§ 538 Zurückverweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.957
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Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2022 – XI ZR 606/20Befugnis eines Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die VorinstanzZitiert von 12
- BGH, 15.02.2017 – VIII ZR 284/15Berufungsverfahren: Vorraussetzungen der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels; Vorliegen eines materiell-rechtlichen Auslegungsfehlers des erstinstanzlichen GerichtsZitiert von 10
- BGH, 12.04.2018 – III ZR 105/17Zurückverweisung an das Erstgericht: Anforderungen an die Ermessensabwägung des Berufungsgericht; Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen BeweisaufnahmeZitiert von 9
- BGH, 21.01.2021 – I ZR 120/19Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils durch das Berufungsgericht; Nutzung des Bildnisses eines Prominenten im Internet als "Clickbait"; Werbung für redaktionelle Beiträge ohne Bezug zu der prominenten Person - ClickbaitingZitiert von 18
- BGH, 15.11.2018 – III ZR 69/17Revision im Amtshaftungsprozess: Revisionsentscheidung bei verfahrensfehlerhafter Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht; Haftung für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz in SachsenZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 29.08.2018 – U (Kart) 12/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der Zehnjahresfrist im Falle einer Grundstücksübertragung gegen ein Leibrentenversprechen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 538 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/538#abs-1 (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/538#abs-2 (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.