Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2004

LAG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2004 – 12 Sa 1583/03

ECLI:DE:LAGD:2004:0121.12SA1583.03.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.154,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.03.2003 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit April 2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 552,14 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Die Revision wird zugelassen.

1

G R Ü N D E :

2

A. Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersrente.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_1

Der am 24.09.1940 geborene Kläger, Dipl.-Finanzwirt, wechselte zum 01.03.1970 aus einem Beamtenverhältnis in der Finanzverwaltung in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. In dem notariellem Anstellungsvertrag vom 03.02.1970 ist die Befristung des Anstellungsverhältnisses auf den Ablauf des Kalenderjahres vorgesehen, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet (Ziffer 2 Abs. 2). Weiter bestimmt der Vertrag:

4

4.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_2

Das Anfangsgehalt wird so festgesetzt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen seinen jetzigen Nettobezügen bei der Finanzverwaltung und den Nettobezügen bei der Firma L. S. mindestens 250,00 DM, in Buchstaben: Zweihundertfünfzig Deutsche Mark, monatlich beträgt. Stichtag für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Eintretens. Die Bezahlung erfolgt monatlich nachträglich.

6

5.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_3

Die Versorgung wird so geregelt, dass sie unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der Angestelltenversicherung fünfundsiebzig vom Hundert der Endbezüge als Steuerrat entspricht. Die Differenz wird durch den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages durch die Firma L. S. abgefangen, der eventuell später jeweils angepasst werden muss.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_4

Die Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisenrente) regeln sich unter den gleichen Voraussetzungen und sollen sechzig vom Hundert der Gesamtbezüge nicht überschreiten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_5

Mit Anstellungsvertrag vom 07.06.1982 - der Kläger war inzwischen kaufmännischer Leiter der Beklagten - lösten die Parteien den Vertrag vom 03.02.1970 ab. In dem Vertrag heißt es u.a.

10

§ 4 Versorgung

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_6

Für die Altersversorgung und im Falle der Invalidität kommt Herr X. ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages selber auf. Die bis zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche aus der Pensionszusage seitens der Firma R. bleiben Herrn X. erhalten.

12

...

13

§ 9 Sonstiges

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_7

.... Sollten in Zukunft Ruhegeldvereinbarungen Bestandteil des Tarifvertrages (scil. der chemischen Industrie) werden, finden diese auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Fa. R. und Herrn X. keine Anwendung.

15

Am 28.09.1992 vereinbarten die Parteien die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1992. Ziffer 6 des Aufhebungsvertrages lautet:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_8

Die zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche lt. § 4 des Anstellungsvertrages vom 7.6.1982 werden dem Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gesondert von der Firma mitgeteilt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_9

Mit Schreiben vom 23.11.1992, vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und vom Kläger paraphiert, beauftragte die Beklagte die I./I.-M. GmbH damit, die zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche des Klägers bindend festzustellen . Unter dem 08.12.1992 verfasste die Firma H. eine Berechnung, wonach die Anwartschaft auf Altersruhegeld somit DM 1.333,19 betrage . Die Beklagte teilte mit Schreiben vom selben Tag dem Kläger Folgendes mit:

18

Sehr geehrter Herr X.,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_10

gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG in Verbindung mit § 4 des Anstellungsvertrages vom 07.06.1982 teilen wir Ihnen mit, dass die von Ihnen erdienten Rentenansprüche auf Altersruhegeld DM 1.333,19 monatlich betragen. Die Hinterbliebenenbezüge bemessen sich auf maximal 60 % dieses Betrages.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_11

Wird die Rente auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so vermindert sie sich um 0,5 % für jeden vollen Kalendermonat, für den sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres einsetzt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_12

Seit dem 01.08.2002 nimmt der schwerbehinderte Kläger vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch. Die Beklagte zahlt gemäß einer Berechnung vom 16.09.2002 seither an ihn eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich Euro 282,81.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_13

Der Kläger hat mit der im März 2003 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal erhobenen Klage die Zahlung einer monatlichen Altersrente von Euro 681,64 (= DM 1.333,19) begehrt und beantragt,

23

1.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum August 2002 bis einschließlich März 2003 € 3.190,64 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (19.03.2003) zu zahlen;

25

2.

