Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 22

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund424 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/22#abs-1 (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/22#abs-2 (2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 21 § 23