Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 70 Entscheidung über die Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund531 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-1 (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-3 (3) Das Bundespatentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
3.
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/70#abs-4 (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 69 § 71