§ 26 Benutzung der Marke
Stand: 16.01.2026
Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.073 Entscheidungen
Wird zitiert von 1.073
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2011 – I ZR 84/09Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie: Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über die rechtserhaltende Benutzung einer Marke mit Gemeinschaftsrecht - PROTIZitiert von 6
- BPatG, 10.10.2025 – 26 W (pat) 45/23
- OLG Karlsruhe, 26.01.2011 – 6 U 27/10
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 30/25Markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei Waren im Ähnlichkeitsbereich; "wandernde Benutzungsfrist" mit EU-Recht im Einklang - H 15/Hecht H 15Zitiert von 2
- OLG Köln, 13.01.2023 – 6 U 82/22
- LG Köln, 13.01.2023 – 33 O 153/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.07.2026 – 30 W (pat) 525/24Markenrecht: Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke und einer jüngeren Wort-Bild-Marke KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22
- BPatG, 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-1 (1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-2 (2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-3 (3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-4 (4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-5 (5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.