§ 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 13.12.2006 – 29 W (pat) 5/06Zitiert von 1
- BPatG, 13.12.2006 – 29 W (pat) 36/04
- BPatG, 13.12.2006 – 29 W (pat) 65/06Zitiert von 3
- BPatG, 18.10.2006 – 29 W (pat) 13/06
- BPatG, 18.10.2006 – 29 W (pat) 125/05
- BPatG, 24.10.2022 – 25 W (pat) 52/21Markenbeschwerdeverfahren – „Engelbrecht (Wortmarke)/Stadtbäckerei Engelbrecht GmbH (Unternehmenskennzeichen)“ – Einwand der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im WiderspruchsverfahrenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 8/23Zitiert von 1
- BPatG, 21.10.2025 – 26 W (pat) 48/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/56#abs-1 (1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/56#abs-2 (2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Bundespatentgericht zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/56#abs-3 (3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.