§ 66 Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/66#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/66#abs-2 (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/66#abs-3 (3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/66#abs-4 (4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/66#abs-5 (5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Wird zitiert von 2.823 Entscheidungen zu § 66 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.01.2017 – 25 W (pat) 19/15Markenbeschwerdeverfahren – "Cevita/CêlaVita (IR-Marke)/CÊLAVITA (IR-Marke)" – gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren – Behandlung als ein "Antragsteller" - zur Zahlung der Beschwerdegebühr durch Überweisung – Fiktion der Nichteinlegung bei verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr(en) – zur funktionellen Zuständigkeit der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag – zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Erinnerung wegen nicht ausreichender Gebührenzahlung als nicht eingelegt giltZitiert von 6
- BPatG, 25.09.2018 – 27 W (pat) 551/17Markenbeschwerdeverfahren – "herzo/HERNO (Unionsbildmarke)" - zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Weigerung des DPMA, einem ausgesetzten Verfahren Fortgang zu geben – Aussetzung des Verfahrens – Ermessensspielraum des DPMA hinsichtlich der Frage der Sachdienlichkeit der Aussetzung - eine verfahrensfehlerhafte Versagung des rechtlichen Gehörs führt per se zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung – Aufhebung - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 3
- BPatG, 25.09.2018 – 27 W (pat) 552/17Markenbeschwerdeverfahren – "Herzo/HERNO (Unionsbildmarke)" - zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Weigerung des DPMA, einem ausgesetzten Verfahren Fortgang zu geben – Aussetzung des Verfahrens – Ermessensspielraum des DPMA hinsichtlich der Frage der Sachdienlichkeit der Aussetzung - eine verfahrensfehlerhafte Versagung des rechtlichen Gehörs führt per se zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung – Aufhebung - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 09.06.2011 – 27 W (pat) 516/11Markenbeschwerdeverfahren – "BILD-OSGAR" – zu den Grundsätzen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Amtsbescheid des DPMA – zur Beschwerdeberechtigung im Eintragungsverfahren
- BPatG, 20.04.2004 – 24 W (pat) 145/03
- BPatG, 21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20Markenbeschwerdeverfahren – "NEOVI/Nivea" – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde - keine formwirksame Beschwerdeeinlegung – über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelter Beschwerdeschriftsatz - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 31.07.2026 – 28 W (pat) 34/22Markenrecht: Voraussetzungen der Schutzentziehung einer international registrierten Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 29.07.2026 – 30 W (pat) 525/24Markenrecht: Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke und einer jüngeren Wort-Bild-Marke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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