§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- BGH, 10.08.2000 – I ZR 126/98Zitiert von 20
- BPatG, 20.08.2020 – 30 W (pat) 550/18Markenbeschwerdeverfahren – „Damia/DAMLA (Wort-Bildmarke, IR-Marke)/MAMIA (Unionsmarke)/ MAMIA (Unionsmarke)/ Mamia“ – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität, teilweise Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - unmittelbare VerwechslungsgefahrZitiert von 9
- LG Düsseldorf, 07.03.2014 – 34 O 50/13Zitiert von 1
- BPatG, 10.03.2010 – 28 W (pat) 170/07Markenbeschwerdeverfahren – "grüne Pumpe (Bildmarke - Abbildung einer Ware)" – keine Unterscheidungskraft – keine erhebliche Abweichung von der Branchenüblichkeit – keine Verkehrsdurchsetzung – kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem NachahmungsschutzZitiert von 5
- BPatG, 10.03.2010 – 28 W (pat) 74/08Markenbeschwerdeverfahren – Abbildung eines Gegenstandes, bei dem es sich um ein "auf einen Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse" aber ebenso um einen "sonstigen Teil einer technischen Anlage, Maschine oder eines Gerätes" handeln kann (dreidimensionale Formmarke) – teilweise keine Unterscheidungskraft, keine Verkehrsdurchsetzung sowie kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz – teilweise kein produktbezogenen Bedeutungsgehalt, teilweise Unterscheidungskraft und teilweise kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 4
- BPatG, 10.03.2010 – 28 W (pat) 77/08Markenbeschwerdeverfahren – "Farbe grün (sonstige Markenform)" – keine Unterscheidungskraft – keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt - keine Verkehrsdurchsetzung – kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem NachahmungsschutzZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 18.02.2026 – 29 W (pat) 569/22
- BPatG, 05.02.2026 – 30 W (pat) 31/23
- BPatG, 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22Zitiert von 1
42 Entscheidungen zu § 2 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.