§ 64 Erinnerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.324
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 25.07.2016 – 26 W (pat) 506/13Markenbeschwerdeverfahren – "MUSIC MONSTER (Wort-Bild-Marke)/MONSTER MUSIC (Unionsmarke)/MONSTER (Unionsmarke)/MONSTER (Unionsmarke)/MONSTER" – Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit – keine Verwechslungsgefahr – zur Rechtsmitteleinlegung der Widersprechenden und Erinnerungsführerin – Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres ist grundsätzlich ausgeschlossen – zulässige Erhebung der AnschlussbeschwerdeZitiert von 2
- BPatG, 03.09.2021 – 30 W (pat) 47/17Zitiert von 7
- BPatG, 11.05.2015 – 26 W (pat) 505/15(Markenbeschwerdeverfahren – "VinoMonte (Wort-Bild-Marke)/MONTES/VINHA DO MONTE (Gemeinschaftsmarke)" – Entscheidung über mehrere Widerspruchsverfahren in einem Beschluss – ein Widersprechender legt Erinnerung, ein anderer Beschwerde ein – der erinnerungsführende Widersprechende kann nicht gemäß § 64 Abs. 6 S. 2 MarkenG ebenfalls Beschwerde einlegen – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – Zurückverweisung des Erinnerungsverfahrens an das DPMA)
- BPatG, 20.06.2007 – 27 W (pat) 80/07
- BPatG, 20.06.2007 – 27 W (pat) 79/07
- BPatG, 19.07.2005 – 27 W (pat) 23/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.07.2026 – 30 W (pat) 525/24Markenrecht: Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke und einer jüngeren Wort-Bild-Marke KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22
- BPatG, 15.07.2026 – 29 W (pat) 514/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/64#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/64#abs-2 (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/64#abs-3 (3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/64#abs-4 (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/64#abs-5 (5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/64#abs-6 (6) Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/64#abs-7 (7) Nach Einlegung einer Beschwerde nach Absatz 6 Satz 2 oder nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.