Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2022

BPatG Urteil vom 10.10.2022 – 6 Ni 15/22

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:101022U6Ni15.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent (DE 10 2005 055 751)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Dr. Söchtig und Dipl.-Ing. Körtgefür Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 10 2005 055 751 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

1. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt, wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.

2. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld adaptiert.

3. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird und wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt.

4. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben- Zylinder-Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei der Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems eingeregelt werden, wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.

5. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder-Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld adaptiert.

6. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder-Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 055 751 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Druckmodulatorsteuerung“, das am 21. November 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 6. September 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 018 018 vom 21. April 2005 in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_2

Die Parteien des Rechtsstreits sind durch einen Patent- und Know-How-Lizenzvertrag vom 12. September 2011 verbunden (zur Akte gereicht als Anlage MB1, Anhang B). Ziffer 12.3 des Lizenzvertrages enthält folgende Schiedsabrede:

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„12.3 Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_4

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_5

Es findet das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts Anwendung. Vorschriften, die sich aus internationalen Vereinbarungen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ergeben, sind nicht anwendbar. Das Schiedsverfahren findet in deutscher Sprache statt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_6

Erfüllungsort und ausschließlicher Schiedsort ist Stuttgart.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_7

Ansprüche aus diesem Lizenzvertrag waren Gegenstand eines zwischen den Parteien bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) geführten, inzwischen beendeten Schiedsverfahrens (Az.DIS-SV-2020-00417), im Rahmen dessen das Schiedsgericht zwei Teilschiedssprüche vom 19. August 2021 und vom 29. Dezember 2021 sowie eine Endentscheidung vom 14. Januar 2022 i. V. m. einer diese berichtigenden Entscheidung vom 25. März 2022 erlassen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_8

Das Streitpatent wird von der Klägerin vollumfänglich angegriffen und umfasst insgesamt 44 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 mit den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 22 sowie dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 23 mit den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 24 bis 44.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_9

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 PatG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_10

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit eingefügter Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:

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1.1 Bremsanlage,

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1.1.1 eine Betätigungseinrichtung und

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1.1.2 eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_14

1.2 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_15

1.3 wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_16

1.4 wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_17

1.5 wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_18

1.6 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_19

dadurch gekennzeichnet, dass

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_20

1.7 die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen einregelt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_21

1.7.1 durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_22

1.7a über den Kolbenweg

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_23

1.7b oder den Strom des Elektromotors.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_24

Der unabhängige Patentanspruch 23 lautet in seiner erteilten Fassung mit eingefügter Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_25

23.1 Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_26

23.1.1 welche eine Betätigungseinrichtung und

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_27

23.1.2 eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_28

23.2 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_29

23.3 wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_30

23.4 wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_31

23.5 wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_32

23.6 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_33

dadurch gekennzeichnet, dass

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_34

23.7 die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen einregelt

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_35

23.7.1 in Abhängigkeit

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_36

23.7.1a des Fahrzustandes oder

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_37

23.7.1b der Bremsregelung des Fahrzeuges oder

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_38

23.7.1c des jeweiligen abzubremsenden Rades

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_39

23.7.2 mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_40

23.7.3 durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_41

23.7a über den Kolbenweg

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_42

23.7b oder den Strom des Elektromotors,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_43

23.8 wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern einregelt

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_44

23.8.1 mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder-Systems und

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_45

23.8.2 der den Radbremsen zugeordneten Ventilen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_46

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 22 sowie 24 bis 44 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2005 055 751 B4 Bezug genommen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_47

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 018 018.1 vom 21. April 2005 nicht wirksam in Anspruch nehme. Darüber hinaus sei der Anspruch 1 des Streitpatents unzulässig erweitert. Die Merkmale 1.5 und 1.6 seien gegenüber dem ursprünglich eingereichten unabhängigen Anspruch 1 dahingehend geändert worden, dass zwischen dem/einen Bremszylinder der Radbremse und Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet sei, welches zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder geöffnet werde. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei jedoch lediglich offenbart, dass zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem entsprechenden Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-systems ein einziges Ventil angeordnet sei. Der ursprünglichen Offenbarung sei mithin keine Anordnung von mehreren Ventilen zu entnehmen, wie durch die Merkmale 1.5 und 1.6 des geltenden Anspruchs 1 mitumfasst. Bzgl. des Merkmals 1.7 sei in der ursprünglichen Anmeldung – und entgegen dem Wortlaut des Merkmals in seiner erteilten Fassung - auch ausschließlich eine Druckgradienten-Steuerung/Regelung im Speziellen und nicht auch eine Druckänderung im Allgemeinen offenbart worden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_48

Die Klägerin beruft sich auf folgende Druckschriften:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_49

BP1: DE 10 2005 055 751 B4 (Streitpatentschrift);

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_50

BP2: Prioritätsdokument DE 2005 018 018 U1 vom 21. April 2005;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_51

BP3: DE 10 2005 055 751 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents);

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_52

BP4: Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts zum Aktenzeichen 10 2005 055 751,1 vom 2. Dezember 2020;

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_53

BP5: Merkmalsgliederung der Klägerin zum Patentanspruch 1 des Streitpatents;

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_54

BP6: Merkmalsgliederung der Klägerin zum Patentanspruch 23 des Streitpatents;

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_55

BP7: Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 29. Dezember 2021(Az.: DIS-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_56

BP8: vgl. Anlage BP6, Schwärzungen verändert;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_57

NK1: DE 10 2005 063 659 B3, angemeldet am 21. April 2005, veröffentlicht am 27. Juni 2019;

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_58

NK2: WO 2005 / 032 896 A2, veröffentlicht am 14. April 2005;

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_59

NK3: DE 195 00 544 A1, veröffentlicht am 18. Juli 1996;

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_60

NK4: DE 195 15 842 A1, veröffentlicht am 31. Oktober 1996;

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_61

NK5: DE 44 45 975 A1, veröffentlicht am 27. Juni 1996;

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_62

NK6: DE 199 02 126 C2, veröffentlicht am 18. April 2002;

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_63

NK7: DE 10 2005 018 649 A1, veröffentlicht am 26. Oktober 2006;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_64

NK8: FR 2 860 474 A1, veröffentlicht am 8. April 2005;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_65

NK9: deutsche Übersetzung der NK8;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_66

NK10: ergänzender Hinweis zu 6 Ni 12/22;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_67

NK11: EP 0 170 478 A2, veröffentlicht am 5. Februar 1986;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_68

NK12: DE 35 02 165 A1, veröffentlicht am 1. August 1985;

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_69

NK13: US 6 634 724 B2, veröffentlicht am 21. Oktober 2003;

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_70

NK14: DE 698 24 409 T2, veröffentlicht am 9. Juni 2004;

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_71

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 23 jeweils neuheitsschädlich durch die Druckschrift NK1 vorweggenommen seien, insbesondere unter dem Umstand, dass das Streitpatent die Priorität des Prioritätsdokuments nicht wirksam beanspruchen könne. Zumindest beruhe der jeweilige Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 und 23 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von einer der Druckschriften NK2, NK3 oder NK5. Die Gegenstände der Unteransprüche enthielten ebenfalls nichts Patentfähiges.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_72

Die Klägerin beantragt,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_73

das deutsche Patent 10 2005 055751 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_74

Die Beklagte beantragt,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_75

die Klage abzuweisen, hilfsweise,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_76

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer seiner Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1*, 1.1, 1.2 vom 7. Juli 2022, HA1A, HA2A, HA3A vom 28. April 2022, HA4A* vom 7. Juli 2022, HA5A, HA6A, HA7A sowie HA8A jeweils vom 28. April 2022 - in dieser Reihenfolge – richtet.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_77

Das Streitpatent weist nach Hilfsantrag 1* die folgende Fassung auf:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_78

1. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt, wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_79

2. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld adaptiert.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_80

3. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird und der eine kleine Zeitkonstante aufweist, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck eingeregelt wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung dazu ausgebildet ist, bei einem hohen Reibbeiwert einen ersten Vordruck (91) einzustellen und bei einem niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck (91a) einzustellen, wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der zweite Vordruck (91a).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_81

4. Bremsanlage, eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweisend, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben (1) eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich in einem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mindestens ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das mindestens eine Ventil zum Druckab- oder Druckaufbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderung in den Radbremsen durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der entsprechenden Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird und wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_82

5. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_83

6. Bremsanlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_84

7. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Druckänderungsgeschwindigkeit über die Geschwindigkeit des Kolbens (1) unter Berücksichtigung der Druck-Volumen-Kennlinie der Radbremse einregelt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_85

8. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Kolben (1) im Betrieb anhand eines Kennfeldes, in eine Position fährt, die entsprechend des Kennfeldes einem bestimmten Druck entspricht.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_86

9. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 oder 5 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Kennfeld aus Druck-Volumen-Kennlinie der Radbremse, Motorkennwert, Getriebewirkungsgrad und Fahrzeugverzögerung gebildet ist.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_87

10. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung die Strom- und Positionsmessung neben der Motorsteuerung zur indirekten Druckmessung nutzt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_88

11. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 oder 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebes ein Kennfeld angelegt werden, in dem den verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_89

12. Bremsanlage nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position des Kolbens (1) und Motormoments das Kennfeld adaptiert.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_90

13. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 2 oder 8 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckregelung durch schnelle und genaue Positionsregelung des Kolbens bei Nutzung des Kennfeldes erfolgt, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung die Strom- und Positionsmessung neben der Motorsteuerung zur indirekten Druckmessung nutzt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_91

14. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsvorrichtung einen elektromotorischen oder elektromechanischen Antrieb zur Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems aufweist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_92

15. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsvorrichtung einen Kolben antreibt, welcher zusammen mit einem hydraulisch gekoppelten weiteren Kolben in einem Zylinder angeordnet ist (Tandem-Kolben-Zylinder-System).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_93

16. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsanlage zwei parallel zueinander angeordnete Kolben-Zylinder-Systeme aufweist, und jedem Kolben eine Antriebsvorrichtung zugeordnet ist, die den jeweils zugehörigen Kolben verstellt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_94

17. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen jeder Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_95

18. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die den Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems mit dem Bremszylinder verbindenden Hydraulikleitungen einen vernachlässigbaren Strömungswiderstand aufweisen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_96

19. Bremsanlage nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil einen großen Strömungsquerschnitt aufweist, derart, dass das Ventil keine Drosselfunktion hat, wobei das Ventil insbesondere ein 2/2-Schieberventil ist.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_97

20. Bremsanlage nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil ein druckausgeglichenes 2/2-Wege-Sitzventil ist.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_98

21. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Betätigungseinrichtung bei Ausfall den mindestens einen Kolben des mindestens einen Kolben-Zylinder-Systems direkt oder über ein Getriebe verstellt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_99

22. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckermittlung im Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems und/oder den Bremszylindern der Radbremsen mittels Sensoren erfolgt.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_100

23. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest Abschnitte der die Radbremsen mit dem Kolben-Zylinder-System verbindenden Hydraulikleitungen mittels Heizeinrichtungen beheizbar sind.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_101

24. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung eine Wissensdatenbank aufweist, die adaptiv ausgebildet ist.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_102

25. Bremsanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Betätigungseinrichtung ein Bremspedal ist.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_103

26. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben- Zylinder-Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei der Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems eingeregelt werden, wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_104

27. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben- Zylinder-Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt, wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld adaptiert.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_105

28. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird und der eine kleine Zeitkonstante aufweist, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben- Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder- Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck eingeregelt wird, wobei bei einem hohen Reibbeiwert ein erster Vordruck (91) eingestellt wird und bei einem niedrigen Reibbeiwert ein zweiter Vordruck (91a) eingestellt wird, wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der zweite Vordruck (91a).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_106

29. Verfahren zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, welche eine Betätigungseinrichtung und eine Steuer- und Regeleinrichtung aufweist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung steuert, wobei die Antriebsvorrichtung einen Kolben eines Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt, wobei der Arbeitsraum über eine Druckleitung mit einer Radbremse in Verbindung ist, wobei zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder öffnet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckaufbau- und/oder Druckabbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems und durch Auswertung der Druckvolumenkennlinie der Radbremsen über den Kolbenweg einregelt, wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung gleichzeitig oder nacheinander den Druck in einem oder mehreren Bremszylindern mittels des mindestens einen Kolben-Zylinder- Systems und der den Radbremsen zugeordneten Ventilen einregelt, wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_107

30. Verfahren nach einem der Ansprüche 27 bis 29, dadurch gekennzeichnet, dass die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_108

31. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 30, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung das Ventil zum Halten des Drucks im Bremszylinder schließt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_109

32. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 31, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in einer Radbremse während eines Regelzyklus ändert.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_110

33. Verfahren nach Anspruch 32, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus während der Zeit in der ein Ventil einer Radbremse geöffnet ist ändert.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_111

34. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 33, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung zumindest aus der jeweiligen Radgeschwindigkeit, der Fahrzeugbeschleunigung und dem im jeweiligen Bremszylinder der Radbremse befindlichen Druck den erforderlichen Druckaufbau, Druckabbau, die Druckhaltephasen und/oder den optimalen Schlupf für das jeweilige Rad und/oder alle gebremsten Fahrzeugräder ermittelt.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_112

35. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 34, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung während des Druckaufbaus oder Druckabbaus für eine erste Radbremse das der Radbremse zugehörige Ventil öffnet, und unmittelbar nach dem Einstellen des vom Regler bestimmten Drucks für die erste Bremse das der ersten Radbremse zugehörige Ventil schließt und durch Öffnen des Ventils für die zweite Radbremse den notwendigen Druck für die zweite Radbremse mittels des Kolben-Zylinder-Systems einregelt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_113

36. Verfahren nach Anspruch 35, dadurch gekennzeichnet, dass der notwendige Druckabbau oder Druckaufbau für das als nächstes einzuregelnde Rad berechnet wird.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_114

37. Verfahren nach Anspruch 36, dadurch gekennzeichnet, dass der für die zweite Radbremse neu einzuregelnden Druckabbau und/oder Druckaufbau während des Einregelns des Drucks für die erste Radbremse berechnet wird.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_115

38. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 37, dadurch gekennzeichnet, dass der Druckabbau bei zwei Radbremsen durch Öffnen der jeweils zugehörigen Ventile zur gleichen Zeit erfolgt.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_116

39. Verfahren nach Anspruch 38, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil für ein erstes Rad eher geschlossen wird als das Ventil des zweiten Rades.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_117

40. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 39, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung einen Speicher hat, in dem der zum Zeitpunkt des Schließens des zugehörigen Ventils einer Radbremse eingeregelte Druck und/oder das Drucksignal abgelegt wird.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_118

41. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 40, dadurch gekennzeichnet, dass während der Regelung mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck eingeregelt wird, der ca. 10 - 30% über dem einzuregelnden Druck liegt.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_119

42. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 41, dadurch gekennzeichnet, dass der Motor und/oder Kolben nach Erreichen des Druckaufbaues eine kurze Zeit in seiner Position gehalten wird, um sicher zu stellen, dass das zuletzt geöffnete Magnetventil vollständig geschlossen ist.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_120

43. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 42, dadurch gekennzeichnet, dass die Ansprechzeit tVA der Antriebseinrichtung klein zur Erzielung einer großen Druckabbaugeschwindigkeit (dpab/dt) und/oder Druckaufbaugeschwindigkeit (dpau/dt) ist.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_121

44. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 43, dadurch gekennzeichnet, dass das die Druckabbaugeschwindigkeit (dpab/dt) sehr groß gewählt und/oder eingeregelt wird, sofern mehrere Räder gleichzeitig vom Regler zum Druckabbau bestimmt sind.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_122

45. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 44, dadurch gekennzeichnet, dass der Regler den optimalen Druck zur Erzielung des optimalen Schlupfes für das gebremste Rad berechnet und der Druckaufbau für die zugehörige Radbremse bis zu einem Druck erfolgt, der geringfügig kleiner ist, als der berechnete optimale Druck, derart, dass ein erneutes Überschreiten des optimalen Schlupfes vermieden wird.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_123

46. Verfahren nach Anspruch 45, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzielung eines möglichst optimalen Schlupfes der Druckaufbau in Schritten erfolgt, wobei zuerst ein großer Druckanstieg nach dem Regelzyklus erfolgt, gefolgt von Druckhaltephasen im Wechsel mit Druckaufbauphasen mit jeweils geringen Druckänderungen.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_124

47. Verfahren nach Anspruch 46, dadurch gekennzeichnet, dass während einer Druckhaltephase für ein erstes Rad eine Druckaufbauphase für ein zweites Rad mittels des selben Kolben-Zylinder-Systems eingeleitet und/oder durchgeführt wird.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_125

48. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 47, dadurch gekennzeichnet, dass die Regeleinrichtung bei der Ansteuerung der 2/2-Wege-Ventile deren Ansprechzeiten und/oder Totzeiten berücksichtigt, derart, dass die 2/2-Wege-Ventile um die Ansprechzeit des Ventils früher einen Befehl zum Öffnen oder Schließen erhalten, so dass das Ventil zum berechneten Zeitpunkt tatsächlich geöffnet oder geschlossen ist.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_126

49. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 48, dadurch gekennzeichnet, dass die 2/2-Wege-Ventile steuernde Regeleinrichtung aus der Reaktion der aktivierten Antriebseinrichtung oder dem erfolgten Kolbenverstellweg nach entsprechender Ansteuerung die Ansprechzeit der Ventile ableitet und für die nachfolgende Regelung in einem Speicher abspeichert.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_127

50. Verfahren nach einem der Ansprüche 26 bis 49, dadurch gekennzeichnet, dass zum Druckaufbau und/oder Druckabbau in mindestens einer Radbremse der Kolben des Kolben-Zylinder-Systems bereits verstellt wird, und das oder die zugehörige(n) Ventil(e) später öffnet/öffnen.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_128

Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1.1 entspricht der Fassung nach Hilfsantrag 1* wobei – unter Änderung der Nummerierung und Anpassung der entsprechenden Rückbezüge - die dortigen Ansprüche 3 und 28 gestrichen sind.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_129

Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1.2 entspricht der tenorierten Fassung.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_130

Hinsichtlich der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen HA1A, HA2A, HA3A, HA5A, HA6A, HA7A sowie HA8A wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2022 verwiesen. Hinsichtlich der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag HA4A* wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 verwiesen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_131

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, erhebt die Einrede der Schiedsbefangenheit (§ 1032 ZPO) und beruft sich einredeweise darauf, dass einer Entscheidung des Senats über die Nichtigerklärung des Streitpatents nach Beendigung des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens die Rechtskraft der Teilschiedssprüche vom 19. August und 29. Dezember 2021 (Az. DIS-SV-2020-00417) entgegenstehe (§ 1055 ZPO). Da die Zurückweisung einer negativen Feststellungsklage als unbegründet im Umkehrschluss bedeute, dass das kontradiktorische Gegenteil positiv feststehe, stehe aufgrund des Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021 rechtskräftig fest, dass das Schiedsgericht befugt sei auszusprechen, dass die Schiedsklägerin verpflichtet ist, die Löschung der Vertragsschutzrechte nach §§ 22, 81 PatG zu beantragen. Durch die Zurückweisung des Zwischenfeststellungswiderklageantrags 1b der Schiedsbeklagten vom 16. August 2021 stehe aufgrund des Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021 rechtskräftig fest, dass für die Beurteilung des Rechtsbestandes der Vertragsschutzrechte anstelle des erkennenden Senats das Schiedsgericht zuständig sei.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_132

Dem die Nichtigkeitsklage stützendem Vorbringen der Klägerin tritt die Beklagte in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt elf Hilfsanträgen. Zumindest in einer dieser Fassungen erweise sich das Streitpatent als patentfähig.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_133

Die Beklagte stützt ihren Vortrag u.a. auf folgende Unterlagen:

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_134

MB1: Lizenzvertrag vom 12. September 2011;

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_135

NB1: Merkmalsgliederung der Beklagten;

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_136

NB4: Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 29. Dezember 2021(Az.: DID-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_137

NB5: Teilschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 19. August 2021(Az.: DID-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_138

NB6: Endschiedsspruch des DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. vom 14. Januar 2022(Az.: DIS-SV-2020-00417, geschwärzte Fassung);

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_139

NB7: Auszug aus des DIS-Schiedsordnung 2018, S. 28-29;

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_140

Originale der im Verfahren 6 Ni 12/22 zur Akte gereichten Teilschiedssprüche vom 19. August 2021 sowie vom 29. Dezember 2021 sowie des Endschiedsspruchs vom 14. Januar 2022 (vgl. Anlagen NB4, NB5 und NB6) nebst Berichtigung vom 25. März 2022.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_141

Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig und erachtet die Schiedseinrede, die Einrede entgegenstehender Rechtskraft und sämtliche Hilfsanträge der Beklagten als unzulässig. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da sie im Schiedsverfahren eine Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über den Bestand der dortigen Vertragsschutzrechte in Abrede gestellt habe. Das Streitpatent sei in der jeweiligen Fassung sämtlicher Hilfsanträge unzulässig erweitert, nicht hinreichend klar und nicht ausführbar. Darüber hinaus beruhe es jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_142

Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 gestellten Hilfsanträge 1, 1.1 und 1.2 hat die Klägerin die Verspätungsrüge erhoben.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_143

Nach einem Wechsel der Verfahrenszuständigkeit hat der Senat mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung genommen und nachfolgend die zunächst am 8. Dezember 2021 beschlossene Anordnung einer abgesonderten Verhandlung mit Beschluss vom 22. März 2022 aufgehoben. Am 14. März 2022 hat er den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_144

Zum Inhalt der genannten schiedsgerichtlichen Entscheidungen und zum Wortlaut der im Schiedsverfahren gestellten Anträge der Parteien wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 in der Sache 6 Ni 12/22 zur Akte gereichten Ausfertigungen dieser Entscheidungen verwiesen, die dem Senat und der Klägerin vorliegen. Im Termin am 7. Juli 2022 hat die Beklagte diese Schriftstücke ausdrücklich zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 und auf die weitere Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_145

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in der Fassung des Hilfsantrags 1* sowie des Hilfsantrags 1.1, jedoch in der aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des Hilfsantrags 1.2 vom 7. Juli 2022 als rechtsbeständig. Insoweit stehen ihm die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht entgegen, und die Klage war teilweise abzuweisen.

I.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_146

Die Klage ist zulässig.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_147

1. Die - vor Beginn der mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhobene - Einrede der Schiedsvereinbarung, § 1032 Abs. 1 ZPO, lässt die Zulässigkeit der Klage unberührt. Unabhängig davon, ob die §§ 1025 ff. ZPO überhaupt zu denjenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören, die im Patentnichtigkeitsverfahren über die Verweisung des § 99 Abs. 1 PatG Anwendung finden (verneinend: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 99 Rdnr. 15) und diese Einrede im Patentnichtigkeitsverfahren statthaft ist, vermag sich die Beklagte auf sie nicht mit Erfolg zu berufen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_148

a. Dem Schiedsvertrag ist keine Regelung zu entnehmen, die einem Schiedsgericht die Befugnis einräumen würde, die Beklagte zur Beseitigung nicht rechtsbeständiger Schutzrechte zu verpflichten.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_149

b. In dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen DIS-SV-2020-00417, auf welches die Beklagte zur Geltendmachung dieser Einrede Bezug nimmt, ist am 14. Januar 2022 ein Endschiedsspruch ergangen. Nachdem das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und die in diesem Verfahren in Bezug genommene, in Ziffer 12.3 des Lizenzvertrages vom 12. September 2011 enthaltene Schiedsabrede damit voll ausgeschöpft hat, ist die Einrede der Schiedsvereinbarung jedenfalls entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 ff. Rdnr. 33 unter Verweis auf OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856, Rdnr. 26; MüKo/Münch, ZPO, 6. Auflage, § 1032 Rdnr. 23 m. w. N.).

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_150

Auf den Seiten 6 und 10 des Endschiedsspruchs ist ausgeführt, dass der Teilschiedsspruch vom 19. August 2022 den Parteien am 20. August 2021, der Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2022 den Parteien am 10. Januar 2022 zugestellt wurde, dies jeweils unter Setzung einer Frist zur Stellung etwaiger Berichtigungs-, Ergänzungs- und Auslegungsanträge im Sinne des Art. 40.1 und 40.2 DIS-SchO, wobei Anträge dieser Art nicht gestellt wurden. Wie auf Seite 10 des Endschiedsspruchs vermerkt ist, wurde die Schlussverfügung des Schiedsgerichts gem. Artikel 31 DIS-SchO den Parteien am 13. Januar 2022 übermittelt. Das Schiedsverfahren hat daher mit dem – am 25. März 2022 auf Antrag im Kostenpunkt berichtigten – Endschiedsspruch im Sinne des § 1056 Abs. 1 ZPO vom 14. Januar 2022 sein Ende gefunden. Die Monatsfrist des Art. 40.3 DIS-SchO ist anschließend verstrichen, ohne dass ein gem. Art. 40.2 DIS-SchO auf Auslegung des Schiedsspruchs oder Präzisierung des Tenors gerichteter Antrag gestellt worden wäre. An die Stelle einer Schiedseinrede ist somit, - ihre vorab zu prüfende Zulässigkeit im Patentnichtigkeitsverfahren zugunsten der Beklagten einmal vorausgesetzt -, ggf. der von der Beklagten ebenso geltend gemachte Einwand entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 1055 ZPO getreten (vgl. hierzu MüKo/Münch, a. a. O., § 1032 Rdnr. 23 m. w. N. in FN 119).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_151

2. Die von der Beklagten erhobene Einrede entgegenstehender Rechtskraft des Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021 (Aktenzeichen DIS-SV-2020-00417) gemäß § 1055 ZPO steht der Zulässigkeit dieser Patentnichtigkeitsklage ebenfalls nicht entgegen.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_152

Auch an dieser Stelle bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die §§ 1025 ff. ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren über die Verweisung des § 99 Abs. 1 PatG überhaupt Anwendung finden (vgl. dazu oben Ziffer 1), ob die Nichtigerklärung eines Patents oder die schiedsgerichtliche Entscheidung, die Patentinhaberin zu verpflichten, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf ein Patent zu erklären, wirksam Gegenstand einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien sein können (vgl. hierzu näher Busse/Keukenschrijver/Kaess, PatG, 9. Auflage, Vor § 143, Rdnr. 21 m. w. N; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 1030, Rdnr. 14 ff. m. w. N.; Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage, § 1030 Rdnr. 6 Stichwort „Patentsachen“ m. w. N; Musielak/Voit, ZPO, § 1030 Rdnr. 3 m. w. N; Müko/Münch, a. a. O., § 1030 Rdnr. 34, § 1025 Rdnr. 9, § 1029 Rdnr. 93-99). Inwieweit ein auf eine dieser Rechtsfolgen gerichteter Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO in materielle Rechtskraft erwachsen würde und welche Auswirkungen dies ggf. nach Erhebung der Einrede der Rechtskraft gem. § 1055 ZPO auf die Zulässigkeit dieser Patentnichtigkeitsklage hätte, ist in diesem Verfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_153

Nämliches gilt für die Frage, ob die hier erhobene Einrede wegen eines möglicherweise widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten unbeachtlich sein könnte, nachdem die Beklagte im Schiedsverfahren die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über den Rechtsbestand der dortigen Vertragsschutzrechte verneint, diese in vorliegendem Verfahren hingegen bejaht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. April 2021 – II ZR 29/19, NJW-RR 2021, 791 – Schiedseinrede und widersprüchliches Verfahrensverhalten).

