§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.07.2014 – 26 Sch 28/13, 26 Sch 29/13Zitiert von 6
- BGH, 18.12.2025 – I ZB 42/25Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach Gehörsverletzungen und deren Grenzen
- OLG Köln, 26.11.2002 – 9 Sch 18/02Zitiert von 3
- BGH, 09.02.2023 – I ZB 62/22Schiedsrichterliches Verfahren: Bildung eines nicht-ständigen Schiedsgerichts; Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nach Konstituierung des SchiedsgerichtsZitiert von 5
- BGH, 13.05.2022 – AnwZ (Brfg) 46/21Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tätigkeit als "Case Manager" für die juristische Betreuung von Schiedsverfahren zwischen dritten Schiedsparteien
- BGH, 29.01.2009 – III ZB 88/07Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.04.2024 – 4 U 62/23Zitiert von 2
- BayObLG, 09.01.2024 – 102 Sch 179/23 e
- BPatG, 14.07.2023 – 6 Ni 14/22Zitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 1056 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1056 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1056#abs-1 (1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1056#abs-2 (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1056#abs-3 (3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.