§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 511
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 209/06Zitiert von 10
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 111/06Zitiert von 4
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 110/06Zitiert von 5
- OLG Köln, 21.04.1999 – 6 U 206/96
- BGH, 12.03.2015 – I ZR 147/13Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - TuningZitiert von 3
- BGH, 28.06.2018 – I ZR 236/16Markenrechtsverletzung: Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers bei Vertrieb neben mit der Marke gekennzeichneter Produkte auch mit diesen kompatibler Produkte anderer Hersteller; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke; irreführende Markenverwendung - keine-vorwerk-vertretungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG Köln, 26.02.2026 – 33 O 400/25
- BPatG, 21.10.2025 – 26 W (pat) 48/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/23#abs-1 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/23#abs-2 (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.