Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 21.10.2025 – 26 W (pat) 48/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:211025B26Wpat48.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 48/22
_______________________
(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 229 973 (hier: Nichtigkeitsverfahren Kosten und Gegenstandswert – 0156/21 Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2025:211025B26Wpat48.22.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die angegriffene Wortmarke
G r ü n d e
I. ASCONI ist am 8. Oktober 2018 angemeldet und am 23. Oktober 2018 unter der Nummer 30 2018 229 973 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen Klasse 14: Armbänder; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Modeschmuck; Münzen; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Statuetten aus Edelmetall und deren Legierungen; Statuetten aus Halbedelmetallen; Teile und Zubehör für Schmuck- und Juwelierwaren; Teile und Zubehör für Zeitmessgeräte; Uhren; Zeitmessinstrumente; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Klasse 35: Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Modeaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zeitmessinstrumente; Geschäftsführung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstgegenstände; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Kaufmännische Geschäftsunterstützungsdienste; Unternehmensverwaltung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.
Die Beschwerdegegnerin hat beim DPMA am 25.02.2021 Antrag auf Erklärung der (vollständigen) Nichtigkeit der Marke und Löschung wegen des absoluten Schutzhindernisses gem. § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gestellt bei gleichzeitiger Zahlung der Gebühr i.H.v. 400,00 €.
Der ursprüngliche Markeninhaber B… hat dem Antrag, der per Übergabeein schreiben am 05.03.2021 versendet wurde und ihm nach eigener Mitteilung am 08.03.2021 zugegangen sei, mit Schreiben vom 08.03.2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag, widersprochen. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2021 ist er dem Nichtigkeitsantrag entgegengetreten und hat beantragt, der Nichtigkeitsantragstellerin die Kosten des Verfahrens „wegen Mutwilligkeit“ aufzuerlegen. Die gegenständliche Marke wurde gemäß Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs des Markeninhabers B… vom 10.02.2022 auf den zuletzt als Markeninhaber eingetragenen Herrn K… als Rechtsnachfolger übertragen. Letzterer stellte am 03.03.2022 Antrag auf vollständige Löschung der Marke wegen Verzichts, woraufhin die Marke mit Wirkung zum 05.03.2022 gelöscht wurde. Gemäß Schreiben des DPMA an den Rechtsnachfolger K… vom 17.02.2022 wurde dieser unter Fristsetzung aufgefordert, zu erklären, ob er als Rechtsnachfolger in das Nichtigkeitsverfahren eintritt. Der Rechtsnachfolger teilte dem DPMA mit Schreiben vom 25.02.2022 mit, dass das Nichtigkeitsverfahren durch den Rechtsvorgänger weitergeführt werde.
Die Nichtigkeitsantragstellerin hat sodann im Verfahren vor dem DPMA zuletzt beantragt, dem Markenanmelder B… die Kosten des „Löschungsverfahrens“ aufzuerlegen und festzustellen, dass die Markenanmeldung bösgläubig vorgenommen worden sei. Mit Beschluss vom 25.08.2022 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA durch ihren Vorsitzenden dem Antragsgegner B… die Kosten des Verfahrens auferlegt, den Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000,- € festgesetzt.
Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, die Anmeldung der gegenständlichen Marke durch den Anmelder B… sei bösgläubig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG erfolgt, weshalb es der Billigkeit entspreche, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es komme die Fallgruppe des zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf in Betracht, weil die Marke bei objektiver Würdigung aller Umstände von vornherein in der ersichtlichen Absicht angemeldet worden sei, Dritte in wettbewerbswidriger Weise an der Benutzung zu hindern. Diese Behinderungsabsicht sei wesentliches Motiv des Anmelders gewesen, was sich insbesondere an der umfangreichen Abmahnpraxis ohne bestehendes Wettbewerbsverhältnis zeige, die rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Der Anmelder habe teilweise unter Drohungen und Drängungen unberechtigte Geldforderungen geltend gemacht, jedoch davon abgesehen, Auskunfts-, Unterlassungs- oder Schadensersatzverfahren einzuleiten. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eigene schutzwürdige Interessen des Antragsgegners, welcher zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht selbst ernsthaft auf dem maßgeblichen Warengebiet als Händler tätig gewesen sei. Es handele sich um eine Marke, die nur angemeldet worden sei, um Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu überziehen, ohne dass für die maßgeblichen Waren eine ernsthafte Benutzungsabsicht des Anmelders erkennbar sei.
Der weitergehende Feststellungsantrag der Antragstellerin sei nicht begründet, weil ein rechtliches Interesse an der Feststellung fehle. Auch bei Anhängigkeit mehrerer Nichtigkeitsverfahren zwischen den Beteiligten habe eine in diesem Verfahren ausgesprochene etwaige Feststellung der Bösgläubigkeit keine erkennbaren Auswirkungen auf weitere Verfahren.
Der Gegenstandswert bestimme sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH bei einem auf Löschung gerichteten Verfahren am wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke, wobei von einem Regelgegenstandswert in Höhe von 50.000,- € auszugehen sei und sich kein Anlass zu einem Abweichen hiervon ergeben habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des ursprünglichen Markeninhabers, konkret gegen die Kostenauferlegung und die Festsetzung des Gegenstandswerts. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerdegebühr gemäß Nr. 401 100 PatKostG i.H.v. 500,00 € gezahlt hatte, forderte er das angerufene Gericht mit Schreiben vom 2. November 2022 zur Rückzahlung des „zu viel bezahlten Betrag[s] (300 Euro)“ unter Hinweis auf, dass er davon ausgehe, die Gebühr betrage nur „200 Euro […], da sich meine Beschwerde gegen eine (reine) Kostenentscheidung richtet“. Hierauf erfolgte gemäß Anweisung der Kostenbeamtin eine entsprechende Rückzahlung.
Weiter äußerte der Beschwerdeführer in einem an das DPMA gerichteten Schreiben, welches im Verfahren vor dem BPatG zur „Kenntnis“ übersandt wurde, die Auffassung, die Markenabteilung habe nicht in der Besetzung (allein) durch den Vorsitzenden entscheiden dürfen. Gegen diesen gehe er neben der Verfolgung der gegenständlichen Beschwerde zugleich im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde vor dem DPMA vor. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer teilweise unter Bezugnahme auf Vorbringen im Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Vorsitzenden der Markenabteilung, im Übrigen unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA sowie u.a. unter umfangreicher Zitierung „aus dem Buch ‚Shoedog‘ des Nike- Gründers Phil Knight“ (Bl. 93 GA, Schreiben vom 12.06.2023) gegen den Vorwurf der Bösgläubigkeit.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 25.08.2022 aufzuheben. Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt und bereits zu diesem Zweck angemeldet. Es handele sich um eine sog. „Sperrmarke“, hinter der die Absicht stehe, Dritte von der Aufnahme oder Fortführung der kennzeichnenden Benutzung einer Bezeichnung – hier: der Verwendung der Warenkennzeichnung „Ascona“ für Hosen durch die Beschwerdegegnerin – auszuschließen. Die Behinderungsabsicht des ursprünglichen Markeninhabers, der „mittlerweile als Person beim DPMA bekannt […] für seine Angriffe gegen Marken Dritter sowie durch seine zahlreichen Versuche, von namhaften Unternehmen Lizenzgebühren […] zu erhalten“ sei, sei durch sein aktenkundiges Verhalten bewiesen. Er greife u.a. systematisch Marken namhafter Unternehmen mit Verfallsanträgen an, sowohl vor dem DPMA als auch vor dem EUIPO. Die gegenständliche Marke sei aus sachfremden Motiven in Behinderungsabsicht angemeldet worden. Der Beschwerdeführer führe ein kleines, nicht eingetragenes Einzelunternehmen für u.a. „Mediendesign, Internetdienstleistungen, EDV-Service, Internethandel mit Elektronik- und Geschenkartikeln, Beratung“ und sei auf der Verkaufsplattform Amazon unter dem Verkäuferprofil trading1 tätig, wobei dort nur die Waren wie Reisdreiecke bzw. Modeschmuck gehandelt würden. Die wirtschaftliche Betätigung des Beschwerdeführers sei extrem begrenzt und stehe in einem Missverhältnis zur unüberschaubaren Anzahl von Waren und Dienstleistungen, für die dieser seine Marken habe eintragen lassen. Im Bereich „Bekleidung“ vertreibe er überhaupt keine Waren und habe niemals die Absicht ernsthafter Benutzung verfolgt. Die fehlende Benutzung in diesem Bereich habe der Beschwerdeführer in außergerichtlicher Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt, in welcher er sich insgesamt einer umfangreichen Abmahnpraxis gebrüstet habe, obwohl gar kein Wettbewerbsverhältnis im Bereich Bekleidung bestehe. Die vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Umsätze stünden in einem Missverhältnis zu den außergerichtlich geforderten hohen Lizenzzahlungen. Das Korrespondenzverhalten des Anmelders sei durch Drohungen und Beleidigungen gekennzeichnet gewesen, was ebenfalls für eine Bösgläubigkeit spreche.