26

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab April 2003 monatlich vorschüssig € 681,64 Betriebsrente zu zahlen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_15

Durch Urteil vom 11.06.2003 hat das Arbeitsgericht (5. Kammer) der Klage stattgegeben. Im August 2003 ist der Vorsitzende der 5. Kammer in den Ruhestand getreten. Am 17.11.2003 hat er das abgefasste Urteil zur Geschäftsstelle gegeben, am 20.11.2003 hat er es unterzeichnet. Am 21.11.2003 ist es der Beklagten zugestellt worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_16

Die Beklagte hat am 27.10.2003 gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese - nach gerichtlicher Fristverlängerung bis zum 12.12.2003 - am 01.12.2003 begründet. Sie überlässt dem Berufungsgericht zu überprüfen, ob ein Richter im Ruhestand noch Urteile absetzen und unterschreiben dürfe, und greift im Übrigen das Urteil mit rechtlichen Ausführungen an. Die Beklagte beantragt die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.06.2003 und die Abweisung der Klage.

29

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_17

Die Kammer hat in der Verhandlung am 21.01.2003 die Parteien eingehend zu den Begleitumständen des Vertrages vom 07.06.1982 (§ 4), des Aufhebungsvertrages vom 28.09.1992 (Ziffer 6) sowie der Schreiben vom 23.11.1992 und vom 08.12.1992 befragt. Der Kläger hat - unwidersprochen - vorgetragen, dass mit Ziffer 5 des notariellen Anstellungsvertrages vom 03.02.1970 der von ihm zur Voraussetzung für den Wechsel zur Beklagten gemachten beamtenmäßigen Altersversorgung Rechnung getragen worden sei. Zur Deckung der Differenz zwischen 75 % der Endbezüge als Steuerrat und der gesetzlichen Rentenversicherung habe die Beklagte eine Versicherung abgeschlossen. Nachdem Anfang der 80er Jahre sich die Versicherung bereits über die Abdeckung eines monatlichen Differenzbetrages von DM 1.340,00 verhalten habe, habe der Wirtschaftsprüfer der Beklagten, auf den sich die Beklagte stets verlassen habe, zur Vermeidung künftig steigender Versicherungskosten der Beklagten angeregt, es bei der Gewährleistung der bis zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche durch die Beklagte zu belassen und künftig die weitere Altersvorsorge dem Kläger zu überantworten. Mit dieser Maßgabe seien in § 4 des Vertrages vom 07.06.1982 die erdienten Rentenansprüchen aus der Pensionszusage fixiert worden. Hiermit habe folgerichtig und betragsmäßig die Berechnung des Wirtschaftsprüfers vom 08.12.1992 überein gestimmt. Den Beteiligten sei es, wie im Schreiben vom 23.11.1992 niedergelegt, explizit um die bindende Feststellung der Rentenansprüche gegangen, um künftigen Ungewissheiten und Streitigkeiten zu begegnen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_18

Die Anregung des Gerichts, den Geschäftsführer ebenfalls zu den Vorgängen zu befragen, ist beklagtenseitig in der Verhandlung nicht aufgenommen worden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen verwiesen.

33

B. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

34

I. Die Berufung ist zulässig.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_20

Zwar ist das von einem bereits in den Ruhestand getretenen Kammervorsitzenden abgefasste und unterzeichnete Urteil ein Urteil ohne Gründe (§ 547 Nr. 6 ZPO ). Es kann als Scheinurteil jedoch von der beschwerten Partei mit dem normalen Rechtsmittel angegriffen werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 511, Rz. 36, § 517 Rz. 2). Allerdings setzt unabhängig davon, ob und wann ein solches Scheinurteil zugestellt wird, gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG (§ 517, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) spätestens fünf Monate nach der Urteilsverkündung der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist und der zweimonatigen Begründungsfrist ein.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_21

