen er bei seinen Taten zusammengetroffen sein soll und mit denen er in einer Gruppierung verkehrt haben soll oder hätte haben können, wurden nicht nur ihm und ehemaligen Mitangeklagten, sondern auch einer großen Zahl von Zeugen gestellt und auch Lichtbilder von ihm wurden einer großen Zahl von Zeugen gezeigt und zahlreiche Übersetzungen und sonstige Verschriftlichungen aufgezeichneter Telekommunikation mit ihm wurden vorgehalten, verlesen, allseits in Augenschein genommen oder über das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. In dem Verfahren gegen den Angeklagten wurden 26 Selbstleseverfahren mit Urkunden auf insgesamt 16.965 Seiten durchgeführt, die, auch soweit diese tatrelevante Handlungen und Verbindungen anderer Personen betrafen, in großen Teilen auch Beweisaufnahme unmittelbar für das Verfahren gegen den Angeklagten waren.
Bereits am 19.04. und 22.04.2024 hatte sich die Kammer zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten umfassend in einem Rechtsgespräch zu seinem Verfahren auf der Grundlage der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme und der Aktenlage vorbehaltlich weiterer Beweisaufnahme geäußert.
Auch wenn trotz Verständigungsbemühungen keine Verständigung über Teile des Verfahrens oder Rechtsfolgen zwischen dem Angeklagten, seinen Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und der Kammer zustande gekommen ist, hat sich der Angeklagte ab Mitte Dezember 2024 bis zum Ende der Hauptverhandlung mit Unterbrechungen doch weitgehend geständig zur Sache eingelassen.
Nach Abschluss der noch zuletzt erweiterten umfangreichen Selbstleseverfahren am 16.06.2025, der Vernehmung der Sachverständigen Dr. A am 23.06.2025 zu persönlichen Umständen des Angeklagten zu den vorgeworfenen Tatzeiten und ihrer Bewertung und seiner weiteren Einlassung dazu ist am folgenden Sitzungstag, dem 02.07.2025, das Urteil ergangen.
VII. Einziehungsentscheidung
hinsichtlich Ziffern II. 23 und I. der Anklage (Fallakten 12 und 1): 125.000 Euro als Gesamtschuldner
hinsichtlich Ziffern II. 35 und I. der Anklage (Fallakten 19 und 1): 44.359,89 Euro.
Weitere einziehungsfähige Taterträge des Angeklagten N sind nicht festgestellt worden. Erhaltene und zur Verwirklichung der festgestellten Taten verwendete Tatmittel sind keine Taterträge und verabredete, aber nicht erhaltene Gegenleistungen auch nicht einziehungsfähig.
Der Einziehungsanspruch ist teilweise in Höhe von 4.562,45 Euro getilgt gemäß der Erklärung des Angeklagten N zur außergerichtlichen Einziehung vom 23.06.2025. Der Betrag war angesichts der Tilgungsbestimmung auf die Einziehung im Hinblick auf Ziffern II. 23 und I. der Anklage (Fallakten 12 und 1) vorzunehmen.
Im Übrigen ist der Einziehungsanspruch nicht getilgt. Der gesamtschuldnerisch teilweise mithaftende frühere Mitangeklagte N7 hat nichts darauf geleistet. Die früheren Mitangeklagten C7, C8, N11, N10, C6 und U2 haben im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften auf einen Einziehungsanspruch des Staates auf Wertersatz in diesem Verfahren zwar erhebliche Leistungen zum Zwecke außergerichtlicher Einziehung an die Staatskasse erbracht. Diese erfolgten allerdings alle nicht auf die Ansprüche des Staates auf Wertersatz, die den vorgenannten Einziehungen zu Lasten des Angeklagten N zugrunde liegen.
Auf Gegenstände, die sichergestellt worden sind und der Einziehung nach der Anklageschrift unterliegen sollen, hat der Angeklagte zur außergerichtlichen Einziehung in der Hauptverhandlung verzichtet.
VIII. Teilweiser Freispruch aus tatsächlichen Gründen
Im Übrigen war der Angeklagte Naus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
1. Ziffern II. 2 und I. der Anklage (Fallakten 2 und 1)
Im Hinblick auf den Vorwurf gemäß den Ziffern II. 2 und I. der Anklage (Fallakten 2 und 1) war der Angeklagte N freizusprechen.
Dem Angeklagten N ist mit der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 19.02.2020 vorgeworfen worden, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und sich tateinheitlich an einer Vereinigung im Ausland als Mitglied beteiligt zu haben, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
Im Einzelnen ist dem Angeklagten N in der Konkretisierung der Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt worden:
Im Januar 2015 kam es zu einer Lieferung von 150 Kilogramm Kokain von der Gruppierung um den seit Ende Juli 2015 mit der italienischen Justiz zusammenarbeitenden Kronzeugen U an den ehemalige Mitangeklagten H3, der dieses dann an albanische Abnehmer weiterveräußerte.
