Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 34 Strafvorschriften
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 558
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- BGH, 18.04.2024 – 1 StR 106/24Neues Konsumcannabisgesetz: Grenzwert der nicht geringen Menge für TetrahydrocannabinolZitiert von 162
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- OLG Hamburg, 12.12.2024 – 5 ORs 21/24
- BGH, 24.07.2025 – 3 StR 586/24Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem Konsumcannabisgesetz: Begriff der Weitergabe und Abgabe in AnbauvereinigungenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – 6 StR 251/26Abgabe von Cannabis an Minderjährige: Erfassung der entgeltlichen Besitzverschaffung durch § 34 KCanG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.07.2026 – 4 StR 140/26Strafzumessung: Rechtsfehlerhafte Nichterörterung einer vertypten Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG und § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 22.06.2026 – 1 L 1051/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/34#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/34#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/34#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/34#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KCanG/34#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.