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_154

Denn eine Sperrwirkung im Sinne eines Wiederholungsverbots vermag der Teilschiedsspruch vom 19. August 2021, die materielle Rechtskraft seines Tenors (vgl. hierzu näher MüKo/Münch, a. a. O., § 1055 Rdnr. 16) einmal vorausgesetzt, in diesem Patentnichtigkeitsverfahren schon deshalb nicht zu entfalten, weil die Streitgegenstände jenes Teilschiedsspruchs und dieser Patentnichtigkeitsklage nicht identisch sind:

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_155

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl. näher Zöller/Vollkommer, ZPO 34. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 17, 22; m. w. N.). Auch der Teilschiedsspruch vom 19. August 2021 hat zwischen den Parteien grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO). Ziffer 2 seines Tenors hat jedoch einen anderen Streitgegenstand als diese Patentnichtigkeitsklage.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_156

In Ziffer 2 des Tenors (vgl. Teilschiedsspruch vom 19. August 2021, Seite 1) hat das Schiedsgericht den Antrag der hiesigen Nichtigkeitsbeklagten und dortigen Schiedsklägerin vom 4. Januar 2021 (vgl. Teilschiedsspruch, Seite 19) zurückgewiesen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_157

Dieser Antrag war darauf gerichtet,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_158

„im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, dass das Schiedsgericht nicht befugt ist, auszusprechen, dass die Schiedsklägerin verpflichtet ist, die Löschung der Vertragsschutzrechte nach §§ 22, 81 PatG zu beantragen“.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_159

Analog § 133 BGB hat der Senat den Tenor „aus sich selbst heraus“, unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen, nachdem die Monatsfrist für eine Interpretation beim Schiedsgericht, § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht mehr offensteht. Diese Auslegung ergibt, dass das Schiedsgericht in seinem ersten Teilschiedsspruch über eine Verfahrensfrage grundsätzlicher Art, aber nicht über den Rechtsbestand des Streitpatents entschieden hat. Ziffer 2 des Tenors betrifft die abstrakte Frage, ob der Inhaber eines Vertragsschutzrechts, die dortige Schiedsklägerin, im Rahmen des anhängigen Schiedsverfahrens grundsätzlich verpflichtet werden kann, auf seine vertraglichen Schutzrechte zu verzichten – mithin, ob eine Verpflichtung zum Widerruf von Schutzrechten grundsätzlich schiedsfähig ist. Diese Frage hat das Schiedsgericht im Ergebnis bejaht.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_160

So heißt es unter Ziffer B.2 der Entscheidung vom 19. August 2021 (Seite 47) zur Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags: „Insbesondere hat die Schiedswiderbeklagte ein rechtliches Interesse an der vorab zu treffenden Feststellung, ob der den Streitstoff erheblich ausweitende Antrag auf Löschung der Vertragsschutzrechte überhaupt schiedsfähig ist“. Entsprechend führt das Schiedsgericht nachfolgend unter Ziffer B.3 zur Begründetheit des Antrags aus (Seite 47): „Die Zwischenfeststellungswiderklage ist unbegründet, denn der Schiedswiderklageantrag IV. in seiner in der Verfahrenskonferenz erläuterten Bedeutung ist schiedsfähig“ (Unterstreichungen jeweils durch den Senat).

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_161

Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Schiedsgerichts in seinem weiteren Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021 zum gleichen Verfahren. Hier heißt es zur Frage der Schiedsfähigkeit einer Vereinbarung betreffend die Verpflichtung zum Widerruf von Schutzrechten (Seite 14): „Zwar wäre eine solche Regelung grundsätzlich schiedsfähig, wie in Ziff. B.3. des Teilschiedsspruchs vom 19.8.2021, S. 47/48, im Einzelnen ausgeführt ist.“ Das Schiedsgericht verweist hier zur Frage der grundsätzlichen Schiedsfähigkeit einer entsprechenden Schiedsklausel auf seine Ausführungen zur Unbegründetheit des Zwischenfeststellungswiderklageantrags in seiner Entscheidung vom 19. August 2021.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_162

Die Parteien verbindet damit zwar der als Anlage M1 vorgelegte Lizenzvertrag vom 12. September 2011, welcher in Ziffer 12.3 die oben zitierte Schiedsklausel enthält. Auch zählt das Streitpatent zu den im Lizenzvertrag benannten Vertragsschutzrechten, vgl. Anlage MB1, Anhang B, Patentfamilie 2, „E90“, DE 10 2005 055 751.1.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_163

Da sich der Streitgegenstand des Tenors Ziffer 2 des Teilschiedsspruchs vom 19. August 2021, die abstrakte Frage der generellen Schiedsfähigkeit einer Verpflichtung zum Widerruf von Vertragsschutzrechten, nicht mit dem Streitgegenstand dieser auf die Beseitigung des Streitpatents gerichteten Patentnichtigkeitsklage deckt, steht die Einrede entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 1055 ZPO der Zulässigkeit dieser Patentnichtigkeitsklage jedoch insoweit nicht entgegen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_164

3. Gleiches gilt für die von der Beklagten weiter erhobene Einrede entgegenstehender Rechtskraft des Teilschiedsspruchs vom 29. Dezember 2021 (Aktenzeichen DIS-SV-2020-00417) gemäß § 1055 ZPO:

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_165

In Ziffer 1 des Tenors seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2021 (vgl. dort Seite 9) hat das Schiedsgericht die folgenden Zwischenfeststellungswiderklageanträge 1 und 2 der Schiedsbeklagten und Schiedswiderklägerin vom 18. August 2021 zurückgewiesen:

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_166

1. „Es wird festgestellt, dass für die Beurteilung des Rechtsbestandes der Vertragsschutzrechte

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_167

1. (a) das Schiedsgericht zuständig ist, falls das Schiedsgericht davon ausgeht, dass Ziffer 2.3 LV bei unterstellter Nutzung der technischen Lehre der Vertragsschutzrechte die Streitgegenstände erfasst, und andernfalls

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_168

(b) das Schiedsgericht nicht zuständig ist.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_169

2. festzustellen, dass das Schiedsgericht die Schiedsklägerin im Fall der Annahme seiner Zuständigkeit für die Beurteilung des Rechtsbestands eines Vertragsschutzrechts zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf des Vertragsschutzrechts verpflichten kann, wenn das Schiedsgericht dieses Vertragsschutzrecht vollständig bzw. teilweise für nicht rechtsbeständig erachtet.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_170

Eine analog § 130 BGB vorzunehmende Auslegung von Ziffer 1 des Tenors der Entscheidung vom 29. Dezember 2021 ergibt, dass das Schiedsgericht durch die Zurückweisung dieser Anträge vom 18. August 2021 ebenfalls keine den Rechtsbestand des Streitpatents berührende Entscheidung getroffen hat. Zum Ausdruck gebracht hat das Schiedsgericht vielmehr die Befassung mit einem prozessualen Gesichtspunkt des Schiedsverfahrens: Es hat sich nicht für befugt erachtet, die Schiedsklägerin zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf eines der Vertragsschutzrechte des Lizenzvertrags vom 12. September 2011 zu verpflichten.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_171

So heißt es auf Seite 14 unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe wörtlich: „Die Zwischenfeststellungsanträge 1. und 2. sind unbegründet. Das Schiedsgericht hat nicht die Befugnis, die Schiedsklägerin zum vollständigen bzw. teilweisen Widerruf eines Vertragsschutzrechtes zu verpflichten, auch dann nicht, wenn und soweit es der Auffassung wäre, dass ein Streitgegenstand bei unterstellter Nutzung der technischen Lehre dieses Vertragsschutzrechtes von der Lizenzerteilung gemäß Ziff. 2.3 LizV Gebrauch mache. Zwar wäre eine solche Regelung grundsätzlich schiedsfähig, wie in Ziff. B.3. des Teilschiedsspruchs vom 19.8.2021, S. 47/48, im Einzelnen ausgeführt ist. Hierauf wird verwiesen. Eine solche Regelung ist dem Lizenzvertrag vom 1.9./12.9.2011 jedoch nicht zu entnehmen. (…)“.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_172

Zur Begründung folgen im Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021 Ausführungen dazu, dass eine ausdrückliche Regelung des genannten Inhalts in dem Lizenzvertrag nicht enthalten sei (Seite 14, 2. a), und eine Pflicht der Lizenzgeberin zur Beseitigung nicht rechtsbeständiger Schutzrechte weder der von der Schiedsbeklagten herangezogenen Ziff. 5.4 LizV (Seite 14, 2. b) noch der von der Schiedsbeklagten zitierten Ziff. 11.2 LizV (Seite 15, 2. c) zu entnehmen sei. Auch aus anderen vertraglichen oder rechtlichen Gesichtspunkten sei eine Beseitigungspflicht mit Wirkung erga omnes gemäß dem gestellten Antrag nicht erkennbar (Seite 15, 2. d). Dem vorliegenden Antrag könne auch nicht als „minus" ein Anspruch der Schiedsbeklagten auf einen Verzicht der Schiedsklägerin auf Vertragsschutzrechte inter partes entnommen werden (Seite 15, 2. e).

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_173

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass von dieser Auslegung die Beklagte selbst ausgegangen ist, als sie in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2022 (dortige Seite 3) unter Verweis auf den angeführten Teilschiedsspruch – im Ergebnis zutreffend – ausgeführt hat: „Das Schiedsgericht kommt damit letztlich zu dem Ergebnis, dass dieses nicht zuständig für eine Entscheidung über den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte im beantragten Umfang ist.“

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_174

Der Streitgegenstand des Tenors Ziffer 1 des Teilschiedsspruchs vom 29. Dezember 2021 entspricht somit ebenfalls nicht dem Streitgegenstand dieser Patentnichtigkeitsklage. Diese ist ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Einreden und auch im Übrigen zulässig.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_175

4. Der Senat hat das ihm nach § 83 Abs. 4 PatG gewährte Ermessen unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Vorschrift, der berechtigten Interessen der Parteien sowie deren Einlassungen und der spezifischen prozessualen Situation nach einem gerichtlichen Hinweis zu Beginn der mündlichen Verhandlung dahingehend ausgeübt, dass er die erst im Termin am 7. Juli 2022 – und mithin nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis vom 14. März 2022 gesetzten Fristen bis zum 2. Mai 2022 bzw. 24. Mai 2022 - gestellten Hilfsanträge nicht als verspätet gem. § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen hat.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_176

Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte mit ihren erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen in prozessual zulässiger Weise auf den weiteren gerichtlichen Hinweis des Senats zu Beginn der Verhandlung oder auf den weiteren Verhandlungsverlauf reagiert hat. Inhaltliche Gesichtspunkte basierend auf den Hilfsanträgen, die eine Vertagung der Verhandlung erforderlich gemacht hätten, weil die neuen Antragstellungen etwa zusätzlichen – im Termin nicht durchzuführenden - Rechercheaufwand für die Klägerseite verursacht hätten, sind nicht ersichtlich und wurden von Klägerseite auch nicht geltend gemacht.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_177

Hilfsanträge können zwar nach Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen werden, wenn diese keine Reaktion auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung sind und dem Kläger eine sachgerechte Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung nicht zugemutet werden kann (vgl. BPatG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 2 Ni 5/17 (EP), BlPMZ 2019, 233 (Leitsatz)). Von letzterem kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem sich die Klägerin im Termin auf die neuerlich gestellten Hilfsanträge sachlich eingelassen hat. In einem solchen Fall ist eine Vertagung regelmäßig nicht erforderlich, so dass es an einer Verspätung im Sinne des § 83 Abs. 4 PatG fehlt (vgl. hierzu BPatG, Urteil vom 7. März 2017 – 3 Ni 14/15 (EP), veröffentlicht in juris, Rdnr. 131 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2022, § 83, Rdnr. 15 ff. m. w. N.).

