§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/21#abs-1 (1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/21#abs-2 (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/21#abs-3 (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1.782 Entscheidungen zu § 21 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.01.2009 – 11 W (pat) 29/04Zitiert von 1
- BPatG, 07.05.2025 – 9 W (pat) 7/24
- BPatG, 02.10.2012 – 23 W (pat) 55/08
- BPatG, 21.01.2009 – 4 Ni 42/07
- BPatG, 14.10.2015 – 19 W (pat) 40/14Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrischer Winkelstecker" – zur unzulässigen Erweiterung – Einfügung eines Bezugszeichens in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1
- BPatG, 21.10.2014 – 23 W (pat) 33/10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.07.2026 – 6 Ni 10/25Patentnichtigkeitsklage: Teilweise Nichtigerklärung eines Patents für ein organisches elektronisches Bauelement Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 16.06.2026 – 12 W (pat) 51/24
- BPatG, 03.06.2026 – 14 W (pat) 11/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.