Für den Streitfall kann dahin stehen, ob anstelle des Vorsitzenden der älteste ehrenamtliche Richter das Urteil unterschreiben könnte (abl. Schütz, GK-ArbGG, § 60 Rz. 32). Das Urteil vom 11.06.2003 ist nicht vom ältesten ehrenamtlichen Richter, sondern vom Vorsitzenden als Richter am Arbeitsgericht i. R. am 20.11.2003 unterzeichnet worden. Da die Fünfmonatsfrist abgelaufen war, kam die Nachholung der Unterzeichnung durch den ehrenamtlichen Richter ohnehin nicht mehr in Betracht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_22

Die Beklagte hat am 27.10.2003 gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungseinlegung vor Urteilszustellung ist zulässig (Kammerurteil vom 21.01.2004, 12 Sa 1188/03, n.v.). Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht, nämlich im 6. Monat nach Verkündung und innerhalb der gerichtlich bis zum 12.12.2003 verlängerten Begründungsfrist, am 01.12.2003 begründet. Sie hat sich im Übrigen mit den Gründen des ihr am 21.11.2003 zugestellten Urteils im Einzelnen auseinander gesetzt. Dessen hätte es nicht bedurft. Denn für die Berufungsbegründung gegen ein verspätetes Scheinurteil reicht der Hinweis auf die verspätete Zustellung und auf die Unterzeichnung durch einen Ruheständler aus (vgl. Vossen, GK-ArbGG, § 68 Rz. 7, m.w.N).

38

II. Die Sache kann wegen der Mangelhaftigkeit des Urteils nicht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.

39

Einer Zurückweisung steht § 68 ArbGG entgegen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_23

1. Das verspätete Urteil und das Scheinurteil stehen einem nicht abgesetzten und nicht unterzeichneten Urteil gleich. Damit liegt, wenn man das Merkmal eines Mangels im Verfahren nicht rabulistisch interpretiert, ein Verfahrensmangel des Arbeitsgerichts vor. Mithin verbietet § 68 ArbGG die Zurückweisung der Sache. Das Berufungsgericht hat selbst die vollständige Sachaufklärung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 13.09.1995, 2 AZR 855/94, AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979 BAG, Beschluss vom 24.04.1996, 5 AZN 970/95, AP Nr. 2 zu § 68 ArbGG 1979 Sächsisches LAG, Urteil vom 10.10.1999, 2 Sa 265/99, NZA-RR 2000, 609).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_24

Es war bis zur ZPO-Reform anerkannt, dass § 68 ArbGG die Zurückverweisung der Sache wegen eines Verfahrensmangels nach § 539 ZPO a.F., nicht jedoch wegen eines Falles nach § 538 ZPO a.F. ausschloss. Inwieweit diese Auffassung zu revidieren ist, nachdem die §§ 539, 540 ZPO a. F. in § 538 ZPO integriert sind, bedarf hier keiner Klärung. Selbst wenn man annähme, dass § 68 ArbGG nunmehr nicht die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausschließt, darf das Berufungsgericht die Sache nur zurückverweisen, wenn (1) aufgrund des Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und (2) eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Die Beklagte hat sich mit Rechtshinweisen zu dem Urteilsmangel begnügt, indessen nicht, auch nicht konkludent, die Zurückverweisung der Sache beantragt. Auch ansonsten hat die Kammer keinen Anlass gesehen, die Sache zurückzuverweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_25

2. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 15.09.2003 (NZA 2003, 1355) ein landesarbeitsgerichtliches Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde und dessen vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurden, mit der Begründung aufgehoben, dass ein solches Urteil keine geeignete Grundlage für das Bundesarbeitsgericht sei, das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen. Es hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_26

Diese Argumentation lässt sich nicht auf Berufungen gegen nicht oder verspätet zugestellte Urteile von Arbeitsgerichten übertragen. § 68 ArbGG, der dem arbeitsgerichtsgesetzlichen Beschleunigungsgebot eine besondere Ausprägung gegeben hat, verbietet die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen eines Mangels im Verfahren. Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.02.2003, 5 AZB 37/02, AP Nr. 6 zu § 68 ArbGG 1979) kann das Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz selbst gemäß § 139 Abs. 1 ZPO selbst Hinweise geben und auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken, wenn es eine weitere Sachaufklärung oder Klarstellungen für erforderlich hält. Da es weder erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe noch i.S.v. § 67 Abs. 1 ArbGG zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel gibt, ist der Anspruch der Parteien, namentlich des Rechtsmittelklägers, auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sich nach dem Urteil ohne Gründe das Landesarbeitsgericht auf die Berufung hin originär und abschließend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der Streitsache befasst.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_27

3. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken: Auch wenn im vorliegenden Fall das am 11.06.2003 verkündete Urteil erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung und dazu von einem bereits in den Ruhestand getretenen Richter abgesetzt und unterzeichnet worden ist, ergibt sich aus dem Urteilsinhalt mitnichten ein abnehmendes richterliches Erinnerungsvermögen (vgl. aber BAG, Urteil vom 08.06.2000, 2 AZR 584/99, AP Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979, im Anschluss an GmSOGB, Beschluss vom 27.04.1993, AP Nr. 21 zu § 551 ZPO).

45

III. Die Berufung ist überwiegend unbegründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_28

1. Der Kläger hat Anspruch auf die zuerkannte Altersrente aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Beklagten. Die Beklagte ist aufgrund des Anerkenntnisses mit der Einwendung ausgeschlossen, dem Kläger stehe nur eine Altersrente von monatlich Euro 282,81 gemäß der Berechnung vom 18.08.2002 zu.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_29

a) Das bestätigende sogenannte deklaratorische (= kausale) Schuldanerkenntnis bezweckt, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Es ähnelt damit dem Vergleich (BAG, Urteil vom 15.12.1999, 10 AZR 881/98, n.v.). Das Schuldanerkenntnis setzt (zumindest) eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte voraus. Dies war der Fall. Den Parteien war im Herbst 2002, als sie die Vertragsauflösung vereinbarten, die Höhe der bis zum 31.12.1981 erdienten Rentenansprüche unbekannt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_30

b) Den Parteien ging es nicht nur darum, dem Kläger Klarheit über die Berechnungsgrundlagen und Höhe der zu erwartenden Betriebsrente zu verschaffen und ihm Gelegenheit zu geben, eine Meinungsverschiedenheit noch vor Eintritt des Versorgungsfalles durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen. Vielmehr war den Parteien angelegen, die Rentenansprüche verbindlich festzustellen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_31

(11) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.11.1983, 3 AZR 511/81, AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG, Urteil vom 09.12.1997, 3 AZR 695/96, AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG, Urteil vom 22.01.2002, 3 AZR 554/00, AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung), der die Kammer folgt, ist die Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern eine bloße Wissenserklärung. Daher spricht, wenn der Arbeitgeber Auskunft mit dem Inhalt nach § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt, eine Vermutung dagegen, dass er ein Schuldanerkenntnis abgibt. Vorliegend kommt hinzu, dass zum einen die Beklagte in ihrem Schreiben vom 08.12.2002 ausdrücklich auf § 2 Abs. 6 BetrAVG verweist und zum anderen Ziffer 6 des Aufhebungsvertrages vom 28.09.1992 über die Statuierung einer Mitteilungspflicht nicht hinausgeht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_32

(22) Gleichwohl erschöpft sich das Schreiben vom 08.12.1992 nicht in einer Wissenserklärung. Mit dem Schreiben wurde nämlich die Berechnung der Fa. H. vom 08.12.1992 übernommen, die ihrerseits gemäß der schriftlichen Auftragerteilung vom 23.11.1992 die bindende Feststellung der Rentenansprüche des Klägers sein sollte. Indem der Geschäftsführer der Beklagten das Schreiben vom 23.11.1992 unterzeichnete und der Kläger es paraphierte, steht fest, dass die Parteien darüber einig waren, dass durch die dem Wirtschaftsprüfer der Beklagten übertragene Berechnung der Rentenanspruch verbindlich festgelegt werden sollte. Dieser Regelungswille entspricht im Übrigen auch dem Gesamtinhalt des Aufhebungsvertrages, namentlich der Ausgleichsklausel in Ziffer 5: Danach war den Parteien erkennbar daran gelegen, sämtliche Ansprüche zu erfassen, zu regeln und dergestalt festzulegen, dass für spätere Meinungsverschiedenheiten kein Raum mehr blieb.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_33

