§ 42 Widerspruch
Stand: 16.01.2026
Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.668 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42#abs-1 (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42#abs-2 (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
gelöscht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42#abs-3 (3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte derselben Person als Inhaber oder Berechtigtem nach Absatz 1 zustehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42#abs-4 (4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Wird zitiert von 1.668 Entscheidungen zu § 42 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 09.08.2000 – 33 W (pat) 127/98Zitiert von 1
- BPatG, 12.06.2024 – 29 W (pat) 69/22Markenbeschwerdesache – „KOSAPRO“ (Wortmarke)/„KOSAPRO“ (Benutzungsmarke, Widerspruchsmarke) – keine ausreichende Darlegung der Verkehrsgeltung des Widerspruchszeichens – keine Prüfung der bösgläubigen Markenanmeldung im Widerspruchsverfahren
- BPatG, 23.05.2017 – 25 W (pat) 94/14Markenbeschwerdeverfahren – "REALFUNDUS/Realfundus (Unternehmenskennzeichen)" – Widerspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung – zu den Voraussetzungen für den bundesweiten Untersagungsanspruch – zur Abrufbarkeit eines Internetangebots – Zurückweisung des Widerspruchs – Fehlen eines bundesweiten UnterlassungsanspruchsZitiert von 17
- BPatG, 17.06.2014 – 27 W (pat) 14/13Markenbeschwerdeverfahren – "SOLITUDE REVIVAL (Wort-Bild-Marke)/SOLITUDE REVIVAL/SOLITUDE REVIVAL" – Unzulässigkeit der Widersprüche – Unklarheiten über die geltend gemachten Kennzeichenarten bzw. Löschungsgründe und die weiter notwendigen Angaben – keine Geltendmachung von Urheber- und Namensrechten im Widerspruchsverfahren - KostenauferlegungZitiert von 16
- BPatG, 04.06.2014 – 26 W (pat) 88/13Markenbeschwerdeverfahren – "Lehmitz/Lehmitz/Weinhaus am Stadtrand Dirk Lehmitz e. K." – Widerspruch aus mehreren geschäftlichen Bezeichnungen – Fälligkeit mehrerer Widerspruchsgebühren – nur eine Gebührenzahlung: Klarstellung, für welchen Widerspruch die Gebührenbezahlung bestimmt ist – Abstellung auf das Widerspruchskennzeichen "Lehmitz" – fehlender Beweis für ein bundesweit tätiges Unternehmenskennzeichen mit älterem Zeitrang – bei bösgläubiger Anmeldung kann die Marke auf Antrag in einem Löschungsverfahren gelöscht werden – keine Prüfung im WiderspruchsverfahrenZitiert von 14
- BPatG, 12.04.2005 – 24 W (pat) 88/04
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.06.2026 – 29 W (pat) 521/23
- BPatG, 18.06.2026 – 30 W (pat) 59/23Markenlöschung aus Unternehmenskennzeichen: Kein bundesweiter Schutz bei ortsgebundener Nutzung trotz Internetpräsenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 08.06.2026 – 26 W (pat) 558/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 42 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.