Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund92 Entscheidungen

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 1054 § 1056