Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

Stand: 10.06.2019

Bund328 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/319#abs-1 (1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/319#abs-2 (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

§ 318 § 320