II.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_178

1. Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift eine Bremsanlage.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_179

In den Absätzen [0002] bis [0004] ist hierzu ausgeführt, dass moderne Bremsanlagen zum einen eine Bremskraftverstärkung, d. h. Umsetzung der Pedalkraft in ein entsprechendes verstärktes Bremsmoment an den Radbremsen, sowie zum anderen eine Bremskraftregelung über offene oder geschlossene Regel- und Steuerkreise realisierten. Als Übertragungsmittel des mittels bzw. auf Grundlage der Pedalbetätigung wie der Pedalkraft erzeugten Bremsdrucks werde bis auf wenige Ausnahmen im PKW-Bereich hierbei eine hydraulische Leitung eingesetzt. Weit verbreitet sei eine Aufteilung in Baueinheiten zwischen Bremskraftverstärkung oder Bremskraftsteuerung und Bremskraftregelung in einer Hydraulikeinheit, wobei die Hydraulikeinheit aus Magnetventilen, Mehrkolbenpumpen für 2-Kreis-Bremssyteme, Elektromotor zum Pumpenantrieb, hydraulischem Speicher und mehreren Druckgebern bestehe. Diese Konfiguration werde vorwiegend bei Systemen wie Antiblockiersystem, Antischlupfsystem, elektronisches Stabilitätsprogramm oder auch elektrohydraulischer Bremse eingesetzt.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_180

Die Systeme für Bremskraftverstärkung und Hydraulikeinheit seien sehr weit entwickelt, insbesondere die Steuer- und Regelfunktionen für das Antiblockiersystem bis hin zum elektronischen Stabilitätsprogramm. Z. B. sei hierbei durch die druckgeführte Steuerung von Magnetventilen eine sehr feine Dosierung des Bremsdruckes möglich, mit dem auch eine variable Bremskraftabstimmung möglich sei (vgl. Absatz [0007] der Streitpatentschrift).

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_181

Dem Streitpatent liegt nach der Beschreibung der Streitpatentschrift als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine neuartige Bremsanlage bereitzustellen, die klein und kompakt in ihren Abmessungen ist. Das erfindungsgemäße Bremssystem zeichne sich dabei vorteilhaft dadurch aus, dass es eine Bremskraftverstärkung und eine Servoeinrichtung auf kleinstem Raum pro Bremskreis mittels lediglich einer Kolben-Zylinder-Einheit realisiere. Die Kolben-Zylinder-Einheit diene gleichsam für den Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau, zur Realisierung der ABS- und Antischlupfregelung sowie bei Ausfall der Energieversorgung oder Fehlfunktion der Antriebsvorrichtung (vgl. Absätze [0017] und [0019] der Streitpatentschrift).

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_182

2. Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat ein Team an, welches aus einem Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) und einem Ingenieur der Elektrotechnik (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) besteht. Dieses Team ist bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Bremssystemen befasst und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung. Der Senat sieht dieses Team als notwendig an, da das Streitpatent bereits zu dessen Verständnis umfangreiches Fachwissen zum einen in dem Bereich der Kraftfahrzeugbremsanlagen inklusive deren Steuerung und Regelung, sowie zum anderen in dem Bereich der Elektrotechnik zur Steuerung und Regelung des in der Bremsanlage integrierten Elektromotors voraussetzt.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_183

3. Dieses Team geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von folgendem Verständnis aus:

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_184

Die gemäß Merkmal 1.1 beanspruchte Bremsanlage ist, wie sich aus der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift ergibt, zum Einsatz in einem Fahrzeug vorgesehen.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_185

Sie umfasst zunächst folgende Bauteile:

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_186

a) Gemäß Merkmal 1.1.1 eine „Betätigungseinrichtung“. Dies kann ein Bremspedal sein, welches in üblicher Art und Weise von dem Fahrer des Fahrzeugs bedienbar ist (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_187

b) Gemäß Merkmal 1.1.2 eine „Steuer- und Regeleinrichtung“, wie etwa einen Mikrocontroller 22 (vgl. Absatz [0033] der Streitpatentschrift).

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_188

c) Gemäß einem Teilmerkmal des Merkmals 1.3 ein „Kolben-Zylinder-System mit einem Kolben“, wobei sich über den Kolben in einem „Arbeitsraum“ des Kolben-Zylinder-Systems ein Druck einstellen lässt.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_189

d) Gemäß Merkmal 1.4 eine „Druckleitung“, über die der Arbeitsraum mit einer Radbremse in Verbindung steht, sodass etwa ein in dem Arbeitsraum durch Betätigung des Kolbens eingestellter Druck über die Druckleitung auch an den Radbremsen vorliegt.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_190

e) Gemäß Merkmal 1.2 eine „elektromotorische Antriebsvorrichtung“, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung diese anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung folgerichtig ansteuert.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_191

f) Gemäß einem weiteren Teilmerkmal des Merkmals 1.3 eine „nicht-hydraulische Getriebevorrichtung“, mittels derer der Kolben von der Antriebsvorrichtung verstellt werden kann. Für das Ausführungsbeispiel der Figur 1 der Streitpatentschrift beschreibt das Patent ein mechanisches Getriebe mit untereinander in getrieblicher Verbindung stehenden Zahnrädern und einer Zahnstange zur Umsetzung der rotatorischen Antriebsbewegung des Elektromotors in eine lineare Stellbewegung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_192

g) Gemäß Merkmal 1.5 umfasst die Bremsanlage „mindestens ein Ventil“, das zwischen einem „Bremszylinder“ der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems angeordnet ist.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_193

Mit dem Merkmal 1.6 und der Merkmalsgruppe 1.7x ist der Steuer- und Regeleinrichtung gemäß Merkmal 1.1.2 eine vorrichtungstechnische Beschaffenheit zur gemeinsamen Ansteuerung des Elektromotors, vgl. Merkmal 1.2, und des Ventils, vgl. Merkmal 1.5, zu unterstellen. Diese dient der Einstellung eines durch die Steuerung vorzugebenden Drucks zur Erzielung der gewünschten bzw. durch Pedalbetätigung vorgegebenen Bremswirkung, einhergehend mit einer „Druckänderung“ von einem Druckniveau zu einem anderen Druckniveau. Dabei kann unter dem Begriff „Druckänderung“ sowohl die Änderung des Druckniveaus, also ein Druckaufbau oder Druckabbau, wie auch die dabei auftretende Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus bzw. Druckabbaus, auch als Druckgradient bezeichnet, verstanden werden. Dass auch die absolute Druckänderung zusammen mit dem Druckgradienten als Steuer- bzw. Regelgrößen gemeinsam in der Steuerung - die Steuer- und Regeleinrichtung also auch dahingehend qualifizierend - Berücksichtigung finden müssen, folgt weder aus dem Wortlaut des Anspruchs, noch ist dies zwingend zu unterstellen.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_194

Die Steuer- und Regeleinrichtung ist in diesem Zusammenhang gemäß Merkmal 1.6 dazu hergerichtet, das mindestens eine Ventil zum Druckabbau oder Druckaufbau in dem Bremszylinder der Radbremse zu öffnen. Das zugehörige Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift schlägt hierfür ein schaltbares 2/2 Magnetventil 14, 16 vor, welches jeweils der Radbremse 15, 17 vorgeschaltet ist und das von der Steuer- und Regelanlage angesteuert werden kann (vgl. Absatz [0034] sowie Figur 1 der Streitpatentschrift). Gemäß der Beschreibung kann das Magnetventil bei Erreichen eines Sollwertes des Druckes in den Bremszylindern der Radbremse geschlossen werden, so dass der Motor anschließend nur noch mit geringer Stromstärke betrieben werden muss. Dies erfolgt solange, bis vom Bremspedal ein neuer Sollwert vorgegeben wird und zur Druckanpassung an diesen eine Öffnung des Ventils zur Änderung des Drucks notwendig wird (vgl. Absatz [0036] der Streitpatentschrift). Dies begründet eine mögliche Lesart des Merkmals, demnach das Ventil lediglich Anteil am Druckabbau oder Abbau haben kann.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_195

Denn die eigentliche Einregelung der Druckänderung in den Radbremsen erfolgt durch die Steuer- und Regeleinrichtung entweder gemäß Merkmal 1.7a über den Kolbenweg des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems oder gemäß Merkmal 1.7b über den Strom des Elektromotors, wobei die Streitpatentschrift zur Messung des Kolbenwegs in Absatz [0063] einen Kolbenwegsensor 74 und zur Ermittlung des Stroms in Absatz [0033] einen Shunt 23 vorschlägt. In beiden Varianten wird der Druck jeweils durch Auswertung einer Druckvolumenkennline eingeregelt, vgl. Merkmal 1.7.1, wobei eine Druckvolumenkennlinie – ein Beispiel zeigt Figur 5a der Streitpatentschrift - die Abhängigkeit des in dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems vorliegenden Drucks gegenüber der Volumenaufnahme darstellt. Letztere ist proportional zu dem zurückgelegten Weg des Kolbens (vgl. auch Absatz [0066] der Streitpatentschrift), ebenso wie die Druckkraft gemäß Absatz [0033] der Streitpatentschrift proportional zu dem Motormoment des die Antriebsvorrichtung antreibenden Elektromotors und daher proportional zu dessen Stromaufnahme ist. Aufgrund dieser Abhängigkeiten ist letztendlich ein Zusammenhang zwischen dem im Arbeitsraum vorherrschenden Druck und dem Kolbenweg bzw. zwischen dem im Arbeitsraum vorherrschenden Druck und dem den quasistatisch betriebenen Elektromotor beaufschlagenden Strom herleitbar. Die Realisierung, d. h. Abbildung dieser so bezeichneten „Druckvolumenkennlinie“ in der Steuereinrichtung - somit die hierauf anzupassende vorrichtungstechnische Beschaffenheit der „Steuer- und Regeleinrichtung“ (M1.1.2) – bleibt hierbei dem Fachmann überlassen.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_196

4. Dem in dem erteilten Patentanspruch 23 beanspruchten Verfahren ist folgendes Verständnis zugrunde zu legen:

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_197

Das Verfahren dient gemäß Merkmal 23.1 zur Einstellung eines Drucks in mindestens einem Bremszylinder einer Bremsanlage, wobei es sich bei dem Bremszylinder um den der jeweiligen Radbremse zugeordneten Bremszylinder handelt.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_198

Die Bremsanlage weist als Voraussetzung zur Verfahrensdurchführung gemäß den Merkmalen 23.1.1, 23.1.2, 23.2, 23.3, 23.4 und 23.5 eine Betätigungseinrichtung, eine Steuer- und Regeleinrichtung, mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung, ein Kolben-Zylinder-System mit einem Kolben und einem Arbeitsraum, eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung, eine Druckleitung, mittels derer der Arbeitsraum mit einer Radbremse in Verbindung steht, sowie ein Ventil auf, welches zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems angeordnet ist. Zu diesen Merkmalen wird auf die vorstehende Auslegung zu der Bremsanlage verwiesen, die in dem erteilten Patentanspruch 1 beansprucht ist.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_199

Zur verfahrensgemäßen Einstellung des Drucks steuert die Steuer- und Regeleinrichtung gemäß den Merkmalen 23.2 und 23.3 anhand der Bewegung und/oder Position der Betätigungseinrichtung die mindestens eine elektromotorische Antriebsvorrichtung, wobei die Antriebsvorrichtung den Kolben des Kolben-Zylinder-Systems über eine nicht-hydraulische Getriebevorrichtung verstellt, so dass sich im Arbeitsraum des Zylinders ein Druck einstellt. Darüber hinaus öffnet die Steuer- und Regeleinrichtung gemäß Merkmal 23.6 das Ventil zum Druckaufbau und/oder Druckabbau im Bremszylinder der Radbremse.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_200

Die verfahrenstechnische Einregelung des Drucks wird gemäß Merkmal 23.7 durch die Steuer- und Regeleinrichtung sowohl in Bezug auf den Druckaufbau und/oder Druckabbau wie zusätzlich auch in Bezug auf die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder des Druckabbaus in den Radbremsen vorgenommen. Das Merkmal 23.7 unterscheidet sich hier insoweit von dem vorrichtungstechnischen Merkmal 1.7 des erteilten Patentanspruchs 1, das nur auf die Einregelung einer Druckänderung im Allgemeinen zielt, vgl. auch vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_201

Die verfahrensgemäße Einregelung selbst findet - analog zu Patentanspruch 1 - entweder gemäß Merkmal 23.7a über den Kolbenweg oder gemäß Merkmal 23.7b über den Strom des Elektromotors statt, dies wiederum durch Auswertung der Druckvolumenkennline, vgl. Merkmal 23.7.3, sowie zusätzlich mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems, vgl. Merkmal 23.7.2.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_202

Ferner erfolgt die verfahrensgemäße Einregelung in Abhängigkeit dreier in den Merkmalen 23.7.1a bis 23.7.1c genannter Varianten: in Abhängigkeit des Fahrzustandes, in Abhängigkeit der Bremsregelung des Fahrzeuges - wobei unter einer Bremsregelung etwa eine Regelung des Elektromotors und der Ventile zu verstehen ist (vgl. Absatz [0042] der Streitpatentschrift) – oder als dritte Variante in Abhängigkeit des jeweiligen abzubremsenden Rades, also radspezifisch.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_203

Darüber hinaus ist das erfindungsgemäße Verfahren gemäß den Merkmalen 23.8, 23.8.1 und 23.8.2 dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung eine Einregelung des Drucks in den jeweiligen Radbremsen gleichzeitig oder nacheinander vornimmt. Die gleichzeitige Reglung ist vom Streitpatent unter anderem für den Fall beschrieben, dass bei mehreren Rädern gleichzeitig ein Druckabbau bzw. Druckaufbau notwendig ist (vgl. Absatz [0048] der Streitpatentschrift). Für eine Regelung nacheinander, also eine zeitlich versetzte, sequentielle Regelung, werden die den Radbremsen zugeordneten Ventile sequentiell geöffnet und wieder verschlossen, wobei stets nur ein Ventil geöffnet ist. So kann durch eine Verstellung des hydraulischen Kolbens in der einen Radbremse, deren Ventil geöffnet ist, ein Druck eingestellt werden. Anschließend wird das Ventil geschlossen und der Druck in der Radbremse gehalten, sodass das Ventil einer weiteren Radbremse geöffnet und der Druck in dieser Radbremse eingestellt werden kann. Die in Merkmal 23.8.2 geforderte Einregelung mittels der den Radbremsen zugeordneten Ventile zielt dabei im Besonderen auf dieses sequentielle Öffnen und Schließen der einzelnen Ventile und umfasst dieses mit, ohne indes hierauf beschränkt zu sein.