Auch sei die angemeldete Marke eine sog. „Spekulationsmarke“, die lediglich mit dem Ziel angemeldet worden sei, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen und Lizenzgebühren für die Nutzung des Zeichens verlangen zu können, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille vorgelegen habe. Hierfür spreche u.a., dass die Markenanmeldung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkaufsstart von Outdoor-Hosen unter der Bezeichnung „Ascona“ durch die Beschwerdegegnerin und nach entsprechender Werbung, Katalogankündigungen, Messeauftritten etc. erfolgt sei. Dass die erste Abmahnung sodann etwa zwei Jahre nach der Markenanmeldung erfolgt sei, sei naheliegend, da für ein Schadensersatzbegehren nach der Lizenzanalogie – wie vom Beschwerdeführer sehr früh vorgeschlagen – zunächst die Generierung von Umsatz abgewartet habe werden müssen. Aus den Formulierungen der Abmahn-Korrespondenz des Beschwerdeführers ergebe sich, dass diese von vornherein nur auf Geldzahlungen gerichtet gewesen sei, nicht jedoch auf die Durchsetzung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs, was auch die „Auswahl der Gegenparteien“ zeige, die der Beschwerdeführer selbst dargestellt habe und die ausschließlich „umsatzstarke bzw. marktführende Unternehmen“ betreffe. Auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei dem Beschwerdeführer durch
Beschluss§
des OLG F… zutreffend Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung attestiert wurden. Ebenso korrekt sei dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Verhalten in einem Verfahren vor dem EUIPO attestiert worden. Allein gegen die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich 11 Löschungsverfahren angestrengt und hierdurch Kosten und Aufwand für den Nachweis der Benutzung klar erkennbar benutzter Marken generiert.
Aus Gründen der Billigkeit seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als demjenigen, der eine böswillig angemeldete Marke verteidige, aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der ursprüngliche Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer bei der Anmeldung bösgläubig war gemäß §§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Die von der Markenabteilung getroffene Kostenentscheidung erfolgte deshalb zutreffend.
1. Beschwerdeführer ist der ursprüngliche Markeninhaber, nachdem der Einzelrechtsnachfolger nicht in das Verfahren eingetreten ist (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 28 MarkenG, Rn. 15, 17). Gegenstand der Beschwerde des Nichtigkeitsantragsgegners sind allein die im Beschluss der Markenabteilung vom 25. August 2022 als Tenor zu Ziff. 1 und 3 enthaltenen Aussprüche zur Kostentragung und zur Festsetzung des Gegenstandswerts. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 18. September 2022, wonach Beschwerde eingelegt wird „gegen die Entscheidung, mir die Kosten des Verfahrens aufzulegen und den Gegenstandswert mit 50.000 Euro festzusetzen“, mit welchem der Beschwerdeführer den Wortlaut der Ziffern 1 und 3 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich aufgreift.
Der angegriffene Beschluss enthält darüber hinaus als Ziffer 2 einen Ausspruch, mit welchem der (zuletzt gestellte) Feststellungsantrag der (Nichtigkeits-)Antragstellerin zurückgewiesen wurde. Unabhängig davon, dass der Annahme eines Angriffs des Beschwerdeführers auch bezüglich dieses Feststellungsausspruchs der ausdrückliche Wortlaut seines Schreibens vom 18. September 2022 sowie sein weiterer Antrag vom 2. November 2022 entgegensteht, mit welchem er Rückzahlung eines Teils der Beschwerdegebühr mit der Begründung forderte, seine Beschwerde richte sich gegen eine „(reine) Kostenentscheidung“, fehlt es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrags an jedweder Beschwer. Dieser Ausspruch belastet allein die Nichtigkeitsantragstellerin und Beschwerdegegnerin, die ihrerseits jedoch keine Beschwerde eingelegt hat.
2. Der Nichtigkeitsantrag ist zulässig. Der Nichtigkeitsantrag wurde dem ursprünglichen Markeninhaber mit Übergabeeinschreiben, welches am 5. März 2021 versendet wurde, gemäß Fiktion nach § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am 8. März 2021 zugestellt. Am selben Tag legte dieser Widerspruch gegen den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung ein, sodass gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.
3. Es besteht kein Anlass zu einer Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung und Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher Anlass zur Zurückverweisung geben könnte, liegt nicht vor. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Sachbehandlung durch die Markenabteilung dergestalt, dass der angegriffene Beschluss vom 25. August 2022 durch deren Vorsitzenden allein, nicht aber in einer Besetzung durch drei Mitglieder erlassen wurde, zutreffend erfolgt ist. § 56 Abs. 3 S. 2, 3 MarkenG schreibt eine Besetzung von mindestens drei Mitgliedern ausdrücklich (nur) für die Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53 MarkenG vor. Eine solche Entscheidung wurde im vorliegenden Fall im Beschluss vom 25. August 2022 nicht getroffen, da nach Markenverzicht gemäß § 48 MarkenG und daraufhin mit Wirkung zum 5. März 2022 erfolgte Löschung eine Nichtigerklärung und daran anknüpfende Löschung nicht mehr auszusprechen war. Vielmehr war die Marke bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung der Markenabteilung aufgrund Verzichts durch den Rechtsnachfolger mit Wirkung ex nunc gelöscht worden. Die Markenabteilung hat sodann den gemäß Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 28. März 2022 umgestellten Antrag, „festzustellen, dass die Markenanmeldung bösgläubig vorgenommen wurde“, im Ergebnis zutreffend als Feststellungsantrag behandelt, wobei dem angegriffenen Beschluss keinerlei Ausführungen dazu zu entnehmen sind, worauf die begehrte Feststellung gerichtet ist. Nach gefestigter Rechtsprechungspraxis und herrschender Auffassung ist bei Wegfall der mit Nichtigkeitsantrag angegriffenen Marke während des laufenden Nichtigkeitsverfahrens, z.B. durch Verzicht des Inhabers auf die eingetragene Marke, ein Antrag des Nichtigkeitsantragsstellers auf Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Kostentragung, als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung der Marke mit Rückwirkung auf den Eintragungszeitpunkt, mithin ex tunc, auszulegen (vgl. BGH GRUR 2001, 337, 339 – Easypress; BPatG GRUR 2009, 522, 523 - Lackdoktor; BPatG GRUR 2007, 507, 508 – FUSSBALL WM 2006 II; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 53 MarkenG, Rn. 80 sowie Meiser, a.a.O., § 66 MarkenG, Rn. 98; BeckOK MarkenR-Kopacek, 41. Ed., § 48 MarkenG, Rn. 14).