H3 und U kannten sich seit 2011, als H3 den für verschiedene `Ndrangheta-Familien im Betäubungsmittelhandel zwischen Südamerika, namentlich Kolumbien, und Europa agierenden U nach Drogen und dessen Möglichkeiten, im Containerhafen von Gioia Tauro (Kalabrien) Betäubungsmittel sicher zu entladen, befragte.
Der ehemalige Mitangeklagte H3 war U von seinen langjährigen kriminellen Geschäftspartnern, u.a. dem gesondert Verfolgten J, als ein Cousin vorgestellt worden, der, was den Drogenhandel angehe, eine „zuverlässige Person“ sei. Nach Angaben des gesondert Verfolgten U war H3 als erfahrener Rauschgifthändler tätig, der Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Italien verbringen ließ.
Im Jahre 2014 kam es zu erneuten persönlichen Kontakten zwischen H3, U und dessen Cousin C3. Letzterer agierte während der längerfristigen Aufenthalte U‘s in Kolumbien für diesen als eine Art Statthalter in Europa. Als solcher pflegte er mit U‘s Einverständnis - auch aufgrund seiner niederländischen Sprachkenntnisse - gute Kontakte zu anderen Betäubungsmittelhändlern in den Niederlanden und Belgien, darunter auch zu kolumbianischen Großhändlern, mit denen U eng zusammenarbeitete. H3 gab in diesem Zusammenhang an, ihm stünden mehrere Firmen zur Verfügung, um „die Arbeiten“ zu machen; auch habe er die Möglichkeit, mit Hilfe albanischer Freunde im Hafen von Rotterdam zu entladen. Er wollte daher eine regelmäßige Arbeitsbeziehung mit dem gesondert Verfolgten U aufbauen.
Es kam zu mehreren persönlichen Treffen, u.a. einem Treffen in der Eisdiele „C8“ des ehemaligen Mitangeklagten H3 in C, zu der U von dem Angeklagten N gefahren wurde, weil U den Weg dorthin nicht kannte. Bei diesem Treffen wurde über die Lieferung von größeren Mengen Kokain an den ehemaligen Mitangeklagten H3 gesprochen. U gab an, er müsse nach Kolumbien. Er stellte H3 aber in der Folgezeit seinen Cousin, den gesondert Verfolgten C3, mit den Worten „Egal was ist, wende Dich an ihn, das ist dasselbe, als ob ich da wäre!“ vor. U verblieb mit dem ehemaligen Mitangeklagten H3 mithin so, dass er mit dessen Cousin kommunizieren bzw. sich treffen sollte, um alle Einzelheiten hinsichtlich der verdeckten Einfuhr und Übergabe des Rauschgifts sowie dessen Bezahlung festzulegen. Um künftig konspirativ und verdeckt kommunizieren zu können, tauschten U und H3 bei diesem Treffen ihre PGP-Kontakte, d.h. die Nutzernamen für verschlüsselte Blackberry-Kommunikation, aus. Der Informationsaustausch in Zusammenhang mit den Rauschgiftgeschäften erfolgte, wie bereits dargelegt, grundsätzlich über kryptierte Mobiltelefone der Marke BlackBerry, über welche alle vier Beteiligten - neben U auch H3, der Angeklagte N und C3 - verfügten.
Die Initiierung der beiden Kokaingeschäfte erfolgte durch den ehemaligen Mitangeklagten H3, der U während dessen Aufenthalt in Kolumbien die mit PGP verschlüsselte Nachricht schrieb, dass er Kokain benötige und dass er albanische Abnehmer vor Ort (vermutlich in Deutschland oder Italien) mit Geld habe.
Der gesondert Verfolgte J, der dem U aus früheren gemeinsamen Betäubungsmittelgeschäften 250.000 Euro schuldete, hatte seinen Neffen, den Angeklagten N, gebeten, U in Deutschland bei der Gründung von Firmen, als Fahrer usw. behilflich zu sein.
Der Angeklagte N unterstützte deshalb damals auf U‘s Wunsch hin dessen Statthalter C3 bei seiner Tätigkeit regelmäßig in der Funktion als Fahrer, da C3 über keinen Führerschein verfügte. Dabei begleitete er ihn u.a. auch in die Niederlande, um sich dort „Ware“ anzuschauen, die U von seinen kolumbianischen Kontaktleuten angeboten worden war. Aufgrund fehlender eigener Geldmittel investierte der Angeklagte N damals noch nicht in die Geschäfte.
Die Beschaffung des Kokains in den Niederlanden oder Belgien erfolgte seitens der Gruppierung um den gesondert Verfolgten U dabei nur, um die Kosten decken und die Kunden zufriedenstellen zu können, d.h. um niemals ohne Kokain zu sein. Ansonsten bemühte sich U aufgrund der damit verbundenen größeren Gewinnspanne, Lieferungen direkt aus Südamerika zu organisieren.
