Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Stand: 29.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-1 (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-2 (2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-3 (3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-4 (4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Wird zitiert von 1.216 Entscheidungen zu § 130 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 30.10.2015 – 28 Ca 10591/15
- ArbG Berlin, 02.04.2015 – 28 Ca 4629/14Zitiert von 1
- OLG München, 05.04.2023 – 7 U 6538/20
- LAG Hamm, 04.12.2003 – 4 Sa 900/03Zitiert von 8
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 – 2 S 114/17Unanwendbarkeit der Bekanntgabefiktion auf Gebührenbescheide des Südwestrundfunks; Zugangsnachweis im Wege des Indizienbeweises Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Schwerin, 15.07.2026 – 1 A 4136/25 SNFiktion der Klagerücknahme bei fehlendem Empfangsbekenntnis nach elektronischer Übermittlung der Betreibensaufforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 14.07.2026 – L 21 AS 1024/20Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mietsicherheit - Garantieerklärung des Leistungsträgers - öffentlich-rechtliche Willenserklärung - Auslegung eines Widerrufsvorbehalts - keine Einrede der Vorausklage - Zahlungsanspruch des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 130 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.