Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

Stand: 29.12.2025

Bund2 Fassungen1.148 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-1 (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-2 (2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-3 (3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130#abs-4 (4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

§ 129 § 131