III.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_204

In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent keinen Bestand.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_205

1. Der Patentanspruch 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung als nicht rechtsbeständig. So ist sein Gegenstand zwar den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen. Er ist aber nicht patentfähig, da er ausgehend von der der Druckschrift NK5 entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_206

a) Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist ursprünglich offenbart.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_207

Hinsichtlich der hier beachtlichen Anmeldeunterlagen (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) wird im Folgenden auf die inhaltsgleiche Offenlegungsschrift, die DE 10 2005 055 751 A1, eingereicht als Druckschrift BP3, Bezug genommen.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_208

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand zwar aus dem Patentanspruch 1 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervorgehe, die Merkmale 1.5 und 1.6 jedoch dahingehend abgeändert worden seien, dass diese so nicht mehr ursprünglich offenbart und daher gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert seien. Dies gelte sinngemäß auch für die hinzugenommene Merkmalgruppe 1.7x.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_209

Der ursprünglich am Anmeldetag eingereichte Patentanspruch 1 enthält die Formulierung, dass „zwischen einem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems ein Ventil angeordnet ist“. Diese Formulierung wurde in den Merkmalen 1.5 und 1.6 dahingehend abgeändert, dass diese beiden Merkmale nun die Formulierung „mindestens ein Ventil“ enthalten.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_210

i) Weder in dem ursprünglichen noch in dem erteilten Patentanspruch 1 ist die Aufzählung der von der Bremsanlage umfassten Merkmale bzw. Bauteile zwingend abschließend. Daher ist aus dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 1 heraus nicht erkennbar oder gar ableitbar, dass dem im ursprünglichen Patentanspruch 1 verwendetem Begriff „ein Ventil“ mehr Bedeutung zuzusprechen ist, als die patentübliche Benennung eines Merkmals – hier dem Ventil – unter Hinzufügung eines ebenfalls in der grammatikalischen Formulierung eines Patentanspruchs üblichen unbestimmten Artikels. Die bereits in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchte Bremsanlage schließt daher weder die Anordnung weiterer Bauteile, wie etwa die bereits wie auch ursprünglich schon beansprucht dort angeordnete Druckleitung, noch die Anordnung eines weiteren Ventils zwischen dem Arbeitsraum und dem Bremszylinder der Radbremse aus. Die in den Merkmalen 1.5 und 1.6 verwendete Formulierung „mindestens ein Ventil“ ist daher analog zu der in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 verwendeten Formulierung betrachten, so dass eine unzulässige Erweiterung diesbezüglich nicht vorliegt.

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_211

Zwar mag es zutreffen, dass die Ausführungsbeispiele des Streitpatents nur jeweils ein einziges Ventil zwischen dem Bremszylinder der Radbremse und dem Arbeitsraum des Kolben-Zylinder-Systems zeigen. Da Ausführungsbeispiele in der Regel nur das Konzept der Erfindung erläutern, sind diese jedoch nicht zwingend als vollständig und abschließend zu betrachten, sofern nicht gesondert explizit darauf hingewiesen wird. Ein solcher Hinweis findet sich in den Anmeldeunterlagen jedoch nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass die den in den Ausführungsbeispielen offenbarten Bremsanlagen unterstellte Funktionalität ausschließlich nur unter der Verwendung jeweils eines einzigen Ventils pro Radbremse gewährleistet ist, zumal dieses lediglich Anteil am Druckab- oder Druckaufbau haben muss.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_212

ii) Wie auch die Klägerin zutreffend ausführt, unterscheidet das Streitpatent klar zwischen einer absoluten Druckänderung und einer Änderung des Druckgradienten. Unter dem Begriff „Druckänderung“ sind, wie vorstehend zur Auslegung der Gegenstände der Patentansprüche bereits dargelegt, beide Steuer- bzw. Regelgrößen zu verstehen, wobei sich für beide Größen in der Beschreibung des Streitpatents eine Stütze findet (vgl. Absätze [0033] und [0066] der Streitpatentschrift). Da sich die genannten Passagen bereits in den Anmeldeunterlagen wiederfinden, ist auch der Merkmalskomplex 1.7x als ursprungsoffenbart anzusehen.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_213

b) Die Gegenstände nach den erteilten Patentansprüchen 1 und 23 sind neu.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_214

Die von der Klägerin zur Frage der Neuheit einzig herangezogene Druckschrift NK1 stellt hierbei keinen bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigenden Stand der Technik dar.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_215

Bei der Druckschrift NK1 handelt es sich um eine am 27. Juni 2019 veröffentlichte Patentschrift, die bereits aufgrund ihres Zeitrangs, Anmeldetag des Streitpatents ist der 21. November 2005, keinen relevanten Stand der Technik darstellen kann.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_216

Lediglich die Anmeldeunterlagen, die dem in der Druckschrift NK1 veröffentlichten Patent zugrunde zu legen sind, könnten einen Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 PatG bilden, sofern dem Streitpatent dessen beanspruchte Priorität nicht zuerkannt werden könnte. Denn das mit der Druckschrift NK1 veröffentlichte Patent basiert auf einer Teilung der deutsche Patentanmeldung 10 2005 018 649.1 vom 21. April 2005, deren Anmeldeunterlagen - wohl inhaltsgleich - als DE 10 2005 018 649 A1 veröffentlicht sind. Diese Anmeldeunterlagen dürften insofern auch die Anmeldeunterlagen zu dem mit der Druckschrift NK1 veröffentlichten Patent bilden.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_217

Allerdings handelt es sich bei den relevanten Anmeldeunterlagen des mit der Schrift NK1 veröffentlichten Patents genau um jene Unterlagen, aus denen auch das deutsche Gebrauchsmuster 20 2005 018 018.1 abgezweigt wurde, welches wiederum die in Anspruch genommene Priorität des Streitpatents darstellt. Der Inhalt des Gebrauchsmusters ist dabei identisch zu den Anmeldeunterlagen der deutschen Patentanmeldung 10 2005 018 649.1, was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_218

Im Rahmen der Prüfung, ob die Druckschrift NK1 einen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik darstellt, kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Streitpatent die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 018 018.1 wirksam in Anspruch nimmt.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_219

Die Druckschrift NK1 stellt - bei wirksamer Inanspruchnahme der Priorität - schon keinen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik dar, da die ihr zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen für diesen Fall aufgrund ihres mit dem Prioritätsdatum des Streitpatents übereinstimmenden Zeitrangs nicht mehr zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG zählen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2020, § 3, Rdnr. 136 m. w. N.).

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_220

Nimmt das Streitpatent die beanspruchte Priorität hingegen nicht wirksam in Anspruch, steht die Druckschrift NK1 (respektive die ihr zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen) dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich entgegen. In diesem Fall stellen die der Druckschrift NK1 zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen zwar einen relevanten Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG dar, da sie jedoch inhaltsgleich mit der dann nicht anerkannten Priorität des Streitpatents sind, können sie im Ergebnis den beanspruchten Gegenstand des Streitpatents nicht vollständig offenbaren und mithin auch nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_221

Da der weitere im Verfahren befindliche und zur Frage der Patentfähigkeit herangezogene Stand der Technik die Frage der Anerkennung der Priorität des Streitpatents nicht tangiert, kann auch insoweit die Frage einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorität im Ergebnis dahinstehen.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_222

c) Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_223

Die Druckschrift NK5 offenbart eine Bremsanlage 1 mit einem hydraulischen Bremsdruckgeber 2, welcher aus einem Zylinder 3 mit einem darin angeordneten Plungerkolben 4 (Kolben-Zylinder-System) besteht. Der Bremsdruckgeber 2 ist durch einen Elektromotor 6 (elektromotorische Antriebsvorrichtung) unter Zwischenschaltung eines Getriebes 7, nach Figur 1 ein Spindeltrieb (nicht-hydraulische Getriebevorrichtung), antreibbar, welches die Drehbewegung des Motors in eine Linearbewegung des Plungerkolbens 4 wandelt, so dass sich in dem Druckraum 10 des Bremsdruckgebers ein Druck einstellt. Der Elektromotor 6 erhält sein Einschaltsignal von einem in den Figuren nicht dargestellten Steuergerät (Steuer- und Regelungseinrichtung), dem ein elektrisches Bremsanforderungssignal von einem fahrerbetätigbaren Bremswertgeber (Betätigungseinrichtung) zuführbar ist. Von einem Druckraum 10 des Bremsdruckgebers 2 führt eine Bremsleitung 11 (Druckleitung) zu einem Radbremszylinder 12 einer Radbremse 13 des Kraftfahrzeugs (vgl. Spalte 1, Zeilen 42 bis 57).

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_224

Diese Bremsanlage entspricht einer Bremsanlage gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4 des erteilten Patentanspruchs 1, wobei der vorstehend definierte Fachmann das Merkmal 1.2 in dem Satz, wonach „der Elektromotor 6 sein Einschaltsignal von einem nicht dargestellten Steuergerät erhält, dem ein elektrisches Bremsanforderungssignal von einem gleichfalls nicht gezeichneten, fahrerbetätigbaren Bremswertgeber zuführbar ist“ (vgl. Spalte 1, Zeilen 50 bis 54), unmittelbar mitliest.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_225

Gemäß Spalte 1, Zeile 65, bis Spalte 2, Zeile 17, kann für die Sensierung des Drucks im Druckraum 10 des hydraulischen Bremswertgebers 2 ein weiterer Drucksensor vorhanden sein, oder es können alternativ Sensoren vorgesehen sein, um anhand der Lage des Plungerkolbens 4, der Stellung des Getriebes 7 oder der Größe des Motorstromes die Höhe des vom Bremsdruckgeber 2 ausgesteuerten Drucks vor dem Absperrventil 14 ableiten zu können. Dies entspricht einer Steuer- und Regelung der Druckänderung der an den Druckraum angeschlossenen Radbremse, wobei der Druck entsprechend der Lage des Plungerkolbens 4, so wie auch in Merkmal 1.7a gefordert, oder über die Größe des Motorstroms, so wie in Merkmal 1.7b gefordert, bestimmt werden kann.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_226

Die Steuerung unter Zugrundelegung des „Motorstroms“ (vgl. Spalte 2, Zeile 3) setzt für den Fachmann dabei voraus, dass der Zusammenhang zwischen dem Motorstrom im Haltezustand und dem daraus resultierenden Systemdruck vorbestimmt ist. Dieses Vorgehen ähnelt der Steuerung „anhand der Lage des Plungerkolbens 4“ oder „der Stellung des Getriebes 7“, das eine Vorbestimmung des Zusammenhangs zwischen dem Kolbenweg – somit dem bei Bewegung des Kolbens verdrängten Volumen – und dem dadurch bedingten Systemdruck voraussetzt - ist hier doch gerade kein Drucksensor in dem Druckraum 10 vorgesehen (so auch die Alternative Spalte 1; Zeile 65f).

