Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 48 Verzicht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund100 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/48#abs-1 (1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/48#abs-2 (2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.

§ 47 § 49