Selbst, wenn man die Zuständigkeitsvorschrift des § 56 Abs. 3 S. 3 MarkenG auf Feststellungsentscheidungen über eine etwaige Nichtigkeit der Eintragung mit Wirkung ex tunc erstrecken wollte, was hier keiner abschließenden Erörterung bedarf, bestünde kein Anlass zu einer Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass infolge des Verzichts auf die angegriffene Marke keinerlei Entscheidungen über den Fortbestand einer eingetragenen Marke mehr zu treffen sind, erachtet es das angerufene Gericht in Ausübung des ihm nach § 70 Abs. 3 MarkenG eingeräumten Ermessens als sachgerecht, selbst in der Sache zu entscheiden. Die im Rahmen der Beschwerde zu prüfende, im Vordergrund stehende Rechtsfrage nach einer Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers bei der Markenanmeldung bezüglich der Waren der Klasse 25 kann auf Basis des Akteninhalts vom Gericht abschließend geprüft und beurteilt werden.
Soweit sich dabei ergibt, dass ein Feststellungsinteresse der Nichtigkeitsantragstellerin durch die Markenabteilung gegebenenfalls zu bejahen gewesen wäre, weil der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte „Verzicht“ auf „eine etwaige Rechtsverfolgung“ aus u.a. der gegenständlichen Marke gegenüber der Beschwerdegegnerin und etwaigen Abnehmern derselben, auch für die Vergangenheit, keine eindeutige verbindliche Freistellung auch für Ansprüche aus der Zeit vor der (Verzichts-)Löschung, mithin mit Wirkung ex tunc, enthalten dürfte, ist dem Senat eine Befassung hiermit vor dem Hintergrund des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) verwehrt (zu diesem Grundsatz vgl. etwa Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 64 MarkenG, Rn. 11; Grabrucker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl., § 66 MarkenG, Rn. 69; BPatG BeckRS 2008, 5306 Rn. 13 – Skyblue; BPatG BeckRS 2007, 11648 - LaserPoint).
4. Die Kostenauferlegung im angegriffenen Beschluss erfolgte rechtmäßig. Gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG kann in Verfahren, an denen mehrere Personen beteiligt sind, das DPMA u.a. bestimmen, dass eine Partei die Kosten trägt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine Kostenauferlegung zu Lasten eines Beteiligten stellt die Ausnahme zum Regelfall dar, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Hierfür reicht die Tatsache des Unterliegens in der Hauptsache allein nicht aus. Es sind vielmehr besondere Umstände erforderlich, die eine Kostenauferlegung ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen nahelegen, beispielsweise bei offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen Beschwerden oder einem Verstoß eines Beteiligten gegen den Grundsatz der prozessualen Sorgfalt (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung I; BPatG 26 W (pat) 16/22 – ENERGIM/energis). Nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung sind im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung die Kosten des Verfahrens, d. h. die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, aus Billigkeitsgründen dem Inhaber der angegriffenen Marke aufzuerlegen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 19 m.w.N.). Eine bösgläubige Anmeldung stellt sich stets als rechtsmissbräuchlich dar. Die Markenabteilung hat im vorliegenden Fall zutreffend eine Bösgläubigkeit des ursprünglichen Markeninhabers bei der Anmeldung bejaht. Im Einzelnen:
a) Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 – LIQUIDROM; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Eine abschließende Definition des kennzeichenrechtlichen Begriffs der Bösgläubigkeit gibt es nicht (EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 44 – STYLO & KOTON; BPatG BeckRS 2013, 479 – Krystallpalast). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat vielmehr umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. nur EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 – Malaysia Dairy Industries). Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034, 1037 – Makalu; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene – an sich unbedenkliche – Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (sog. „Sperrmarke“, vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS). Schließlich hat sich als weitere Fallgruppe einer bösgläubigen Markenanmeldung in der Rechtsprechung die Konstellation herausgebildet, dass eine Marke in markenrechtlich nicht gerechtfertigter Behinderungsabsicht ohne generellen Benutzungswillen des Anmelders angemeldet wird (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E), beispielsweise als sog. „Spekulationsmarke“.
Die Übergänge zwischen den einzelnen, nicht abschließenden Fallgruppen sind fließend, wobei häufig auch Überschneidungen zwischen den jeweiligen Merkmalen vorliegen können (EuG GRURInt 2012, 651 Rn. 33 – FS; BPatG BeckRS 2011, 178 – Sachsendampf; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1061). Auch verbietet sich eine schematische Prüfung anhand der in der Rechtsprechung herausgebildeten Fallgruppen (BPatG BeckRS 2013, 479 – Krystallpalast). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 – lvadal). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 – GLÜCKSPILZ; BPatG BeckRS 2017, 137230, 29 W (pat) 16/14, Rn. 64 – YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1081). Soweit der einheitliche nationale und gemeinschaftsrechtliche Begriff der Bösgläubigkeit (vgl. hierzu EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 – Sky ua/Gesellschaften Skykick) der Anmeldung eine subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne eines unredlichen oder sonstigen unlauteren Motivs voraussetzt, ist auf diese aus den relevanten objektiven Umständen zu schließen (BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal). An die Feststellung einer etwaigen böswilligen Absicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, da Missbrauchsabsichten nur indirekt anhand – regelmäßig später zutrage getretener – indizieller Tatsachen festgestellt werden können (BPatG BeckRS 2013, 479 – Krystallpalast; BPatG GRUR 2001, 744, 748 – S100).
b) Dass durch die Anmeldung der gegenständlichen Marke ein schutzwürdiger Besitzstand der Beschwerdegegnerin gestört wurde, ergibt sich aus dem Sachvortrag und den vorgelegten Unterlagen nicht.
c) Im vorliegenden Fall sprechen die aktenkundigen Einzelfallumstände aber für eine durch den vormaligen Markeninhaber bösgläubig vorgenommene Markenanmeldung, auch ohne Eingriff in einen schutzwürdigen Besitzstand. Nach Auffassung des Senats wurde die Anmeldung der angegriffenen Marke nämlich wesentlich von der Motivation einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderungs- und Bereicherungsabsicht ohne generellen Benutzungswillen des Anmelders bestimmt. Die angegriffene Marke stellt sich jedenfalls im Hinblick auf ihre Anmeldung für Waren der Klasse 25 als sog. Spekulationsmarke dar. Hierunter sind Marken zu verstehen, die ohne eigenen Benutzungswillen dazu dienen, von anderen Lizenzgebühren für die Nutzung des Zeichens verlangen zu können (BeckOK MarkenR-Schoene, 41. Ed., § 8 MarkenG, Rn. 1062 m.w.N.).
aa) Zwar ergibt sich nach den Feststellungen des Senats angesichts des Umfangs des „Markenportfolios“ des Beschwerdeführers nicht, dass dieser eine größere Anzahl von Marken in spekulativer Absicht „gehortet“ hat. Auch ist die angegriffene Marke entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht für eine größere Anzahl völlig unterschiedlicher Waren bzw. Dienstleistungen angemeldet worden (zu diesem Kriterium Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1101), sondern für diverse Waren der Klassen 14 und 25 sowie Dienstleistungen der Klasse 35. Gleichwohl sprechen hier gewichtige Indizien gegen einen generellen Benutzungswillen des Anmelders im Zeitpunkt der Anmeldung:
(1) Vor dem Hintergrund der Hauptfunktion der Marke, Waren und Dienstleistungen von denen anderer Herkunft unterscheiden zu können (vgl. hierzu nur EuGH GRUR- RS 2019, 20743 Rn. 45 – STYLO & KOTON), steht bösgläubig angemeldeten Marken deshalb ein absolutes Eintragungshindernis entgegen bzw. sieht das Gesetz einen entsprechenden Nichtigkeitsgrund vor, weil hinter solchen nicht der – legitime – Zweck steht, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern die Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Interessen Dritter zu schaden oder die Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion der Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (EuGH a.a.O. Rn. 46 – STYLO & KOTON; EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 77 – Sky ua/Gesellschaften Skykick). Eine derart durch Eintragung ins Register erlangte formale Rechtsposition verdient keinen markenrechtlichen Schutz. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob der Anmelder bei Anmeldung seiner Marke den ernsthaften Willen hat, diese entsprechend der Herkunftsfunktion der Marke zu nutzen.
