Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 6 Vorzeitige Altersleistung
Stand: 19.01.2023
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 262 Entscheidungen zu § 6 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Wuppertal, 24.10.2023 – 2 Ca 1321/23Zitiert von 1
- BAG, 11.11.2014 – 3 AZR 848/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Auslegung einer VersorgungsordnungZitiert von 9
- LAG Düsseldorf, 12.04.2024 – 6 Sa 1198/23
- BAG, 23.01.2001 – 3 AZR 164/00Betriebliche Altersversorgung: Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden; Unzulässigkeit mehrfacher Berücksichtigung fehlender Betriebstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 75
- BAG, 21.03.2000 – 3 AZR 93/99Zitiert von 14
- LAG Köln, 12.05.2015 – 12 Sa 394/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 09.10.2025 – 3 SLa 865/24 B
- LAG Köln, 26.02.2025 – 5 SLa 286/24Zitiert von 1
- BAG, 21.01.2025 – 3 AZR 100/24Berechnung einer Betriebsrente - Gesamtbetriebsvereinbarung - Abzug fiktiver KirchensteuerZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 6 geändert und umnummeriert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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