§ 70 Entscheidung über die Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-1 (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-3 (3) Das Bundespatentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-4 (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 532 Entscheidungen zu § 70 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2010 – I ZB 59/09(Versagung der Markeneintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft: Wesentlicher Verfahrensmangel wegen fehlender Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Begründung der zurückweisenden Entscheidung - SUPERgirl)Zitiert von 15
- BGH, 17.08.2010 – I ZB 61/09Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung bei wesentlichen Verfahrensmängeln; Berücksichtigung ähnlicher Anmeldungen oder Voreintragungen bei Prüfung der Unterscheidungskraft - FREIZEIT Rätsel WocheZitiert von 10
- BPatG, 30.03.2022 – 29 W (pat) 17/20Markenbeschwerdesache – "EUROBIKE" – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfung der Verkehrsdurchsetzung – fehlende Unterscheidungskraft
- BPatG, 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08Markenrecht: Schutzfähigkeit des Namens einer real existierenden Burg als Wortmarke für Dienstleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BPatG, 06.04.2005 – 25 W (pat) 44/04Zitiert von 4
- BPatG, 20.08.2004 – 25 W (pat) 232/03
Zuletzt entschieden
- BPatG, 13.05.2026 – 28 W (pat) 528/23
- BPatG, 23.04.2026 – 26 W (pat) 59/23
- BPatG, 09.04.2026 – 29 W (pat) 513/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.