(2) Der Senat konnte in Gesamtwürdigung der entscheidungsrelevanten, unstreitig gebliebenen objektiven Umstände nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer bei Anmeldung der Marke für die Waren der Klasse 25 die Absicht zu einer redlichen Verwendung als herkunftshinweisendes Warenkennzeichen hatte. Die Umstände im hier zu beurteilenden Einzelfall sprechen in einer Gesamtbetrachtung gegen eine lautere Verwendungsabsicht des Beschwerdeführers. Diese tragen vielmehr die Schlussfolgerung, dass er bereits bei Anmeldung seiner Marke die wesentlich mitbestimmende Absicht hatte, die Marke zur Erlangung von Schadensersatz- und Lizenzzahlungen im Wege von Abmahnungen gegenüber Marktteilnehmern, die ähnlich lautende Warenkennzeichen verwenden, zu nutzen, während der Schutz der Herkunftsfunktion der Marke eine bestenfalls untergeordnete Rolle spielte. Bösgläubigkeit scheidet aus, wenn die Markenanmeldung vorrangig die redliche Geschäftstätigkeit des Anmelders fördern soll (BeckOK MarkenR-Schoene, 41. Ed., § 8 MarkenG, Rn. 990). Gleichwohl wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die Behauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen, wenn in Gesamtabwägung der maßgeblichen Einzelfallumstände zutage tritt, dass sich die Markenanmeldung als erster Teilakt eines (späteren) markenrechtlich nicht legitimen Einsatzes darstellt (BPatG 30 W (pat) 24/16 – ACL Staticide).
Nach ständiger Rechtsprechung wird der Wille eines Markeninhabers, die angemeldete Marke zur herkunftshinweisenden Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen, grundsätzlich vermutet, wohingegen keine Vermutung für eine Unredlichkeit besteht (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 242, 245 - Classe E; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 19 – Ivadal). Die Vermutung für eine kennzeichnungsrechtlich legitime Benutzungsabsicht kann jedoch durch Umstände und Indizien betreffend das Gesamtverhalten des Anmelders widerlegt werden, die den Schluss auf unlautere Motive nahelegen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1091 m.w.N.).
(a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt dessen Sachvortrag zu einer Benutzung der angegriffenen Marke zur Kennzeichnung diverser Schmuckwaren, die er über die Verkaufsplattform amazon.de unter seinem dortigen Verkäufer-Profil „trading1“ zum Erwerb angeboten hat, nicht, um einen markenrechtlich relevanten Benutzungswillen insbesondere für die von der Anmeldung umfassten Waren der Klasse 25 Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren zu belegen.
Unstreitig ist der Beschwerdeführer nicht selbst Hersteller von Waren. Trotz substantiierten Bestreitens einer ernsthaften Benutzung und eines hierauf gerichteten Willens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin sowohl in der vorgerichtlichen Korrespondenz als auch im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA und im hiesigen Beschwerdeverfahren, beschränkt sich der Vortrag des Beschwerdeführers auf nicht weiter begründete Allgemeinplätze und vage Absichtserklärungen. So führte er etwa in der Widerspruchsbegründung vom 14. April 2021 aus, es „sprechen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Gründe dagegen, dass [er] auch Bekleidungsstücke mit [seiner] Marke kennzeichnen und verkaufen werde“. Dies sei „einfach in Auftrag zu geben“. Konkreter Vortrag beispielsweise zu Planungen oder Überlegungen, bestimmte Waren (Art, Preissegment etc.) zu vertreiben oder dem beabsichtigten Umfang, in welchem diese angeboten werden sollten bzw. welche Kundschaft angesprochen werden sollte, fehlt. Soweit Werbeaufwendungen vorgetragen werden, ist nicht erkennbar, für welche konkreten Waren hier Werbung stattgefunden haben soll. Die im Verfahren vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom 6. November 2021 nimmt nur allgemein auf „Schmuck“ Bezug, verhält sich aber nicht zu Waren der Klasse 25. Ein nachvollziehbares Geschäftskonzept, in welchem Rahmen, mit welchen Waren etc. der Beschwerdeführer unter seiner Marke im relevanten Warensegment gewerblich in Erscheinung treten wollte, ergibt sich aus dem Sachvortrag nicht. Konkrete Vorbereitungshandlungen, die einen Rückschluss auf ernsthafte Benutzungsabsichten in diesem Warensegment erlauben würden, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zwar setzt die Eintragung einer Marke weder die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb des Anmelders voraus, noch, dass dieser bei Anmeldung bereits abschließende Marketingkonzepte, Produktions- und Vertriebsstrukturen, Verkaufsräumlichkeiten oder -plattformen etc. verfügbar hält und in einem etwaigen Nichtigkeitsverfahren dokumentieren kann. Auch ergibt sich unter Berücksichtigung der fünfjährigen Benutzungsschonfrist, dass das harmonisierte Markenrecht dem Anmelder eine Karenzphase zugesteht, in welcher er zum Beispiel gegenüber dem Vorwurf einer ggf. eine Verfallslöschung rechtfertigenden Nichtbenutzung keine Benutzungshandlungen nachweisen muss. Dies schließt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus, dass aus dem Fehlen markenrechtlich relevanter Benutzungshandlungen in der Zeit nach der Anmeldung Rückschlüsse auf das Vorhandensein eines legitimen Benutzungswillens bei der Anmeldung gezogen werden können.