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_227

Die Herrichtung des dort angesprochenen Steuergeräts für einen Betrieb auf Grundlage einer – wenn auch in der Druckschrift NK5 nicht näher spezifizierten – „Druckvolumenkennline“, die der abhängigen Regelgröße „Druck“ eine repräsentative Systemgröße zuordenbar macht und hierdurch ermöglicht, den Systemdruck über den Motorstrom oder die Lage des Plungerkolbens einzusteuern, setzt die Druckschrift NK5 somit implizit voraus. Denn auch bei einer Bremsanlage - wie durch die Druckschrift NK5 aufgezeigt - kann der Druck über den Motorstrom oder die Lage des Kolbens nur in Kenntnis des Systemverhaltens eingestellt werden, dass hierfür in der Steuerung abzubilden ist. Somit kann auch das Merkmal 1.7.1 eine erfinderische Tätigkeit gegenüber der expliziten Offenbarung der Druckschrift NK5 nicht begründen.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_228

Darüber hinaus lehrt die Druckschrift NK5 die Anordnung eines Absperrventils 14 in der Bremsleitung 11 zwischen dem Radbremszylinder 12 und dem Druckraum, um so einen einmal über den Bremsdruckgeber eingeregelten Bremsdruck in der Radbremse halten zu können (vgl. Spalte 2, Zeilen 19 bis 35). Das Absperrventil 14 nimmt daher die Merkmale 1.5 und 1.6 vorweg, denn es öffnet zum Druckaufbau oder Druckabbau des im Bremszylinder anzulegenden bzw. angelegten Drucks entsprechend der Lesart dieser Merkmale.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_229

Auch wenn die dem Ausführungsbeispiel zuzuordnende Figur der Druckschrift NK5 die offenbarte Bremsanlage nur schematisch und unter Weglassung wesentlicher weiterer Bauteile mit Blick auf eine Radbremse erläutert, so ist diese gemäß Patentanspruch 1 allgemein für Kraftfahrzeuge bestimmt. Nicht explizit aus der Druckschrift NK5 hervorgehende, aber fachübliche Bauteile einer solchen Bremsanlage, wie etwa das Vorhandensein mehrerer Radbremsen und nicht nur einer, wie gemäß Merkmal 1.7 beansprucht, liest der Fachmann daher unmittelbar mit.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_230

Die in dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Bremsanlage beruht somit ausgehend von der der Druckschrift NK5 entnehmbaren Lehre in Verbindung mit fachmännischem Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_231

2. Wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz. Da sich der Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand. Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind an ihrer Stelle die Fassungen der Hilfsanträge in der beantragten Reihenfolge zu prüfen.

IV.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_232

In der Fassung des Hilfsantrags 1* hat das Streitpatent ebenfalls keinen Bestand.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_233

So sind zwar die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 bis 4 sowie die in den unabhängigen Patentansprüchen 26 bis 29 beanspruchten Verfahren für sich genommen patentfähig. Sie sind – dies sei im Hinblick auf den Hilfsantrag 1.2 bereits an dieser Stelle erörtert - jeweils für den Fachmann ausführbar, den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_234

Auch stellt die Aufspaltung eines Patentanspruchs in mehrere nebengeordnete Ansprüche eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren dar, wenn sich diese, wie vorliegend der Fall, nicht nur in einer Klarstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung darstellt und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds, hier der fehlenden Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit, Rechnung trägt (vgl. BPatG, Urteil vom 24. Juli 2012 – 4 Ni 21/10, GRUR 2013, 487 (LS) – Fixationssystem).

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_235

Jedoch sind nach der gebotenen Auslegung die in dem Patentanspruch 6 beanspruchte Bremsanlage sowie die in den Patentansprüchen 30, 32 und 33 beanspruchten Verfahren nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese auch ausführen kann. Da dies der Zulässigkeit des Hilfsantrags 1* entgegensteht und die Beklagte überdies in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent auch in der Fassung aller Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze zu verteidigen, erweist sich das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ebenfalls nicht als rechtsbeständig. Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind stattdessen die Fassungen der weiteren Hilfsanträge in der beantragten Reihenfolge zu prüfen.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_236

1. In dem unabhängigen Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber der erteilten Fassung das alternative Merkmal 1.7b gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 1 die folgenden weiteren Merkmale auf:

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_237

- eingefügt nach Merkmal 1.2:

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_238

1.2.1H „wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroller (22) gesteuert wird“.

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_239

- eingefügt nach Merkmal 1.7a:

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_240

1.8H „wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt“,

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_241

1.7a.1H „und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird“,

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_242

1.9H „wobei die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt“,

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_243

1.10H „wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird“.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_244

a) Der in Merkmal 1.2 benannte Elektromotor wird durch das neu hinzugefügte Merkmal 1.2.1H als ein bürstenloser Motor konkretisiert, der von Endstufen über drei Stränge von einem Mikrocontroller gesteuert wird. Dies beschränkt den in der erteilten Fassung beanspruchten Gegenstand in zulässiger Weise.

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_245

Unter einem bürstenlosen Motor versteht der dem vorstehend definierten Fachteam angehörige Elektrotechniker einen Elektromotor, der keine Schleifkontakte aufweist, wie sie etwa bei einem mechanisch kommutierten Elektromotor zur phasenrichtig abfolgenden Bestromung der rotierenden Ankerwicklungen bzw. zur Bestromung von Nebenschlusswicklungen am Rotor vorgesehen sind. Jedenfalls bei permanenterregten bürstenlosen Motoren besteht nach dem vorauszusetzenden elementaren Grundlagenwissen nicht nur des Elektrotechnikers zwischen dem beweglichen Rotor und dem feststehenden Stator kein unmittelbarer elektrischer Kontakt. Durch eine folgerichtige Bestromung – in Abhängigkeit von der Position bzw. Drehbewegung des Rotors - von statorseitigen Elektromagnetspulen wird der magnetische Pole tragende Rotor durch das statische bzw. umlaufende statorseitige Magnetfeld in eine Drehstellung gedrängt bzw. in eine Drehbewegung versetzt. Jedenfalls mit drei umfänglich versetzten Wicklungen, die vom Fachmann als „Stränge“ angesehen werden, die insoweit phasen- und folgerichtig durch eine entsprechende Steuereinrichtung zu bestromen sind, ist eine Beeinflussung des vom Motor abgegebenen Drehmoments – auch bei abgebremst quasistatischem Betrieb - sowie der Drehbewegung hinsichtlich Position, Geschwindigkeit und Drehrichtung ohne Notwendigkeit einer Stromübertragung zwischen relativbewegten Teilen (dem Rotor und dem Stator) möglich.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_246

Mit dem Merkmal 1.2.1H wird der in Kombination beanspruchte Motor insofern als ein – fachüblicher - dreiphasiger Motor vorgeschrieben, der von Endstufen über drei Stränge, von einem Mikrocontroller gesteuert, bestromt wird.

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_247

Wie die Klägerin zwar zutreffend ausführt, ist in Bezug auf das Merkmal 1.2.1H über den Absatz [0033] hinaus in der Streitpatentschrift nichts weiter ausgeführt. Der konstruktive Aufbau eines solchen dreiphasigen Motors ist aber ebenso dem Wissen des definierten Fachmanns zuzuordnen, wie auch die Kenntnis und Fähigkeit, eine Steuereinrichtung für einen solchen Motor mit der zugehörigen Sensorik auch für Regelungszwecke auszubilden. Insoweit ist ein Fachmann, der über das im Streitpatent vorausgesetzte Fachwissen verfügt, in der Lage, die in Patentanspruch 1 der erteilten Fassung beanspruchte Bremsanlage auch mit dem zusätzlichen Merkmal 1.2.1H auszuführen.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_248

Gleiches gilt für Merkmal 1.7a.1H. Gemäß diesem Merkmal wird der gemäß Merkmal 1.7a zur Regelung herangezogene Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst. Ein solcher Drehwinkelgeber kann dem Elektromotor der Antriebsvorrichtung zugeordnet sein und neben seiner Funktion in der Motorsteuerung auch zur Bestimmung des Kolbenwegs genutzt werden. So kann auf Basis dessen Sensorsignals mittels einer inkrementellen Wegbestimmung über einen Zähler in der Folge, unter Berücksichtigung der mit dem Rotor wirkverbundenen und in Merkmal 1.3 beanspruchten, nicht-hydraulischen Getriebevorrichtung, die Position des Kolbens angegeben werden (vgl. Absätze [0033] und [0063] der Streitpatentschrift).

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_249

Der Argumentation der Klägerin, dass die beanspruchte Bremsanlage aufgrund des neu hinzugefügten Merkmals 1.7a.1H nicht ausführbar sei, folgt der Senat nicht. Zwar führt die Streitpatentschrift mit Ausnahme der bereits angegebenen Absätze [0033] und [0063] nicht weiter zu der inkrementellen Wegbestimmung über einen Zähler aus; dies ist für den zum Fachteam zählenden Elektrotechniker aber auch nicht nötig. Denn bereits zur Ansteuerung eines dreiphasigen bürstenlosen Motors insbesondere im Stillstand, wie dies Merkmal 1.2.1H im Hinblick auf die Anwendung bei einer Bremseinrichtung impliziert, ist nach dem Grundlagenwissen des Fachmanns die Erfassung und Berücksichtigung der Stellung des Rotors zur phasenrichtigen Bestromung der Wicklungsstränge eine zwingende Voraussetzung. Die inkrementelle Wegerfassung durch Aufzählen der von der Sensorik herrührenden Signale, deren Verlauf bzw. Abfolge und Anzahl insoweit ein Maß für die Drehwinkeländerung im Verlauf der Bewegung und somit für den Weg mechanisch getrieblich gekoppelter Glieder ist, stellt dabei eine allgemein übliche und dem Fachmann elementar bekannte Messmethode dar.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_250

Gemäß dem Merkmal 1.9H regelt die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems ein. Dies gilt gemäß Merkmal 1.8H sinngemäß auch für die ABS-Regelung. Gemäß diesen Merkmalen erzeugt somit der Kolben des Kolben-Zylinder-Systems über dessen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb (vgl. Merkmal 1.10H) den Bremsdruckaufbau und den Bremsdruckabbau. Damit unterscheidet sich die nun beanspruchte Bremsanlage von den in den Absätzen [0002] bis [0004] der Streitpatentschrift beschriebenen Bremsanlagen des Standes der Technik, die die Steuerung und Regelung beispielsweise des Antiblockiersystems durch eine dem Kolben-Zylinder-System nachgeschaltete Hydraulikeinheit realisieren.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_251

Die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes hat gemäß Merkmal 1.10H hierbei zwingend einen konstanten Gradienten, was eine entsprechende Herrichtung der Steuereinrichtung für den Betrieb der Bremseinrichtung - hier der Ansteuerung des Motors - voraussetzt. Der Druckgradient, also die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder Druckabbaus, soll sich folglich während der Zeitspanne, die die Änderung des Druckniveaus bedarf, nicht ändern. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist dies in Figur 6 anhand zweier Kurven für herkömmliche Systeme (Pos. 86) bzw. ein erfindungsgemäßes System (Pos. 87) dargestellt, vgl. hierzu auch Abs. [0068] der Streitpatentschrift.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_252

Der Argumentation der Klägerin, dass die beanspruchte Bremsanlage insbesondere auch aufgrund des neu hinzugefügten Merkmals 1.10H für den Fachmann nicht ausführbar sei, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Denn die gemäß Abs. [0068] dem Bremssystem mit dem im geltenden Anspruch aufgeführten Merkmalen zugeschriebene Befähigung zum gesteuerten Druckabbau mit konstantem Druckgradienten setzt selbstverständlich eine vorrichtungstechnische Beschaffenheit voraus, für dessen Realisierung das Team von Fachleuten über das notwendige allgemeine Fachwissen und -können verfügt. Der Patentanspruch gibt dem Fachmann im Sinne der vorstehenden Auslegung für diesen in Zusammenhang mit der Offenbarung der Streitpatentschrift klar und nachvollziehbar sowohl das Ziel der Ansteuerung des Kolbens – Druckänderung mit konstantem Gradienten in den Radbremsen - wie auch die zur Ansteuerung heranzuziehenden Messdaten und Kennlinien vor. Die darüber hinaus hierfür notwendige elektrische Ansteuerung des Elektromotors zur zielgerichteten Kraftbeaufschlagung des Kolbens selbst ist dabei mitzulesen.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_253

b) Die in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_254

Die Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H, 1.8H, 1.9H und 1.10H sind in den Absätzen [0036], [0066], [0072] und [0073] der mit den Anmeldeunterlagen inhaltsgleichen Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_255

Das Vorbringen der Klägerin, wonach aufgrund der Aufnahme dieser Merkmale eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, da eine ganze Reihe weiterer Merkmale, die in technischem Zusammenhang für die in den oben genannten Absätzen beschriebenen Ausführungsformen offenbart sind, nicht in den Patentanspruch aufgenommen worden sei, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 199 – X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, Rdnr. 33 – Inkrustierungsinhibitoren). Der Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH, Urteil vom 15. November 2005 – X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, Rdnr. 22 - Koksofentür). Dienen insofern mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89, GRUR 1990, 423 – Spleißkammer).

