§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/23#abs-1 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/23#abs-2 (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Wird zitiert von 525 Entscheidungen zu § 23 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 209/06Zitiert von 10
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 111/06Zitiert von 4
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 110/06Zitiert von 5
- OLG Köln, 21.04.1999 – 6 U 206/96
- BGH, 12.03.2015 – I ZR 147/13Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - TuningZitiert von 3
- BGH, 28.06.2018 – I ZR 236/16Markenrechtsverletzung: Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers bei Vertrieb neben mit der Marke gekennzeichneter Produkte auch mit diesen kompatibler Produkte anderer Hersteller; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke; irreführende Markenverwendung - keine-vorwerk-vertretungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG Köln, 26.02.2026 – 33 O 400/25
- BPatG, 21.10.2025 – 26 W (pat) 48/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.