Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 23.11.2020 – 28 W (pat) 29/17
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat29.17.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat29.17.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,-- festgesetzt.
G r ü n d e
I. Auf den Antrag der Löschungsantragstellerin hin hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 7. März 2017 die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke teilweise gelöscht. Ihre Inhaberin hat gegen diese Entscheidung nachfolgend Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 u. a. beantragt, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf € 100.000,-- festzusetzen. Die Höhe des Gegenstandswertes hat die Inhaberin der angegriffenen Marke im Wesentlichen mit einem vermeintlich markenverletzenden und wettbewerbswidrigen Verhalten der Löschungsantragstellerin begründet sowie ferner mit dem Gesichtspunkt, dass einer ihrer ehemaligen Mitarbeiter mittlerweile Geschäftsführer der Löschungsantragstellerin sei und ihr in dieser Funktion bewusst zu schaden versuche.
Im Termin am 14. Oktober 2020 hat die Löschungsantragstellerin ihren Löschungsantrag zurückgenommen.
II.
1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist durch Rechts- und Patentanwälte vertreten, deren Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts zulässig ist. Zum einen fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, der der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegt werden könnte (§ 33 Abs. 1 RVG). Zum anderen ist die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig, weil das Beschwerdeverfahren durch die im Termin seitens der Löschungsantragstellerin erklärte Rücknahme des Löschungsantrags seinen Abschluss gefunden hat (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ebenso liegt die Antragsberechtigung vor, da Rechtsanwälte zum Kreis der in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Antragsteller gehören und die erstattungsfähigen Kosten eines Patentanwalts auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt werden können (vgl. BPatGE 41, 6 - Kostenfestsetzung in Markenverfahren; BPatG GRUR 1999, 65 – P-Plus).
2. Der Gegenstandswert ist auf € 50.000,-- festzusetzen. Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Dabei kann die Frage, ob in diesem Zusammenhang auf das wirtschaftliche Interesse der Inhaberin der angegriffenen Marke an deren Aufrechterhaltung oder auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der Marke abzustellen ist (vgl. zum Streitstand Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 71, Rdnr. 37 ff.), im Ergebnis dahinstehen. In beiden Fällen entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,-- billigem Ermessen (vgl. hierzu auch BGH GRUR-RR 2017, 127 - Erhöhter Gegenstandswert im Markenlöschungsverfahren; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rdnr. 39). Eine Erhöhung dieses Regelgegenstandswertes von € 50.000,-- kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke sich zur Begründung einer Erhöhung des Regelgegenstandswertes auf ein vermeintlich markenverletzendes und wettbewerbswidriges Verhalten der Löschungsantragstellerin berufen hat, vermag dies keine Steigerung ihres wirtschaftlichen Interesses an der Aufrechterhaltung ihrer Marke begründen (vgl. hierzu auch BGH GRUR-RR 2017, 127 – Erhöhter Gegenstandswert im Markenlöschungsverfahren). Nämliches gilt für den Gesichtspunkt, dass einer ihrer ehemaligen Mitarbeiter nunmehr in der Geschäftsführung der Löschungsantragstellerin tätig ist und ihr in dieser Funktion vermeintlich zu schaden suche. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgebrachten Argumente vermögen ebenfalls kein gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke begründen.
3. Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Kortbein Söchtig Hermann Fi