§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.771
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.01.2009 – 11 W (pat) 29/04Zitiert von 1
- BPatG, 07.05.2025 – 9 W (pat) 7/24
- BPatG, 02.10.2012 – 23 W (pat) 55/08
- BPatG, 21.01.2009 – 4 Ni 42/07
- BPatG, 14.10.2015 – 19 W (pat) 40/14Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrischer Winkelstecker" – zur unzulässigen Erweiterung – Einfügung eines Bezugszeichens in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1
- BPatG, 21.10.2014 – 23 W (pat) 33/10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 16.06.2026 – 12 W (pat) 51/24
- BPatG, 03.06.2026 – 14 W (pat) 11/22Zitiert von 1
- BPatG, 13.05.2026 – 19 W (pat) 21/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/21#abs-1 (1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/21#abs-2 (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/21#abs-3 (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.