Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-1 (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

1.
Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2.
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3.
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-2 (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-3 (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-4 (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1058#abs-5 (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

§ 1057 § 1059