(b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst einmal selbst zugestanden, dass er für die angemeldeten Waren der Klasse 25 keine ernsthaften Benutzungsabsichten hatte, was der Senat als starkes Indiz für eine Bösgläubigkeit bei der Anmeldung gewertet hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem außergerichtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Vorfeld des späteren Nichtigkeitsverfahrens. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer in seiner von der Beschwerdegegnerin als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2021 vorgelegten (Ausdruck einer) E-Mail vom 21. Januar 2021 selbst ausgeführt: „Ich bin zu 100% Importeur und vielleicht importiere ich ja auch mal etwas aus dem Bereich Textilien aus China mit einem schönen Marken-Schriftzug drauf, wenn Ihnen das wichtig ist.“ Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer auch Anfang 2021, mithin über zwei Jahre nach der Markenanmeldung, keinerlei Willen oder konkrete geschäftliche Absichten hatte, als Anbieter von Bekleidungswaren etc. der Klasse 25 gewerbliche Tätigkeiten zu entfalten. Zugleich belegen die zitierten schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers, dass er bereit war, Maßnahmen zur Vortäuschung einer markenmäßigen Verwendung im Rechtsverkehr vorzunehmen, um ein durch Benutzung begründetes berechtigtes Interesse am Schutz seiner Marke vorzutäuschen, ohne dass dem eine tatsächliche Benutzung der Marke als Kennzeichnungsmittel gegenübergestanden wäre. Auch unter Berücksichtigung der insgesamt häufig polarisierenden, unsachlichen und teilweise durch Diffamierungen und persönliche Angriffe gegenüber den Empfängern der Schreiben gekennzeichneten aktenkundigen Korrespondenz des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Kontexts der Äußerung, die in Reaktion auf eine konkrete Anfrage der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin zu Benutzungsabsichten im Textilbereich erfolgte, trägt die Äußerung den Schluss auf unlautere Absichten bereits bei Anmeldung der Marke. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich einerseits der markenrechtlichen Bedeutung der Benutzung einer Marke bewusst ist und andererseits, dass er ohne weiteres bereit ist, den Rechtsverkehr über eine solche zu täuschen, sofern er sich hiervon Vorteile verspricht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie in seinem Schreiben vor dem DPMA vom 20. Juni 2021 geäußert, unterliegen die von ihm selbst stammenden und in E-Mails oder sonstiger Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin oder ihrer anwaltlichen Vertretung enthaltenen schriftlichen Äußerungen weder einem Verwertungsverbot noch ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Rücknahme“ seiner Äußerungen im Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren beachtlich. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, die von der Beschwerdegegnerin substantiiert und unter Beifügung von Auszügen oder Kopien aus den jeweiligen (E-Mail-)Schreiben belegten Äußerungen tatsächlich getätigt zu haben. Soweit er meint, diese dürften nicht verwendet werden, weil sie „unter dem Eindruck der Nötigung und der Drohungen durch die Anwältin und/oder aus einer Verhandlungstaktik heraus geschrieben wurden und nicht ohne weiteres als ernsthafte Aussage zu werten sind“, ist dies unbehelflich. Die Urheberschaft der Äußerungen ist unstreitig. Ebenso ergibt sich unzweifelhaft, dass diese in einem geschäftlichen Kontext erfolgten, nämlich im Nachgang der vom Beschwerdeführer initiierten Kontaktaufnahme wegen einer durch ihn geltend gemachten Verletzung seiner Markenrechte durch die Beschwerdegegnerin. Schutzwürdige Persönlichkeitsinteressen, die ggf. ein Beweisverwertungshindernis begründen könnten, liegen fern, zumal angesichts der Zuordnung der fraglichen Äußerungen zur Sozial- und Geschäftssphäre, unter Berücksichtigung des Tonfalls und der Wortwahl der unterschiedlichen Äußerungen und der offensichtlichen Zielrichtung der Kommunikation, nämlich die Beschwerdegegnerin zu Zahlungen unter Aufbau einer wirtschaftlichen Drohkulisse zu bewegen, das Dokumentations- und Beweissicherungsinteresse der Beschwerdegegnerin ein etwaiges Vertraulichkeitsinteresse des Beschwerdeführers um ein vielfaches überwiegt. Wer in einen Prozess einer geschäftlichen bzw. gewerblichen Kommunikation aus wirtschaftlichem Interesse eintritt, muss damit rechnen, dass der Kommunikationspartner aus legitimen Beweisinteressen die Kommunikation reproduzierbar festhält und später zitiert sowie insbesondere in etwaige gerichtliche oder behördliche Verfahren einbringt.
(c) Des Weiteren erlaubt der aktenkundige Umfang der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers u.a. auf den Plattformen ebay und amazon, wie er sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Anlagen ergibt, als Anbieter von Schmuckwaren und „Reisdreiecken“ oder Schutzvisieren dem Senat keinerlei Rückschluss auf ernsthafte Absichten, auch als Verkäufer von Waren der Klasse 25 auftreten zu wollen. Die im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, beispielsweise die Anlage FB-1404-6, die Screenshots von Angeboten für Halsketten auf der Verkaufsplattform amazon.de sowie - zunächst geschwärzt und später ungeschwärzt vorgelegte – einzelne Rechnungen für Schmuck umfassen, verhalten sich allein zu Schmuckwaren. Gleiches gilt für die als Anlage FB-Eid-1 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom 27. April 2021, in welcher er für Schmuck Umsätze – ohne abschließende Benennung des in Bezug genommenen Zeitraums – von „ca. 4000 Euro“ mitteilt. Der Senat konnte daran anknüpfend nicht feststellen, dass sich die angegriffene Marke in eine schlüssige unternehmerische Logik (zu diesem Kriterium vgl. etwa EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 62 f. – STYLO & KOTON EuG GRUR-RS 2021, 8097, Rn. 38 – Monopoly; BPatG GRUR-RS 2025, 268 Rn. 73 - Testarossa) des Beschwerdeführers einfügt. Soweit der Beschwerdeführer „Ideen“ vorträgt, er habe die Marke mit Blickrichtung auf „Luxuswaren“ im Bereich Schmuck und Bekleidung etablieren wollen, und zum Beleg hierfür beispielhaft bekannte Marken aus diesen Bereichen anführt, unter denen sowohl Bekleidung als auch Schmuck angeboten werden, verbleibt es bei vagen Andeutungen und pauschalen Aussagen ohne substantiellen konkreten Gehalt, vgl. z.B. die Äußerungen des Beschwerdeführers „Vision, meine Marke zu einer bekannten Marke im Bereich hochwertiger Luxus- Güter aufzubauen“ im Schreiben vom 14. April 2021 oder „Das Anbieten von Bekleidungsstücken in Ergänzung zu Schmuck ist geplant und völlig normal im Luxusbereich.“ im Schreiben vom 5. September 2021. Valide gewerbliche Konzepte, konkrete Vorbereitungshandlungen etc., werden nicht vorgetragen.
(d) Auch, soweit der Beschwerdeführer sich hinsichtlich einer fehlenden tatsächlichen Benutzung der angegriffenen Marke für Waren der Klasse 25, insbesondere Bekleidungswaren, auf ein zunächst bestandenes „Hindernis“ beruft, weil durch die Inhaber der Wortmarke Anzoni (DD 648 973) gegen die hier gegenständliche Marke Asconi im Wege eines Widerspruchs gemäß §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 MarkenG vorgegangen worden sei und er wegen des noch schwebenden Widerspruchsverfahrens von einer Aufnahme der Benutzung seiner Marke für Waren der Klasse 25 Abstand genommen habe, greift dies zu kurz und genügt nicht, um die gewichtigen Indizien gegen einen Benutzungswillen in diesem Warensegment zu entkräften.
Die sog. Benutzungsschonfrist dient dem Schutz der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Markeninhabers. Dieser soll nicht mit dem Risiko einer Inanspruchnahme wegen Verletzung fremder Markenrechte belastet werden, wenn er aufgrund des Benutzungszwangs, § 26 MarkenG, zu einer Benutzungsaufnahme trotz noch unklaren Fortbestands seiner Marke z.B. während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens gezwungen wäre. § 26 Abs. 5 MarkenG sieht demgemäß vor, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist erst mit (rechtskräftigem) Abschluss eines zunächst anhängigen Widerspruchsverfahrens zu laufen beginnt. Diese Vorschrift hebt jedoch den Zusammenhang zwischen dem durch eine eingetragene Marke gewährten Schutzrecht und dessen Rechtfertigung, nämlich einer (beabsichtigten) Benutzung dieser Marke im kennzeichenrechtlichen Sinne (als Herkunftshinweis) nicht auf. Auch während der noch laufenden Benutzungsschonfrist gründet die Legitimation der durch die Marke vermittelten Ausschließlichkeitswirkung auf der Prämisse, dass ihre Anmeldung von lauteren Absichten getragen wird. Als ernsthafte Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG sind deshalb auch grundsätzlich nur solche Verwendungsformen einer eingetragenen Marke relevant, die der Herkunftsfunktion einer Marke als ihrer Hauptfunktion entsprechen. Nur tatsächlich im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis verwendete Marken können ihre Aufgabe als Unterscheidungskennzeichen und wesentliche Bestandteile eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 26 MarkenG, Rn. 4).
