§ 48 Verzicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/48#abs-1 (1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/48#abs-2 (2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 48 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 30.05.2001 – 26 W (pat) 27/00Zitiert von 1
- BPatG, 14.01.2004 – 25 W (pat) 1/03Zitiert von 3
- BGH, 08.11.2018 – I ZR 126/15Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer nationalen Marke wegen Verfalls nach Löschung wegen Verzichts; Inanspruchnahme des Zeitrangs einer gelöschten nationalen Marke für eine Unionsmarke - PUC IIZitiert von 3
- BPatG, 14.01.2004 – 25 W (pat) 125/03
- BPatG, 06.11.2003 – 25 W (pat) 125/03
- BGH, 09.09.2010 – I ZB 81/09Markenrechtliches Löschungsverfahren: Bedingt erklärter Teilverzicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht hinreichend klar erteilten gerichtlichen Hinweis – Yoghurt-GumsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.10.2025 – 26 W (pat) 48/22Zitiert von 2
- BPatG, 03.04.2025 – 25 W (pat) 75/23
- BPatG, 11.03.2025 – 25 W (pat) 29/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 48 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.