§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/50#abs-1 (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/50#abs-2 (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 findet im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/50#abs-3 (3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 14 eingetragen worden ist und
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/50#abs-4 (4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
Wird zitiert von 1.083 Entscheidungen zu § 50 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 08.07.2015 – 25 W (pat) 13/14Zitiert von 5
- BPatG, 23.11.2022 – 29 W (pat) 62/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren – „ultrafilter international (Wortmarke)“ – Eintragungszeitpunkt - abgeschlossenes europäisches Nichtigkeitsverfahren – keine Verkehrsdurchsetzung in Deutschland - unmittelbare Beschreibung – Gesamtbezeichnung - fehlende Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis
- BPatG, 10.11.2006 – 24 W (pat) 37/05
- BPatG, 01.10.2021 – 29 W (pat) 6/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs (Positionsmarke)" – keine Löschung der Marke – Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 1
- BPatG, 06.05.2009 – 29 W (pat) 20/05Zitiert von 1
- BPatG, 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VERO CUOIO" (IR-Kolletivmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Geltung von Vorschriften des Markengesetzes für international registrierte Kollektivmarken - Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem DPMA grundsätzlich mitzuteilen, ansonsten entfaltet die geänderte Satzung mangels Publizität keinerlei Wirkung gegenüber Nichtverbandsmitgliedern - zum Löschungsantragsrecht durch analoge Anwendung von § 105 Abs 1 Nr 3 MarkenG - § 106 MarkenG betrifft nur Fälle, in denen die Markensatzung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Kollektivmarke fehlerhaft war
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.10.2026 – 28 W (pat) 52/18Markenrecht: Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung nach Ablauf des Patentschutzes zur Verlängerung einer Monopolstellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 09.10.2026 – 28 W (pat) 51/18Markenrecht: Löschung einer abstrakten Farbmarke wegen bösgläubiger Anmeldung zur Verlängerung eines abgelaufenen Patentschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 09.10.2026 – 28 W (pat) 50/18Markenrecht: Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung zur missbräuchlichen Verlängerung ausgelaufenen Patentschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.