§ 551 Revisionsbegründung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 1.136
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2007 – III ZR 27/06Zitiert von 3
- BAG, 08.06.2000 – 2 AZR 584/99Zitiert von 18
- BAG, 15.07.2020 – 10 AZR 123/19Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZGZitiert von 61
- BAG, 27.07.2017 – 6 AZR 438/16Bedeutung der Höhergruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds für die Besitzstandszulage nach Anhang 2 des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (ETV-DP AG)Zitiert von 8
- BAG, 24.05.2017 – 5 AZR 251/16Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug - Schadensersatz wegen verfallenen UrlaubsZitiert von 14
- BAG, 16.05.2002 – 8 AZR 412/01Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – VIa ZR 254/25
- BGH, 14.07.2026 – VIa ZR 236/25
- BAG, 24.06.2026 – 4 AZR 160/25Unzulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung - SachrügeZitiert von 1
1.136 Entscheidungen zu § 551 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 551 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/551#abs-1 (1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/551#abs-2 (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/551#abs-3 (3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/551#abs-4 (4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.