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_256

c) Die in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, sie beruht gegenüber diesem Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_257

Ob die Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H, 1.8H und 1.9H alleinig oder in Kombination eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermögen, kann dabei dahinstehen, denn bereits das Merkmal 1.10H erfüllt diese Voraussetzung. Die Einregelung des Druckgradienten, also der Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus bzw. Druckabbaus – und somit eine entsprechende Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung sowie der bezeichneten mechanischen Komponenten –, im Sinne der vorstehenden Auslegung des Merkmals 1.10H ist durch keinen im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt oder nahegelegt. Auch handelt es sich bei dem Vorgehen und der damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild oder Beleg hierfür ist weder angegeben noch erkennbar.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_258

Soweit die Klägerin ausführt, dass es dem Fachmann grundsätzlich bereits bekannt sei, dass bei der Steuerung und Regelung von Bremsanlagen unter anderem auch der Druckgradient Beachtung finden kann, trifft dies zu. Dies ist auch durch die von der Klägerin diesbezüglich angeführten Druckschriften NK2 oder NK6 belegt, wobei die Druckschrift NK2 in der Figur 4 auch einen Druckverlauf zeigen mag, dessen Druckgradient in Teilbereichen konstant verläuft. Allerdings ist der dortige Druckgradient nicht konstant über die im Wesentlichen gesamte Phase der Druckänderung, so wie dies das Merkmal 1.10H gemäß der vorstehenden Auslegung fordert. Auch die Druckschriften NK2 und NK6 können daher keine Anregung für das Merkmal 1.10H geben.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_259

2. In dem unabhängigen Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das alternative Merkmal 1.7b gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* neben den bereits vorbenannten Merkmalen 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H das folgende weitere nach dem Merkmal 1.8H eingefügte Merkmal auf:

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_260

1.11H „wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld adaptiert“.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_261

a) Zur Auslegung der Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_262

Gemäß dem neue Merkmal 1.11H ist die Bremsanlage zunächst derart weitergebildet, dass bei erster Inbetriebnahme der Bremsanlage, also vor dem Einsatz derer im Regelbetrieb, und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, wobei es das Kennfeld zumindest ermöglicht, verschiedenen am Elektromotor im Stillstand anliegenden bzw. einzusteuernden Stromstärken eine Position des Kolbens zuzuordnen. Ein solches Kennfeld ist in der Regel mehrdimensional und kann weitere Nebenparameter berücksichtigen. Gemäß Absatz [0033] des Streitpatents kann das Ausgangskennfeld dabei auch die Druck-Volumen-Kennlinie der Radbremsen, Motorkennwert, Getriebewirkungsgrad und Fahrzeugverzögerung beinhalten.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_263

Stimmen in der Folge im Betrieb der Bremsanlage die Ist-Position des Kolbens nicht mehr mit der Position des Kolbens überein, welche sich bei einem am Elektromotor anliegenden Strom gemäß dem Kennfeld ergeben sollte, dann ist die Steuer- und Regeleinrichtung dazu hergerichtet, dass diese das vorbenannte Kennfeld adaptiert. Bei der Adaption wird, wie fachüblich, das vorherige Kennfeld durch ein neues Kennfeld mit anderen bzw. veränderten Kennlinien ersetzt. Dies geschieht mit dem Ziel, die bestimmte reale Ist-Position des Kolbens mit dem für den zu erzeugenden Druck maßgeblichen Strom als Grundlage für die Ansteuerung des Motors zum Anfahren einer Position in Bezug zu setzen, in der sich der laut Kennfeld prognostizierte Druck einstellt.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_264

Merkmal 1.11H benennt hier als Bezugsgröße zwar das Motormoment und nicht die als Bezugsgröße im Kennfeld hinterlegte Stromstärke. Beide Werte sind jedoch zumindest im stillstandsgebremsten, stationären Zustand des Elektromotors gleichermaßen maßgeblich charakteristisch für den Systemzustand und umschreiben diesen äquivalent.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_265

Das vorstehend beschriebene Vorgehen bewirkt, d. h. eine entsprechende vorrichtungstechnische Ausgestaltung bedingt, dass im Betrieb der Bremsanlage das Kennfeld laufend adaptiert wird, wie es auch Absatz [0033] der Streitpatentschrift ausführt, und dieses Kennfeld in Folge bei der Steuerung zugrunde gelegt wird.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_266

Wie vorstehend bereits dargelegt, ist die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Bremsanlage mit den hinzugefügten Merkmalen 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H für den Fachmann ausführbar. Dies gilt auch unter Hinzunahme des Merkmals 1.11H in der vorstehenden Auslegung.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_267

b) Die in Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, so dass der Patentspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1* diesbezüglich zulässig ist.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_268

Das Merkmal 1.11H ist in den Absätzen [0036] der Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_269

Soweit die Klägerin auch in dem Merkmal 1.11H eine Zwischenverallgemeinerung sehen möchte, greift dieses Argument auch hier nicht durch (vgl. BGH – Inkrustierungsinhibitoren, a. a. O., BGH - Koksofentür, a. a. O., BGH – Spleißkammer, a. a. O.).

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_270

c) Die in Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_271

Ob die Merkmale 1.2.1H, 1.7a.1H und 1.8H allein oder in Kombination eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermögen, kann wiederum dahinstehen, denn bereits das Merkmal 1.11H erfüllt diese Voraussetzung. Dieses Merkmal ist weder durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. Auch handelt es sich bei dem Vorgehen und der damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung wiederum nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild oder Beleg hierfür ist weder angegeben noch erkennbar.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_272

Soweit die Klägerin ausführt, dass bereits die Druckschrift NK13 mit Verweis auf Spalte 6, Zeilen 29 ff., verschiedene Kennlinien offenbaren würde, die je nach Bedarf Verwendung finden würden, so trifft dies zu. Bei diesen Kennlinien handelt es sich aber nicht um ein Kennfeld im Sinne der Auslegung, welches Stromstärken Positionen des Kolbens zuordnet, sondern um Kennlinien, welche den Zusammenhang zwischen Bremspedalstellung und Soll-Position des Kolbens darstellen, also Kennlinien, die der streitpatentgemäßen Verstärkerkennlinie oder BKV-Kennlinie (vgl. Absatz [0053] der Streitpatentschrift) entsprechen. Darüber hinaus ist das Vorsehen verschiedener Kennlinien oder selbst Kennfelder, von denen je nach Bedarf eine bzw. eines ausgewählt wird, nicht mit der anspruchsgemäßen Adaption gleichzusetzen, bei der ein vorgegebenes Kennfeld im Betrieb auf Grundlage der erfassten Kenngrößen durch ein neues Kennfeld ersetzt - im Sinne von überschrieben - wird. Die Druckschrift NK13 kann daher keine Anregung zur Adaption des Kennfeldes geben oder dies gar vorwegnehmen.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_273

Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang benannte Druckschrift NK4 vermag dies nicht. Diese offenbart eine Gewichtung verschiedener Eingangsgrößen, hier Temperatur und Pedalweg, zur Bestimmung eines Sollwerts, hier Soll-Bremsdruck, einer Bremsanlage. Diese Gewichtung findet damit in Bezug wiederum auf die Verstärkerkennlinie oder BKV-Kennlinie der Bremsanlage statt und nicht in Bezug auf ein patentgemäßes Kennfeld. Darüber hinaus ist diese Gewichtung ebenso nicht mit der patentgemäßen Adaption vergleichbar.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_274

3. In dem unabhängigen Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das alternative Merkmal 1.7b gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 3 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* neben den bereits vorbenannten Merkmalen 1.2.1H die folgenden weiteren Merkmale auf:

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_275

- eingefügt nach Merkmal 1.2.1H:

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_276

1.2.2H „und der eine kleine Zeitkonstante aufweist“

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_277

- eingefügt nach dem Merkmal 1.7a:

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_278

1.12H „wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck eingeregelt wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung dazu ausgebildet ist, bei einem hohen Reibbeiwert einen ersten Vordruck (91) einzustellen und bei einem niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck (91a) einzustellen, wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der zweite Vordruck (91a)“.

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_279

a) Zur Auslegung des Merkmals 1.2.1H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_280

Das hinzugefügte Merkmal 1.2.2H spezifiziert den in Merkmal 1.2.1H benannten bürstenlosen Motor nun als einen Motor mit kleiner Zeitkonstante. Das Merkmal 1.2.2H stellt insofern auf die Verstelldynamik des in die Antriebseinheit der Bremsanlage integrierten bürstenlosen Motors ab und beschreibt fachübliche Spezifikationen eines bürstenlosen Motors. Die beanspruchte Bremsanlage ist daher für den Fachmann auch mit dem Merkmal 1.2.2H ausführbar.

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_281

Gleiches gilt für das hinzugefügte Merkmal 1.12H. Fachüblich kann in dem Arbeitsraum eines elektromotorisch angetriebenen Kolben-Zylinder-Systems über eine entsprechende Positionierung ein Vordruck eingestellt werden, auf dessen Basis etwa eine nachfolgende Bremsregelung erfolgt. Die Figur 7 der Streitpatentschrift zeigt in einem Diagramm für eine solche Bremsanlage exemplarisch den Vordruck (91) sowie die anschließende Bremsregelung für verschiedene µ-Werte (vgl. auch Absatz [0069] der Streitpatentschrift). Ein solcher µ-Wert wird fachspezifisch auch als Reibbeiwert bezeichnet. Er stellt das Verhältnis des Reibwiderstands zu der Anpresskraft bei einer bestimmten Gleitgeschwindigkeit dar, wie er im Kontakt zwischen Rad und Straße vorliegt. So ist etwa der Reibbeiwert bei trockener Straße in der Regel größer als der Reibbeiwert bei vereister Straße. Gemäß Merkmal 1.12H wird in der beanspruchten Bremsanlage bei einem Druckaufbau ein solcher Vordruck eingestellt, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung dazu ausgebildet ist, bei einem hohen Reibbeiwert einen ersten Vordruck einzustellen und bei einem niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck einzustellen, wobei der erste Vordruck höher ist als der zweite Vordruck. In der Beschreibung des Streitpatent ist dies in der Figur 7a dargelegt und in dem Absatz [0070] beschrieben.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_282

Soweit die Klägerin ausführt, dass es sowohl der Patentanspruch 3 wie auch die Beschreibung offenlässt, wie die Reibbeiwerte bestimmt werden, ist diesem Vorbringen zuzustimmen. Daraus folgt aber nicht, dass der Fachmann den beanspruchten Gegenstand nicht ausführen kann. Denn die Bestimmung oder zumindest Abschätzung von Reibbeiwerten stellt ein fachübliches Vorgehen dar, zu dem der Fachmann auf weitere Sensoren des Fahrzeugs zurückgreifen oder diese vorsehen wird. Dies können etwa Raddrehzahlsensoren zur Bestimmung abweichender Reibwerte an einer Fahrzeugachse, Temperatur- oder Regensensoren zur wetterabhängigen Prognose von Reibwerten sein.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_283

b) Die in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, so dass der Patentspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1* diesbezüglich zulässig ist.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_284

Das Merkmal 1.12H ist in den Absätzen [0072] und [0073] sowie den Figuren 7 und 7a der Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar. Dabei ist für den Fachmann auch ohne explizite Nennung des zweiten Vordrucks 91a in der Beschreibung aus der Figur 7a erkennbar, dass es sich bei der gestrichelten Linie 91a um einen zweiten Vordruck handelt, der bei kleinem Reibbeiwert gewählt wird und der niedriger ist, als der Vordruck 91 bei hohem Reibbeiwert zu dem in der Beschreibung explizit ausgeführt ist.

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_285

c) Die in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls nicht nur neu, sie beruht vielmehr gegenüber diesem Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_286

Ob die Merkmale 1.2.1H und 1.2.2H allein oder in Kombination eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermögen kann dahinstehen, denn bereits das Merkmal 1.12H erfüllt diese Voraussetzung. Dieses Merkmal ist weder durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. So ist, wie auch die Klägerin ausführt, zwar die Einregelung eines Vordrucks fachüblich - wie es auch die Beschreibung des Streitpatents in Bezug auf dessen Erläuterungen zu Figur 7 lehrt. Bei der Einstellung zweier verschiedener Vordrucke in Abhängigkeit des Reibbeiwerts und einer damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung handelt es sich aber nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört.

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_287

4. In dem unabhängigen Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das alternative Merkmal 1.7b gestrichen sowie im Anschluss an das Merkmal 1.7a das folgende neue Merkmal mitaufgenommen. Letzteres lautet:

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_288

1.13H „wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird und wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt“.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_289

a) Gemäß einem ersten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H wird der gemäß Merkmal 1.7a zur Regelung herangezogene Kolbenweg wiederum über einen Drehwinkelgeber erfasst, so wie es auch das vorstehend bereits ausgelegt Merkmal 1.7a.1H beansprucht, ohne dass bei der Erfassung jedoch zwingend ein Zähler verwendet wird.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_290

Darüber hinaus umfasst das Bremssystem gemäß einem zweiten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H einen Druckgeber in den Radkreisen, wobei mit einem patentgemäßen Druckgeber an einer nicht näher bestimmten Stelle jeweils in einem Radkreis der dort anliegende Druck bestimmt werden kann.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_291

Zur Steuerung des Kolbens werden sowohl der wie vorstehend bestimmte Kolbenweg wie auch die von den Druckgebern gemessenen Druckwerte verwendet. Dabei wird gemäß einem dritten Teilmerkmal des neuen Merkmals 1.13H bei einer gewünschten Änderung des Druckniveaus in den Radbremskreisen, diese Änderung mit einem Druckgradienten eingesteuert, der konstant ist, wobei die Einsteuerung wiederum unter Berücksichtigung der Druckvolumenkennlinie erfolgt (vgl. Merkmal 1.7.1). Der Druckgradient, also die Änderungsgeschwindigkeit des Druckaufbaus und/oder Druckabbaus, ändert sich folglich während der Zeitspanne nicht, die die Änderung des Druckniveaus erfordert, wobei hierzu auch auf die vergleichbare Auslegung zu Merkmal 1.10H verwiesen wird.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_292

Wie bereits dargelegt, ist die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Bremsanlage mit den hinzugefügten Merkmalen 1.7a.1H und 1.10H für den Fachmann ausführbar. Dies gilt gleichermaßen auch für die Hinzunahme des Merkmals 1.13H.