(33) Der letzte Absatz des Schreibens der Beklagten vom 08.12.1992 spricht ebenfalls dafür, dass als monatliche Altersrente der Betrag von DM 1.333,19 anerkannt wurde. Denn aus dem Hinweis, dass der zuvor angegebene Betrag bei vorgezogener Altersrente um mtl. 0,5 % gekürzt werde, und aus der Tatsache, dass weitere Leistungseinschränkungen oder Vorbehalte nicht gemacht wurden, durfte der Kläger rückschließen, dass ihm bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine betriebliche Altersrente von DM 1.333,19 zugestanden war.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_34

(44) Schließlich räumt die Beklagte ein, dass die Parteien ursprünglich den Willen hatten, den Kläger versorgungsmäßig so zu stellen, als würde er als Steuerrat in Pension gehen (Schriftsatz vom 27.11.2004, Seite 4). Dies wird durch die Vereinbarung in Ziffer 5 des notariellen Anstellungsvertrages vom 03.02.1970 bestätigt und folgt auch aus den schriftsätzlichen und mündlichen Darlegungen des Klägers. Insoweit ging es darum, die Konsequenzen einer untypischen Pensionszusage und des am 07.06.1982 vereinbarten Ausstiegs zu bewältigen. Legt man weiter das zugestandene (§ 138 Abs. 3 ZPO) Vorbringen des Klägers zu den Gegebenheiten und Regelungsabsichten im Vertrag vom 07.06.1982 zugrunde, liegt die Berechnung vom 08.12.1992 auf der Linie der damaligen Versorgungsabsprache, nämlich - zum Stand 1981 - die Versorgungslücke zwischen der gesetzlichen Rente und 75 % der Endbezüge als Steuerrat bei Inanspruchnahme der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres auszufüllen. Insoweit indiziert die kontinuierliche Beteiligung des Wirtschaftsprüfers der Beklagten am Versorgungsausstieg 1982 und an der Berechnung im Dezember 1992 die Feststellung (§ 286 ZPO), dass der ermittelte Rentenbetrag von DM 1.333,19 monatlich als richtig angesehen und daher als verbindlich anerkannt wurde.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_35

2. Im erstinstanzlichen Urteil wird die Auffassung vertreten, dass nach der Vereinbarung der Parteien die Fa. H. als Schiedsgutachter fungieren sollte. Da die Beklagte mit der Berufung nicht geltend macht, dass die Bestimmung der Fa. H. offenbar unbillig i.S.v. § 319 Abs. 1 S. 1 BGB gewesen sei, führt die Annahme einer Schiedsgutachterabrede zu dem selben Ergebnis wie die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

54

3. Die vorgezogene Betriebsrente ist um 19 % (0,5 % x 38 Monate) zu kürzen. Dies wird von der Beklagten zu Recht mit der Berufung eingewandt.

55

Stellt man auf das Schreiben der Beklagten vom 08.12.1992 ab, ergibt sich die Kürzung aus der Erklärung im letzten Absatz.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_36

Unabhängig hiervon würde sich jedenfalls die Kürzung als untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag aus dem Umstand rechtfertigen, dass die Altersversorgungszusage im Anstellungsvertrag vom 03.02.1970 auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen war. Damit bedarf es eines Ausgleichs für den wahrscheinlichen, frühren und längeren Bezug der Betriebsrente (vgl. BAG, Urteil vom 24.07.2001, 3 AZR 567/00, AP Nr. 27 zu § 6 BetrAVG).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2004-01-21/12-sa-1583-03#rd_37

4. Dem Kläger stehen Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu, § 291, § 288 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit Beginn des Tages, der dem Tag folgt, an dem das maßgebliche Ereignis (= Zustellung der Klage) eintrat.

58

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

59

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

60

RECHTSMITTELBELEHRUNG

61

Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

62

REVISION

63

eingelegt werden.

64

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

65

Die Revision muss

66

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

67

nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

68

Bundesarbeitsgericht,

69

Hugo-Preuß-Platz 1,

70

99084 Erfurt,

71

Fax: (0361) 2636 - 2000

72

eingelegt werden.

73

Die Revision ist gleichzeitig oder

74

innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

75

schriftlich zu begründen.

76

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

77

Dr. Plüm Faber Franken