Ergeben sich – wie hier – Anhaltspunkte für einen fehlenden Benutzungswillen bereits bei Anmeldung der Marke, ist der Inhaber der angegriffenen Marke gehalten, dem entgegenzutreten und einen solchen nachzuweisen, beispielsweise also beabsichtigte Benutzungshandlungen, ein Marken- und/oder Geschäftskonzept, Vorbereitungshandlungen etc. mit Bezug auf das fragliche Warensegment vorzutragen. Daran fehlt es hier.
Im Gegenteil sind im vorliegenden Fall sogar aus dem durchgeführten Widerspruchsverfahren, welches durch Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (Az. 26 W (pat) 502/21) am 10. März 2021 endete, gewichtige Indizien gegen einen Benutzungswillen des hiesigen Beschwerdeführers für Waren der Klasse 25 abzuleiten. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Inhaber der angegriffenen Marke im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA u.a. in seinem Schreiben vom 12. April 2019 gegen das von der dortigen Widersprechenden angeführte Argument einer Verwechslungsgefahr für Waren der Klasse 25 ausgeführt, seine Marke ASCONI solle „vor allem einen Bezug zu Schmuck herstellen“. Damit hat er implizit einen Benutzungswillen für andere Waren als Schmuck, insbesondere die Widerspruchswaren der Klasse 25, in Abrede gestellt.
(e) Schließlich vermag der Senat aus den ausführlichen wörtlichen Zitaten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren aus dem Buch „Shoedog“ des „Nike- Gründers Phil Knight“, aus denen sich nach Bewertung des Beschwerdeführers ergebe, dass das Finden von Produktbezeichnungen oft eher „spontan“ erfolge ohne Berücksichtigung „markenrechtlicher Fragen“, ebensowenig eine Relevanz für die hier zu prüfende Frage einer ernsthaften Benutzungsabsicht herzuleiten wie aus dessen Ausführungen, die Marke „ASCONI“ sei ihm „einfach in den Sinn“ gekommen, als er auf dem Bett gelegen und tagelang über Markennamen nachgedacht habe“ (Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021).
bb) Während die fehlende Benutzung einer Marke in ihrer Funktion als Herkunftshinweis für sich genommen kein wettbewerbliches Unwerturteil verdient, weil es letztlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers unterfällt, ob und in welchem Umfang er seine Marke benutzt, wird der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG bei Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale erfüllt (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1093; EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 77 – Sky ua/Gesellschaften Skykick). Diese sind im vorliegenden Fall zu bejahen: Nach den Feststellungen des Senats war die Anmeldung der gegenständlichen Marke jedenfalls für die Waren der Klasse 25 von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht wesentlich mitbestimmt. Eine solche ergibt sich hier sich nicht schon aus Angriffen aus der Marke gegen Rechtspositionen Dritter, wie sie der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein durch die zahlreich vorgelegte vorgerichtliche Korrespondenz dokumentiertes Abmahnverhalten auch gegenüber anderen Marktteilnehmern gezeigt hat. Die Benutzung einer eingetragenen Marke als Angriffsmittel, um beispielsweise markenrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zu begründen, gehört nämlich grundsätzlich zur Wahrnehmung dieser Rechtsposition (BeckOK MarkenR- Schoene, 41. Ed., § 8 MarkenG, Rn. 1039). Allerdings spricht es für eine bösgläubige Anmeldung, wenn der Markeninhaber mit der Marke etwa Druck ausübt, um finanzielle oder sonstige Gegenleistungen zu erzwingen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E; BPatG BeckRS 2010, 22009 – Cali Nails; BPatG BeckRS 2013, 479 – Krystallpalast).
(1) So liegen die Dinge hier: Der Beschwerdeführer hat seine Marke jedenfalls als wesentlich mitbestimmendes Motiv bereits in der Absicht angemeldet, sie später als Druckmittel zu verwenden, um von anderen Marktteilnehmern finanzielle Leistungen zu erhalten. Hierbei ging es dem Beschwerdeführer nicht plausibel um den Schutz seiner Marke, sondern um deren Monetarisierung, um eine „Vergütung“ für die Verwendung ähnlich lautender Warenkennzeichen von lauteren Marktteilnehmern zu erhalten. Dies ergibt sich aus dem aktenkundig von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen und belegten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen außergerichtlichen Korrespondenzverhalten (dazu sogleich). Indiziell bestätigt weiter auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Androhungen in der vorgerichtlichen Korrespondenz unstreitig keinerlei gerichtliche Verfahren auf Unterlassung einer Benutzung der von ihm abgemahnten Benutzung der Warenbezeichnung „Ascona“ für Hosen durch die Beschwerdegegnerin eingeleitet hat, dass bei seinem Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin nicht die Verteidigung seiner Marke und insbesondere deren Schutz vor Verwässerung im Vordergrund stand.
(2) Unstreitig trat der Beschwerdeführer in Form eines als „Berechtigungsanfrage Markenrecht“ bezeichneten Schreibens vom 19. Dezember 2020 erstmals in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin. Der Zeitablauf von etwas über zwei Jahren seit der Markenanmeldung stellt im vorliegenden Fall kein Indiz gegen eine bereits bei Anmeldung bestehende Absicht dar, die Marke als Angriffsmittel gegenüber Anbietern von Bekleidungswaren, die eine gleich oder ähnlich lautende Warenkennzeichnung verwenden, einzusetzen. Zum einen erachtet es der Senat für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Herantreten an andere Marktteilnehmer zunächst einen gewissen Zeitablauf und damit auch die Generierung von Umsatz (als etwaiges Bemessungskriterium eines von ihm geforderten „Schadensersatzes“) abwarten wollte. Zum anderen ergibt sich aus der – unstreitig erfolgten – Äußerung des Beschwerdeführers, dass er vor einer „Benutzung“ seiner Marke als Angriffsmittel zur Erlangung von Abmahnkosten zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die Marke Anzoni (siehe oben) abgewartet habe (Schreiben vom 14. April 2021, in welchem der Beschwerdeführer ausführt, er habe bei absehbarer Zurücknahme des Widerspruchs bereits „vor der offiziellen Zurücknahme des Widerspruchs damit begonnen […], kostenfreie Berechtigungsanfragen bezüglich der Marke zu verwenden, auf die übrigens niemand antworten muss“).
Weiter dokumentieren die nachfolgend auszugsweise und exemplarisch aufgeführten Mitteilungen des Beschwerdeführers in der außergerichtlichen Korrespondenz gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihren Vertretern eine unlautere Bereicherungsabsicht.
(a) Bereits im Zuge der erstmaligen Kontaktaufnahme („Berechtigungsanfrage Markenrecht“ vom 19. Dezember 2020), in welcher der Beschwerdeführer auf seine Marke und einen möglichen Markenkonflikt verweist („Es könnte daher die markenrechtliche Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 MarkenG bestehen“) und zugleich eine mögliche Argumentation der Beschwerdegegnerin in Erwiderung vorwegnimmt und dieser entgegentritt, generiert er im Hinblick auf die verlautbarte äußerst kurze Antwortfrist von zehn Tagen eine unredliche Drucksituation. Nach Auffassung des Senats setzte der Beschwerdeführer diese kurze Frist ersichtlich in der Absicht, eine sachgerechte, fundierte Prüfung des geltend gemachten möglichen Markenkonflikts durch die Beschwerdegegnerin zu verhindern. Es besteht keine Veranlassung, dass der Senat sich insoweit mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 25. Februar 2021 näher auseinandersetzt, wonach der Beschwerdeführer mit der knappen Frist „vermutlich auf eine überstürzte Reaktion der Löschungsantragstellerin während des Wintergeschäfts“ gesetzt habe. Jedenfalls ergibt sich keinerlei geschäftlich plausibler Sachgrund für eine eilbedürftige Klärung einer geltend gemachten etwaigen Markenkollision bezüglich einer zu diesem Zeitpunkt seit etwas mehr als zwei Jahren eingetragenen Marke. Ein solcher wurde weder vorgetragen noch lässt er sich aus den vorgetragenen Umständen ableiten. Auch der vermeintlich höfliche Wortlaut des Schreibens vom 19. Dezember 2020, etwa die Formulierung, er dürfe „rein interessehalber“ anfragen, warum sich die Beschwerdegegnerin berechtigt sehe, ein verwechselbares Zeichen verwenden zu dürfen, die Anfrage diene „dem Austausch von Ansichten“ oder er wäre „erfreut“ über eine Antwort binnen Frist, vermag nicht über das eindeutige Kommunikationsziel, die Beschwerdegegnerin zu einer Reaktion auf den Vorwurf der Markenverletzung zu veranlassen, hinwegzutäuschen. Hierbei ist klarzustellen, dass sich der Vorwurf der Unredlichkeit bezüglich der Markenanmeldung nicht aus der Tatsache allein ableitet, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufgenommen hat, da diese Handlung zur Verteidigung einer eingetragenen Marke markenrechtlich unbedenklich ist. Das Bösgläubigkeitsverdikt folgt in Gesamtschau der weiteren im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände.