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_293

b) Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist auch mit den gegenüber der erteilten Fassung neu hinzugefügten und die erteilte Fassung beschränkenden Merkmalen den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_294

Das Merkmal 1.13H ist in den Absätzen [0036] und [0066] der mit den Anmeldeunterlagen inhaltsgleichen Druckschrift BP3 offenbart und für den Fachmann auch in deren Kombination mit den weiteren Merkmalen der beanspruchten Bremsanlage als zur Erfindung gehörig erkennbar.

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_295

Das Vorbringen der Klägerin, wonach aufgrund der Aufnahme dieser Merkmale eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, kann auch hier nicht überzeugen (vgl. BGH – Inkrustierungsinhibitoren, a. a. O., BGH - Koksofentür, a. a. O., BGH – Spleißkammer, a. a. O.).

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_296

c) Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* beanspruchte Bremsanlage ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls neu und beruht auch gegenüber diesem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_297

Denn dass, wie in Merkmal 1.13H beansprucht, die Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung erfolgt, ist durch keinen im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorbekannt oder nahegelegt. Auch handelt es sich bei dem Vorgehen und der damit verbundenen Ausbildung der Steuer- und Regeleinrichtung nicht um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, denn ein Vorbild oder Beleg hierfür ist weder angegeben noch erkennbar (vgl. auch vorstehende Argumentation zu den inhaltlich ähnlichen Merkmalen 1.9H und 1.10).

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_298

5. In dem unabhängigen Patentanspruch 26 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 26 die folgenden weiteren Merkmale auf:

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_299

- eingefügt nach Merkmal 23.2:

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_300

23.2.1H „wobei die elektromotorische Antriebsvorrichtung ein bürstenloser Motor ist, der von Endstufen (21) über drei Stränge von einem Microcontroler (22) gesteuert wird“.

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_301

- eingefügt nach Merkmal 23.7a:

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_302

23.7a.1H „und wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber und einen entsprechenden Zähler erfasst wird“,

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_303

- eingefügt nach Merkmal 23.8.2:

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_304

23.9H „wobei das Kolben-Zylinder-System einen Bremsdruckaufbau und Bremsdruckabbau zur Realisierung einer ABS-Regelung erzeugt“,

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_305

23.10H „wobei der Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt werden“,

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_306

23.11H „wobei die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird“.

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_307

Die Merkmale 23.2.1H, 23.7a.1H, 23.9H, 23.10H und 23.11H entsprechen inhaltlich den in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmalen 1.2.1H, 1.7a.1H, 1.8H, 1.9H und 1.10H. Dies gilt gleichermaßen für das gestrichene Merkmal 23.7b mit Blick auf das Merkmal 1.7b.

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_308

Das in dem Patentanspruch 26 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen und beschränkt das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren. Es ist darüber hinaus neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_309

6. In dem unabhängigen Patentanspruch 27 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* neben den bereits vorbenannten Merkmalen 23.2.1H, 23.7a.1H und 23.9H das folgende weitere nach dem Merkmal 23.9H eingefügte Merkmal auf:

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_310

23.12H „wobei bei Inbetriebnahme und auch während des Betriebs der Bremsanlage ein Kennfeld angelegt wird, in dem verschiedenen Stromstärken die Position des Kolbens zugeordnet wird, wobei die Steuer- und Regeleinrichtung bei nicht übereinstimmender Position und Motormoment das Kennfeld adaptiert“.

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_311

Zur Auslegung der Merkmale 23.2.1H, 23.7a.1H und 23.9H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Merkmal 23.12H entspricht inhaltlich dem in Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.11H.

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_312

Das in dem Patentanspruch 27 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen und beschränkt das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren. Es ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_313

7. In dem unabhängigen Patentanspruch 28 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 28 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* neben dem bereits vorbenannten Merkmalen 23.2.1H die folgenden weiteren Merkmale auf:

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_314

- eingefügt nach Merkmal 23.2.1H:

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_315

23.2.2H „und der eine kleine Zeitkonstante aufweist“

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_316

- eingefügt nach dem Merkmal 23.8.2:

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_317

23.13H „wobei bei einem Druckaufbau mittels des Kolben-Zylinder-Systems ein Vordruck eingeregelt wird, wobei bei einem hohen Reibbeiwert einen ersten Vordruck (91) eingestellt wird und bei einem niedrigen Reibbeiwert einen zweiten Vordruck (91a) eingestellt wird, wobei der erste Vordruck (91) höher ist als der zweite Vordruck (91a)“.

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_318

Zur Auslegung des Merkmals 23.2.1H wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Merkmal 23.13H, entspricht inhaltlich dem in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.12H.

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_319

Das in dem Patentanspruch 28 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, beschränkt das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren, ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_320

8. In dem unabhängigen Patentanspruch 29 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 23 das alternative Merkmal 23.7b wiederum gestrichen. Darüber hinaus weist der Patentanspruch 29 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1* die folgenden weiteren Merkmale auf:

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_321

- eingefügt nach dem Merkmal 23.7a:

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_322

23.7a.2H „wobei der Kolbenweg über einen Drehwinkelgeber erfasst wird und zur Steuerung des Kolbens der Drehwinkelgeber zusammen mit Druckgebern in den Radkreisen verwendet wird“.

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_323

- eingefügt nach dem Merkmal 23.8.2:

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_324

23.14H „wobei eine Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung anhand der Druckvolumenkennlinie erfolgt“.

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_325

Die Merkmale 23.7a.2H und 23.14H entsprechen inhaltlich dem in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hilfsantrag 1* hinzugefügten Merkmal 1.13H.

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_326

Das in dem Patentanspruch 29 des Hilfsantrag 1* beanspruchte Verfahren ist daher ebenso den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen, wie es auch das in Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung beanspruchte Verfahren beschränkt. Es ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_327

9. Jedoch sind der in dem Patentanspruch 6 beanspruchte Gegenstand sowie die in den Patentansprüchen 30, 32 und 33 beanspruchten Verfahren insofern nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann, als diese durch den Rückbezug ihres zugehörigen Patentanspruchs eine Weiterbildung des in Patentanspruchs 4 beanspruchten Gegenstandes bzw. der in den unabhängigen Patentansprüchen 26 und 29 beanspruchten Verfahren darstellen.

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_328

a) Die geltenden Patentansprüche 5 und 6 des Hilfsantrages 1* lauten:

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_329

„5. Bremsanlage nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer- und Regeleinrichtung den Druckabbau oder Druckaufbau und die Änderungsgeschwindigkeit des Druckabbaus und/oder Druckaufbaus in den Radbremsen in Abhängigkeit des Fahrzustandes oder der Bremsregelung des Fahrzeuges oder des jeweiligen abzubremsenden Rades mittels der Position des Kolbens des Kolben-Zylindersystems einregelt.“

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_330

„6. Bremsanlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen Gradienten hat und der Druckgradient durch einen variabel geregelten elektromotorischen Kolbenantrieb eingestellt wird.“

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_331

Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 stellt somit über seinen Rückbezug auf den Patentanspruch 5 und wiederum dessen Rückbezug auf den Patentanspruch 4 eine Weiterbildung der in Patentanspruch 4 beanspruchten Bremsanlage dar. Der Patentanspruch 6 beinhaltet das Teilmerkmal, wonach „die Änderungsgeschwindigkeit des Druckes einen konstanten oder variablen Gradienten hat“. Dieses Teilmerkmal steht aber, wie auch die Klägerin in der Verhandlung vom 7. Juli 2022 zutreffend ausgeführt hat, in Widerspruch zu dem Teilmerkmal des Merkmals 1.13H, wonach „die Geschwindigkeitssteuerung des Kolbens für eine konstante Druckgradientenregelung“ erfolgt. Denn die Änderungsgeschwindigkeit des Drucks kann nicht konstant im Sinne der konstanten Druckregelung des Merkmals 1.13H – nach vorstehender Auslegung - und zugleich variabel gemäß dem Teilmerkmal des Patentanspruchs 6 sein.

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_332

Eine alternative, in der mündlichen Verhandlung diskutierte Auslegung, die zu einem ausführbaren Gegenstand führen würde und bei der der Begriff „konstant“ gleichbedeutend im Sinn des Begriffs „variabel“ aufgefasst wird stünde im Widerspruch zu der Offenbarung der Beschreibung des Streitpatents und scheidet daher aus. Wie vorstehend zur Auslegung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1* dargelegt, stellt das Streitpatent gerade die konstante Druckgradientenregelung als besonders vorteilhaft gegenüber einer variablen Druckgradientenregelung dar und trennt somit diese beiden alternativen Varianten deutlich voneinander.

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_333

Eine weitere alternative Auslegung, wonach der Patentanspruch 6 - entgegen seinem Wortlaut - als gar nicht auf den Patentanspruch 4 rückbezogen auszulegen wäre, kommt nach Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in Betracht.

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_334

b) Dieses gilt analog für die in den Patentansprüche 30, 32 und 33 des Hilfsantrages 1* beanspruchten Verfahren, soweit sich diese aufgrund der Rückbezüge der Unteransprüche als Weiterbildungen der in den unabhängigen Patentansprüchen 26 und 29 beanspruchten Verfahren darstellen. Denn „eine Änderung der Änderungsgeschwindigkeit“, wie sie in den Ansprüchen 32 und 33 mit Rückbezug auf die unabhängigen Patentansprüche 26 und 29 als Teilmerkmal beansprucht wird, sowie „die Änderungsgeschwindigkeit mit variablem Gradienten“ gemäß Anspruch 30 mit Rückbezug auf den unabhängigen Patentanspruch 29 stehen ebenfalls im Widerspruch zu den Merkmalen 23.11H und 23.14H der unabhängigen Patentansprüche, welche einen konstanten Gradienten oder eine konstante Druckgradientenregelung beanspruchen.

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_335

Da die Beklagte, wie ausgeführt, das Streitpatent in geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, hat das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1* daher keinen Bestand.

V .

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_336

Gleiches gilt für die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1.1.

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_337

Dieser unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1* lediglich dadurch, dass die unabhängigen Patentansprüche 3 und 28 gestrichen sowie die weiteren Nebenansprüche in ihrer Nummerierung und die Unteransprüche in ihrer Nummerierung und in ihren Rückbezügen an diese Streichung angepasst worden sind.

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_338

Nach der gebotenen Auslegung sind daher der in dem Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1.1 beanspruchte Gegenstand, soweit sich dieser aufgrund seines Rückbezugs über den Patentanspruch 4 als Weiterbildung des in dem unabhängigen Patentanspruch 3 beanspruchten Gegenstandes darstellt, sowie die in den Patentansprüchen 28, 30 und 31 beanspruchten Verfahren, soweit sich diese aufgrund ihrer Rückbezüge als Weiterbildungen der in den unabhängigen Patentansprüchen 25 und 27 beanspruchten Verfahren darstellen, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diese ausführen kann. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1* verwiesen.

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_339

Da die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, das Streitpatent ausdrücklich in geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt, hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1.1 daher ebenfalls keinen Bestand.

VI .

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_340

In der Fassung des Hilfsantrags 1.2 erweist sich das Streitpatent hingegen als rechtsbeständig.

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_341

Die Fassung des Hilfsantrags 1.2 ist zulässig. Sie unterscheidet sich von derjenigen des Hilfsantrags 1.1 dadurch, dass alle abhängigen Patentansprüche gestrichen worden sind. Der Hilfsantrag 1.2 beinhaltet die unabhängigen Patentansprüche 1 bis 6, die inhaltlich den Patentansprüchen 1, 2, 4, 23, 27 und 29 des Hilfsantrages 1* entsprechen. Diese sind, wie vorstehend zum Hilfsantrag 1* dargelegt, jeweils für sich offenbart und bedingen eine Beschränkung.

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_342

Darüber hinaus sind deren Gegenstände, wie zum Hilfsantrag 1* bereits ausgeführt, jeweils patentfähig.

VII.

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_343

Auf die weiteren Hilfsanträge HA1A bis HA3A, HA4A*, HA5A bis HA8A kam es angesichts dessen nicht mehr an.

VIII.

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_344

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-10-10/6-ni-15-22#rd_345

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.