§ 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 871
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2018 – 17 Sa 105/17Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 30.10.2017 – 4 KN 359/17Zitiert von 2
- BPatG, 11.04.2001 – 8 W (pat) 64/99
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 267/17Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: Geltung eines zwischen den Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleichs für den Rechtsnachfolger; Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger trotz dessen Unkenntnis der Rechtshängigkeit; Rechtskrafterstreckung bei doppelter Gutgläubigkeit des RechtsnachfolgersZitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 19.09.2017 – 12 U 70/17
- BGH, 17.04.2007 – X ZB 41/03Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.04.2026 – 3 U 61/25Zitiert von 1
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
871 Entscheidungen zu § 265 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 265 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/265#abs-1 (1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/265#abs-2 (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/265#abs-3 (3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.