Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 68 Zurückverweisung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund210 Entscheidungen

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

§ 67 § 69