Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 1.897
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 06.07.2006 – 13 Sa 68/05Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 27.07.2022 – 19 Sa 6/22
- BAG, 20.04.1999 – 1 ABR 72/98Tarifrecht: Voraussetzungen eines gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Durchführung vom Tarifvertrag abweichender betrieblicher Einheitsregelungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.11.2017 – 11 Sa 1103/17Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 – 11 Sa 1102/17Zitiert von 3
- BAG, 25.01.2023 – 4 ABR 4/22Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - TarifvorbehaltZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 29.04.2026 – 9 SLa 359/24
- BAG, 22.04.2026 – 10 AZR 28/25Variable Vergütung - verspätete Zielvorgabe - Mitteilung von Unternehmenszielen - SchadensersatzZitiert von 1
- BAG, 21.04.2026 – 1 AZR 46/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/77#abs-1 (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/77#abs-2 (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/77#abs-3 (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/77#abs-4 (4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/77#abs-5 (5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/77#abs-6 (6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.