(b) Die sich an dieses erste Schreiben anschließende, sodann in rascher zeitlicher Abfolge stattgefundene weitere Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Vertretern der Beschwerdegegnerin hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Verteidigung der angegriffenen Marke als Kennzeichnungsmittel und deren Schutz vor einer verwässernden Verwendung eines ähnlichen Kennzeichens zum Ziel, sondern legt den Fokus darauf, die Beschwerdegegnerin unter Drohungen mit Nachteilen für ihre unternehmerische Tätigkeit zu Zahlungen an den ursprünglichen Markeninhaber zu veranlassen. Die nachfolgend in Bezug genommenen Äußerungen des Beschwerdeführers sind unstreitig und im hiesigen Verfahren verwertbar (siehe oben). Die vom Beschwerdegegner benannten „Unannehmlichkeiten“, die er der Beschwerdegegnerin für den Fall ankündigt, dass die Beschwerdegegnerin ihm nicht die von ihm geforderten Umsatzzahlen bezüglich der unter der Warenbezeichnung „Ascona“ vertriebenen Hosen nennt, gehen über das notwendige Maß zur Verteidigung einer Marke und der hiermit naturgemäß einhergehenden Behinderung eines Mitbewerbers hinaus. Exemplarisch werden nachfolgend Auszüge aus der Korrespondenz dargestellt:
• In einer E-Mail vom 19. Januar 2021 führte der Beschwerdegegner aus, dass „[A]ngesichts des hohen Verkaufsumsatz (vermutlich im niedrigen Millionenbereich pro Jahr?)“ klar sei, „dass eine Umbenennung mehr Probleme mit sich bringt als es lösen könnte“ und kündigt an, dass bei Vergabe einer neuen Artikelnummer „Chaos“ ausbreche.
• In einer weiteren E-Mail vom 19. Januar 2021 untermauerte der Beschwerdeführer die dort enthaltende Forderung nach der Mitteilung von „Netto-Umsätze seit November 2018, geordnet nach Jahr betreffend der Verkäufe innerhalb von Deutschland und Export aus Deutschland heraus, möglichst mit der Angabe des Bestimmungslandes (Land, in das die Lieferung letztlich ankommen soll) von S… an private und gewerbliche Abnehmer aller mit "Ascona" bzw. 'Pants Ascona" oder ähnlicher Zeichen wie "Pants Ascona Zip Off" etc. gekennzeichneten Produkten.“ mit der Ankündigung, er müsse „dann die einzelnen Abnehmer[…] anschreiben“, sofern es zu keiner Einigung komme.
• In einer anderen E-Mail vom 21. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer gegenüber der anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus, es sei deren „einzige Aufgabe […], die Lizenzgebühren runterzuhandeln“ und sie solle seine „Position“ nicht „[U]nterschätzen“, er „habe sogar die e-mail Adresse von dem Markenanwalt von Amazon Europa, der innerhalb eines Tages ein Angebot sperrt, wenn ich es schreibe“.
• In einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 2021 bezeichnete der Beschwerdeführer die zur Bezifferung einer etwaigen „Lizenzgebühr“ von ihm zuvor geforderten „2% vom Nettoumsatz“ als günstig im Vergleich zu Zahlungen anderer „Lizenznehmer bzw. Schadenersatz-Zahler“, die ihm „bisher einen Prozentsatz von 3-5 % vom Nettoumsatz gezahlt“ haben.
• In einer E-Mail vom 25. Januar 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, wie leicht es für ihn sei, einen „Artikel namens Ascona auf Amazon zu löschen“ und verwies weiter auf einen Link zu einem Artikel auf der Plattform amazon, dessen Löschung er binnen weniger Minuten veranlasst habe.
• Zudem tätigte der Beschwerdeführer in weiteren E-Mails Ausführungen zu verschiedenen weiteren Unternehmen, mit welchen er hinsichtlich seiner Marke Angebotslöschungen veranlasst habe, in Verhandlungen sei oder welche ihm nach seiner Darstellung „Lizenzgebühren“ zahlen bzw. ihm gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben hätten.
• In einer E-Mail vom 2. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine „Geduld [sei] allmählich am Ende“ und er erbitte Mitteilung, „in welchem Umfang S… die Bezeichnung ASCONA noch weiter nutzen will und was das Unternehmen bereit wäre für die bisherige Nutzung oder zukünftige Nutzung zu blechen“.
In der Gesamtschau dieser Beispiele zeigt sich, dass der Beschwerdeführer durch Androhung von Nachteilen und Kosten- und Verwaltungsaufwand für die Beschwerdegegnerin seinem im Übrigen klar kommunizierten Ansinnen, Zahlungen von ihr als „Lizenznehmerin“ zu erhalten, Nachdruck und Gewicht verleihen wollte. Wettbewerbswidrig und markenrechtlich verwerflich ist hieran die zutage tretende Absicht, die Marke als Druck- und Erpressungsmittel zu verwenden, um Zahlungen von der Beschwerdegegnerin ohne tatsächlich bestehendes Wettbewerbsverhältnis zu erhalten.
(3) Die Unlauterkeit der hinter der Verwendung der Marke als Druckmittel gegenüber der Beschwerdegegnerin stehenden Bereicherungsabsicht zeigt sich hier auch durch das deutliche Missverhältnis zwischen dem Korrespondenzaufwand, den der Beschwerdeführer in der „Abmahnkommunikation“ betrieb, und dem tatsächlichen – auf der Basis der aktenkundigen Angebotsbeispiele und unter Berücksichtigung der Benutzungsunterlagen für den Bereich Schmuck als überschaubar zu bezeichnenden – Umfang der gewerblichen Tätigkeit und des Einsatzes der Marke insoweit.
Für Bekleidungswaren und die übrigen angemeldeten und bis zum Markenverzicht eingetragenen weiteren Waren der Klasse 25 fehlt es zudem gänzlich an einer Benutzung der Marke. Demgegenüber stellen sich die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgerichtlich geforderten Zahlungen in Höhe z.B. 65.000 Euro (E-Mail vom 11. Februar 2021) oder prozentual bezogen auf vom Beschwerdegegner geschätzte Umsätze der Beschwerdegegnerin mit den unter dem Zeichen „Ascona“ vertriebenen Hosen als offensichtlich unverhältnismäßig dar. Auch dies trägt den Rückschluss, dass es dem Beschwerdeführer schon bei Anmeldung seiner Marke für die Waren der Klasse 25 in erster Linie darum ging, diese später als Druck- und Erpressungsmittel gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verwenden, um sich eine Einnahmequelle aus „Lizenzgebühren“ zu verschaffen.
