§ 8 Absolute Schutzhindernisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/8#abs-1 (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/8#abs-2 (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/8#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/8#abs-4 (4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
Wird zitiert von 9.557 Entscheidungen zu § 8 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.02.2020 – 30 W (pat) 26/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Black Friday" – zur Zulässigkeit eines Löschungsantrags – Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses – Schlagwort für eine Rabattaktion – Beschreibung einer Vertriebsmodalität – zur Eignung, ein Merkmal von Handelsdienstleistungen zu beschreiben – Benutzung durch mehrere Unternehmen – Bekanntheit nur bei geringen Teilen des Verkehrs - maßgeblicher Zeitpunkt der Anmeldung - Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – übliche Bezeichnung – bösgläubige Markenanmeldung – Zulassung der RechtsbeschwerdeZitiert von 6
- BGH, 09.11.2016 – I ZB 43/15Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke BremenZitiert von 25
- BPatG, 08.07.2015 – 25 W (pat) 13/14Zitiert von 5
- BPatG, 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06Zitiert von 1
- BGH, 27.04.2006 – I ZB 97/05Markenrecht: Beurteilung der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses einer Veranstaltungsbezeichnung als Marke (hier: WM 2006) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 27.04.2006 – I ZB 96/05Markenrecht: Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Bezeichnung einer Sportgroßveranstaltung als Marke (hier: FUSSBALL WM 2006) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2026 – I ZB 58/25 · OBI-OrangeZitiert von 1
- BPatG, 31.07.2026 – 28 W (pat) 34/22Markenrecht: Voraussetzungen der Schutzentziehung einer international registrierten Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 15.07.2026 – 29 W (pat) 514/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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