§ 22
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/22#abs-1 (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/22#abs-2 (2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 428 Entscheidungen zu § 22 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.06.2024 – 8 Ni 51/23
- BPatG, 20.10.2015 – 4 Ni 6/14Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zum Prüfen von Reifen" (deutsches Patent)" – zur Verteidigung vor dem Bundespatentgericht: Anspruchssatz enthält neue nebengeordnete Ansprüche mit Unteransprüchen - inhaltliche Beschränkung des Patentgegenstandes – keine unzulässige Neugestaltung des Patents – Selbstbeschränkung – zur Zulässigkeit und zur erweiterten Zulässigkeitsprüfung einer Selbstbeschränkung – zur Anwendbarkeit des Patentgesetzes, der Patentverordnung und von Ordnungsvorschriften
- BPatG, 26.06.2007 – 3 Ni 22/04Zitiert von 7
- BGH, 22.12.2009 – X ZR 28/06Patentrecht: Voraussetzungen einer unzulässigen Erweiterung sowie der Patentfähigkeit bei der beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents für ein Hubgliedertor Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BPatG, 31.01.2024 – 8 Ni 25/23
- BPatG, 22.05.2019 – 6 Ni 7/17Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Elektrodynamischer Aktor" – zur Passivlegitimation bei Übertragung des Streitpatents nach Eingang einer Patentnichtigkeitsklage
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.07.2026 – 6 Ni 10/25Patentnichtigkeitsklage: Teilweise Nichtigerklärung eines Patents für ein organisches elektronisches Bauelement Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 03.06.2026 – 14 W (pat) 11/22Zitiert von 1
- BPatG, 16.04.2026 – 6 Ni 21/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.