(4) Schließlich begründet auch die zu missbilligende Art der Kommunikation des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geprägt durch Drohungen und Beleidigungen sowie persönliche, ehrenrührige Angriffe auf die fachliche Kompetenz etwa der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdegegnerin ein weiteres gewichtiges Beweisanzeichen für eine Bösgläubigkeit bereits bei Markenanmeldung. Die auszugsweise zitierten und im übrigen relevanten Umfang aktenkundigen Äußerungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er etwa versucht hat, eine starke Machtposition zu suggerieren, die ihm die Einwirkung auf Geschäftspartner der Beschwerdegegnerin oder Entscheidungsträger auf Verkaufsplattformen wie amazon zum Nachteil ihrer Geschäftsinteressen ermögliche. Der Beschwerdeführer hat umfangreichen Korrespondenzaufwand betrieben, um gegenüber der Beschwerdegegnerin einen erheblichen Lästigkeitswert, auch durch persönliche, ehrenrührige Angriffe auf Kommunikationspartner, zu entfalten und hierdurch Zahlungen zu erhalten, um weitere Auseinandersetzungen etc. mit ihm zu vermeiden. Insbesondere die Drohung, bereits produzierte Ware ggf. nicht mehr unter der Kennzeichnung verwenden zu können, stellt massive wirtschaftliche Nachteile in Aussicht, die angesichts der fehlenden Benutzung der angegriffenen Marke weit über das zur Markenverteidigung notwendige Maß hinausgehen.
(5) Das Verhalten des Beschwerdeführers war dabei auch von der Bereitschaft getragen, die Beschwerdegegnerin (und weitere Wettbewerbsteilnehmer) in einem deutlich über den eigentlichen – angesichts dem Beschwerdeführer bekannter fehlender Benutzung nicht gegebenen – Markenkonflikt hinausgehenden Umfang in ihrer gewerblichen Tätigkeit zu behindern. Die Massivität der Handlungen, die primär von dem Bestreben motiviert sind, die Beschwerdegegnerin in ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit zu schädigen, trägt dabei den Rückschluss auf bereits zum Anmeldezeitpunkt gegebene unredliche, wettbewerbswidrige Absichten. Der Beschwerdeführer hat nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin allein im Zeitraum zwischen Mai 2021 und August 2022 elf Löschungsverfahren (wegen Verfalls) vor diversen Markenämtern eingeleitet. Teilweise wurden diese wegen Rechtsmissbräuchlichkeit bereits zum Nachteil des hiesigen Beschwerdeführers verbeschieden (vgl. etwa Entscheidung des EUIPO Nr. C 50095, Revocation, wegen beantragten Verfalls der Schutzerstreckung der internationalen Registrierung der Wort-Bildmarke Nr. 1125107 vom 28. Januar 2023). Weiter ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise gegen andere Marktteilnehmer u.a. im Bekleidungsbereich vorgegangen ist. Bezüglich der derartig angegriffenen sonstigen Marken der Beschwerdegegnerin ist hervorzuheben, dass insoweit keinerlei Verwechslungsgefahr zur hier gegenständlichen Marke auch nur im Ansatz denkbar erscheint. Sie haben mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Markenkonflikt zur hier gegenständlichen Marke inhaltlich überhaupt nichts zu tun. Auch dies belegt den Willen des Beschwerdeführers, zur Erreichung seiner außerhalb des Regelungszwecks des Markenschutzes liegenden finanziellen Ziele die gewerbliche Tätigkeit seiner „Gegner“ insgesamt zu erschweren. Durch das Anstrengen von zahlreichen Verfallsverfahren innerhalb kurzer Zeit, die jeweils mit der Notwendigkeit einer Verteidigung dagegen, Kosten für eine anwaltliche Vertretung, Beibringung von Benutzungsnachweisen etc. verbunden sind, zeigt der Beschwerdegegner seine uneingeschränkte Bereitschaft, Instrumente des Markenrechts zu außerhalb legitimer Interessen an der Verteidigung einer eigenen Marke liegenden Zwecken zu verwenden (vgl. zur Absicht, sich ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Markenfunktion gehörenden Zwecken zu verschaffen, nur EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 81 – Sky ua/Gesellschaften Skykick).
Auch dies trägt in Würdigung mit den weiteren dargestellten Indizien den Schluss auf eine bösgläubige Anmeldung der Marke jedenfalls für die Waren der Klasse 25. Dahingestellt bleiben kann, ob unter diesem Aspekt auch die Fallgruppe der „Sperrmarke“ im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
d) Soweit der Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA zunächst beantragt hatte, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens „wegen Mutwilligkeit“ aufzuerlegen, kann dahingestellt bleiben, ob dieser als Antrag nach § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG auszulegende Antrag überhaupt bis zuletzt aufrechterhalten wurde. Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer dem DPMA mit Schreiben vom 13. März 2022 mitgeteilt hatte, „dass eine Kostenauferlegung […] nicht veranlasst ist“, was ggf. als Rücknahme eines etwaigen Kostenantrags auszulegen ist. Jedenfalls ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen, dass hier die Billigkeit wegen der bösgläubigen Markenanmeldung jedenfalls im Hinblick auf die angemeldeten und eingetragenen Waren der Klasse 25 allein eine Kostentragung durch den Beschwerdeführer gebietet.
Zu einer teilweisen Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens (sowie auch vorgerichtlich) die Benutzung der angegriffenen Marke zur Gänze bestritten und mit dem Nichtigkeitsantrag auch die Löschung der Marke insgesamt (nicht nur bezüglich der Waren der Klasse 25) verfolgt hat, gebietet nicht aus Billigkeitsgründen eine Kostenteilung. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Einsatz der gegenständlichen Marke des Beschwerdeführers und ursprünglichen Markeninhabers als Druckmittel in markenrechtlich nicht gerechtfertigter Weise (siehe oben) auf die Verwendung der Warenkennzeichnung „Ascona“ nur und gerade für Bekleidungsstücke (Hosen) durch die Beschwerdegegnerin gerichtet war. Insoweit bildet der entscheidungsrelevante Vorwurf der Bösgläubigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG materiell-rechtlich den Schwerpunkt des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA und auch des Beschwerdeverfahrens.
5. Auch die weitere Verteidigung der zunächst erfolgten Eintragung der angegriffenen Marke im hiesigen Beschwerdeverfahren stellt sich aus den oben genannten Gründen als rechtsmissbräuchlich dar, weshalb der Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG.
Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse der Inhaber der mit dem Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der Eintragung angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst der Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 Euro (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 48).
Auch der erkennende Senat hält mit der Mehrheit der Senate des BPatG (vgl. etwa 27 W (pat) 557/17, 27 W (pat) 45/17, 28 W (pat) 29/17, 29 W (pat) 14/20) grundsätzlich einen Gegenstandswert von 50.000 Euro für angemessen. Für ein Abweichen von diesem Gegenstandswert besteht kein Grund. Anhaltspunkte für eine (umfangreiche) Benutzung der angegriffenen Marke sind weder konkret vorgetragen worden noch ersichtlich, so dass eine Erhöhung des Regelgegenstandswertes nicht in Betracht kommt. Insbesondere geben die vom Beschwerdeführer insoweit vorgetragenen Benutzungshandlungen der Marke für Schmuck etc. hierzu keinen Anlass. Ein niedrigerer Ansatz scheidet ebenfalls aus. Denn die Wertbemessungsansätze gelten für alle Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG und damit auch für bösgläubige Anmeldungen (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 51). Damit kann die Tatsache, dass im vorliegenden Fall insbesondere auch eine fehlende Benutzungsabsicht und darauf folgend fehlende Benutzungshandlungen der Markeninhaber festgestellt wurden, nicht für eine Ermäßigung des Gegenstandswerts herangezogen werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Sedlmeier