Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/67#abs-1 (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/67#abs-2 (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/67#abs-3 (3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/67#abs-4 (4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
Wird zitiert von 586 Entscheidungen zu § 67 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 – 17 Sa 57/21Zitiert von 1
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 17 Sa 565/18Zitiert von 1
- LAG Hessen, 09.02.2024 – 10 Sa 945/21 SKZitiert von 2
- BAG, 25.04.2007 – 6 AZR 436/05Arbeitsgerichtliches Berufungsverfahren: Kein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO durch eine erst nach Unzulässigkeit der Berufung errichtete Urkunde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 110
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2023 – 2 Sa 154/22
- LAG Hessen, 05.10.2018 – 3 Sa 1630/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 567/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
- LAG Hamm, 27.05.2026 – 9 SLa 949/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 67 geändert und eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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