§ 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 190
Nach Gewicht
- BPatG, 18.11.2019 – 27 W (pat) 41/17
- BPatG, 17.06.2015 – 29 W (pat) 67/12Markenbeschwerdeverfahren – „pro:med Cura (Wort-Bildmarke)/Procura“ – Zurückverweisung an das DPMA – Widerspruchsberechtigung des Testamentsvollstreckers ohne Eintragung im Markenregister - Beschwerdeberechtigung
- BGH, 06.02.2020 – I ZB 21/19Markenrechtliches Löschungsklageverfahren: Berechtigtes Interesse des Zeicheninhabers; Einschränkung ovn Oberbegriffen im Markenverletzungsverfahren; Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei Verwechslungsgefahr; Begünstigung schwacher Marken - INJEKT/INJEXZitiert von 11
- BPatG, 31.08.2009 – 24 W (pat) 79/07Zitiert von 8
- BPatG, 04.05.2022 – 25 W (pat) 11/20Nichtigkeitsverfahren - Löschungsverfahren – „DEPYRROL (Wortmarke)“ – Bösgläubigkeit der ursprünglichen Markeninhaberin bei Anmeldung – Ziel der wettbewerblichen Behinderung – Rechtsnachfolge auf Seiten der MarkeninhaberinZitiert von 4
- OLG Nürnberg, 02.03.2021 – 3 U 321/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- BPatG, 11.02.2026 – 28 W (pat) 516/24
- BPatG, 12.11.2025 – 29 W (pat) 33/23
190 Entscheidungen zu § 28 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/28#abs-1 (1) Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/28#abs-2 (2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/28#abs-3 (3) Verfügungen und Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.