§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 3/16Zitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 26 Sch 14/18Zitiert von 9
- BGH, 26.11.2020 – I ZB 11/20Unzulässige Rechtsbeschwerde im schiedsgerichtlichen Verfahren: Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags vor Entscheidung über Berichtigungs- und Auslegungsantrag; Anforderungen an die Begründung des Schiedsspruchs; Gehörsrüge wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen ParteivorbringensZitiert von 15
- OLG Thüringen, 13.02.2025 – 1 Sch 2/23
- OLG Düsseldorf, 14.08.2007 – I-4 Sch 2/06
- BGH, 25.02.2021 – I ZB 37/20Örtlich zuständiges Oberlandesgericht für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Zwischenzeitliche Auflösung des Schiedsgerichts; Unterzeichnung des Schiedsspruchs durch nur einen Schiedsrichter; fehlende Ortsangabe im SchiedsspruchZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.05.2025 – 1 ABR 11/24Tariflicher Einigungsstellenspruch - Anfechtung - betriebliche Mitbestimmung - Entlohnungsgrundsätze - Regelungsermessen der Einigungsstelle - ZuleitungswilleZitiert von 2
- BPatG, 14.07.2023 – 6 Ni 14/22Zitiert von 1
- BPatG, 21.06.2023 – 6 Ni 13/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1058 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-1 (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-2 (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-3 (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-4 (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-5 (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.