Zur Abwicklung der geplanten Lieferung schickte U seinen Cousin C3, der von dem Angeklagten N begleitet wurde, des Öfteren zu dem ehemaligen Mitangeklagten H3. C3 beschaffte sodann das Kokain in den Niederlanden oder in Belgien mit Hilfe seiner vielfältigen Kontakte. Im Januar 2015 kam es zu einer ersten Lieferung von 150 Kilogramm Kokain. Die Qualität des aus den Niederlanden bezogenen Kokains betrug damals etwa 70 Prozent; 30 Prozent waren Streckmittel.
U‘s Gruppierung bezahlte für ein Kilogramm Kokain in den Niederlanden zwischen 29.000 und 32.000 Euro. H3 veräußerte das Kokain sodann mit einer Gewinnspanne von zumindest „einem Punkt“, d.h. 1.000 Euro pro Kilogramm, weiter.
Der gesondert Verfolgte U erhielt von seinem Cousin C3, der „in seinem Einverständnis“ agierte, wie in allen anderen größeren Geschäften auch hier seinen Gewinnanteil in Höhe von ca. 15.000 Euro. Der Gewinn berechnete sich nach Abzug der unter anderem für Wohnungsmieten, Zahlungen für die Hafenarbeiter und Kuriere, Flugtickets und PGP-Telefone angefallenen Kosten. Jedenfalls ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro wurde U in der Zeit vom 18. bis 20.02.2015 über Strohleute nachweislich aus Deutschland nach Kolumbien überwiesen. So veranlasste der Angeklagte N die Überweisung zweier Teilbeträge in Höhe von jeweils 2.500 Euro durch den Zeugen N13 an U bzw. dessen Kontaktpersonen in Kolumbien.
Im Juli 2015 soll es, kurz bevor sich U den italienischen Justizbehörden als Kronzeuge stellte, zu einer weiteren Lieferung von 200 Kilogramm Kokain von C3 an H3 gekommen sein. Insoweit ist die Strafverfolgung derzeit gemäß § 154a StPO beschränkt.
Durch die Tat soll der Angeklagte N sich als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung im Ausland beteiligt haben.
Der Angeklagte N war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass es überhaupt zu einem Handeltreiben mit 150 Kilogramm Kokain im Januar 2015 gekommen ist oder dass der Angeklagte N daran beteiligt gewesen wäre.
2. Ziffern II. 4 und I. der Anklage (Fallakten 53 und 1)
Auch im Hinblick auf den Vorwurf gemäß den Ziffern II. 4 und I. der Anklage (Fallakten 53 und 1) war der Angeklagte N freizusprechen.
Dem Angeklagten N ist mit der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 19.02.2020 insoweit vorgeworfen worden, in zwei Fällen im Jahr 2015 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und sich tateinheitlich an einer Vereinigung im Ausland als Mitglied beteiligt zu haben, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
Im Einzelnen ist dem Angeklagten N in der Konkretisierung der Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt worden:
Der ehemalige Mitangeklagte S3 stand für die Familie des Angeklagten N nicht nur als Strohmann für die S2 GmbH und die damit beabsichtigten Einfuhren von größeren Kokainmengen per Container aus Südamerika zur Verfügung. Er führte in den Jahren 2015 und 2016 im Auftrag des Angeklagten N und des Zeugen D2 einer gemeinsamen Abrede gemäß auch regelmäßig Kurierfahrten von Belgien (Region Maasmechelen), wo der Zeuge D2 residierte, nach A durch. Kontaktpunkt in A war das Restaurant „M1“ des Angeklagten N und seiner Angehörigen.
Dem ehemaligen Mitangeklagten S3 war dabei von Anfang an bewusst, dass er nicht geringe Mengen an Kokain transportieren und diese nach Deutschland einführen sollte. Entweder tauschte er in Belgien das Auto aus oder aber er wartete in Belgien, bis sein ihm von dem Angeklagten N und dessen Familie zur Verfügung gestelltes Auto, einen Fiat Punto, von den unbekannten Mittätern aus der Gruppierung um D2 mit der Ware präpariert worden war, und fuhr anschließend nach Deutschland zurück.
Die von ihm transportierte Ware wurde S3 nach den ersten Kurierfahrten auch persönlich von seinen Mittätern gezeigt. Er erhielt für die Transporte durchschnittlich 7.000 Euro, wobei ihm durch seine Mittäter 2.000 Euro pro Kilogramm als Lohn versprochen worden waren. In mindestens zwei Fällen im Jahr 2015, darunter die Fahrt, nach der ihm die Ladung persönlich gezeigt wurde, führte der ehemalige Mitangeklagte S3 daher mindestens jeweils drei Kilogramm an Kokain für den Angeklagten N nach Deutschland ein.
Durch die Tat soll der Angeklagte N sich als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung im Ausland beteiligt haben.
Der Freispruch beruht auf tatsächlichen Gründen. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen können, dass es die angeklagten Kurierfahrten mit Kokain gegeben hat, noch, dass der Angeklagte N daran beteiligt gewesen wäre.
IX. Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte gemäß § 465 Abs. 1 S. 1 StPO insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen der Taten entstanden sind, wegen der er verurteilt worden ist. Insoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 S. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.