§ 26 Benutzung der Marke
Stand: 16.01.2026
Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.069 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-1 (1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-2 (2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-3 (3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-4 (4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/26#abs-5 (5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.
Wird zitiert von 1.069 Entscheidungen zu § 26 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2011 – I ZR 84/09Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie: Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über die rechtserhaltende Benutzung einer Marke mit Gemeinschaftsrecht - PROTIZitiert von 6
- BPatG, 10.10.2025 – 26 W (pat) 45/23
- OLG Karlsruhe, 26.01.2011 – 6 U 27/10
- OLG Köln, 13.01.2023 – 6 U 82/22
- LG Köln, 13.01.2023 – 33 O 153/19Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2014 – I ZR 91/13Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende Benutzung einer Streitmarke im Inland bei reiner Durchfuhr entsprechend gekennzeichneter Waren und/oder entsprechender Kennzeichnung von Exportwaren; Löschung der Registereintragung für einen umfassenderen Oberbegriff im Warenverzeichnis - STAYERZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.07.2026 – 30 W (pat) 525/24Markenrecht: Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke und einer jüngeren Wort-Bild-Marke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22
- BPatG, 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 26 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.