Art 2 Recht auf Leben
Stand: 27.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/2#abs-1 (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/2#abs-2 (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Wird zitiert von 233 Entscheidungen zu Art 2 MRK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EGMR, 16.02.2021 – 4871/16
- EGMR, 22.05.2014 – 49278/09
- EGMR, 05.03.2009 – 77144/01; 35493/05
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 23.50597Zitiert von 4
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 22.50479Rechtswidrigkeit einer Dublin-Überstellung nach Kroatien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylsystems Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Frankfurt am Main, 16.12.2024 – 5 L 3799/24.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 22.06.2026 – 7 B 80/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot; voraussichtliche Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 – OVG 12 B 7/24
- OVG NRW, 27.05.2026 – 1 A 175/26.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.