Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2019

BPatG Urteil vom 22.05.2019 – 6 Ni 7/17

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:220518U6Ni7.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 10 2009 031 665

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Müller, Jacobi, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

1. Das deutsche Patent 10 2009 031 665 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_1

Die Beklagte war am Tag des Eingangs der Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht am 11. Januar 2017 und noch bis zum 20. März 2017 eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 5. Juli 2009 erteilten Patents 10 2009 031 665 (Streitpatent).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_2

Das Streitpatent ist infolge Übertragung am 20. März 2017 zunächst auf die R… (D…) GmbH und am 24. Juli 2017 auf die H… Aktiengesellschaft (S…, L…) im Patentregister umgeschrieben worden. Einer Übernahme des Verfahrens durch die H… Aktiengesellschaft als Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. August 2017 nicht zugestimmt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_3

Das Streitpatent ist in Kraft. Es trägt die Bezeichnung

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_4

„Elektrodynamischer Aktor“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_5

und umfasst in der erteilten Fassung zwei Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_6

Der angegriffene unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_7

Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_8

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit, nämlich wegen mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit, wegen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Offenbarung und auch wegen des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären sei. Die Behauptung der mangelnden Patentfähigkeit stützt sie u. a. auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Schriftsätzen der Klägerin):

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_9

K6 DE 197 22 013 C2

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_10

K14 Auszug aus dem Buch „Elektromagnete, Grundlagen Berechnung Konstruktion Anwendung“, Dr.-Ing. Eberhard Kallenbach, B. G. Teubner Stuttgart, 1994, Seiten 6 bis 9, 16 bis 19 und 76 bis 79.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_11

Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_12

das deutsche Patent 10 2009 031 665 für nichtig zu erklären.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_13

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_14

die Klage abzuweisen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_15

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie das Patent mit den Hilfsanträgen in folgender Reihenfolge verteidigt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_16

Hilfsanträge 1 bis 6,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_17

weiter hilfsweise Hilfsanträge 1 bis 6 in Verbindung mit Hilfsantrag I,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_18

weiter hilfsweise Hilfsanträge 1 bis 6 in Verbindung mit Hilfsantrag II,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_19

weiter hilfsweise Hilfsanträge 1 bis 6 in Verbindung mit Hilfsantrag III, und

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weiter hilfsweise Hilfsantrag vom 22. Mai 2019.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_21

Die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 (vom 22. März 2019) haben folgenden Wortlaut:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_22

Hilfsantrag 1

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_23

Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, wobei die Kurzschlusswindung in einem Luftspalt des Magnetkreises angeordnet ist,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_24

wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_25

Hilfsantrag 2

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_26

Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, wobei die Kurzschlusswindung einen Luftspalt optimal füllt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_27

wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_28

Hilfsantrag 3

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_29

Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann, wobei die Haltekraft in derjenigen Richtung wirkt, in welcher auch die Lorenzkraft [sic!] auf die Kurzschlusswindung wirkt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_30

Hilfsantrag 4

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_31

Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann, wobei ein beweglich gelagertes Teil des Magnetkreises vorgesehen ist und die erzeugte Haltekraft über das beweglich gelagerte Teil des Magnetkreises auf die vom Aktor zu betätigende Mechanik ausgeübt wird.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_32

Hilfsantrag 5

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_33

Verwendung eines elektrodynamischen Aktors für die Betätigung von Hochspannungsschaltern oder die Kraftstoffeinspritzung in Dieselmotoren, wobei der elektrodynamische Aktor dadurch gekennzeichnet ist, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_34

Hilfsantrag 6

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_35

Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird wobei die Kraft vermittels einer axial angeordneten Stange von der Kurzschlusswindung auf die zu betätigende Mechanik übertragen wird, und wobei der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_36

wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_37

Mit Hilfsantrag I vom 22. März 2019 soll in Absatz 0007 der Streitpatentschrift die Angabe „oder einer zusätzliche Vorrichtung“ gestrichen werden. Mit Hilfsantrag II vom 22. März 2019 soll im ersten Satz von Absatz 0010 der Streitpatentschrift die Angabe „Weitere Merkmale der vorliegenden Erfindung“ durch „Weitere Merkmale elektrodynamischer Aktoren ersetzt werden. Mit Hilfsantrag III vom 22. März 2019 soll der Absatz 0010 der Streitpatentschrift gestrichen werden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_38

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 22. Mai 2019 lautet:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_39

Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurschlusswindung [sic!] sich befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass der radiale Fluss auf den Hubbereich der beweglichen Kurzschlusswindung konzentriert wird, so dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, wobei der

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_40

elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_41

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie sich u. a. auf folgende Druckschrift berufen:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_42

LSG2 WO 2011/003547 A1

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_43

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 7. Februar 2019 einen qualifizierten Hinweis zugeleitet, auf den Bezug genommen wird. In diesem Hinweis werden die Parteien insbesondere auf die möglichen Folgen verspäteten Vorbringens hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_44

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, weil ihm in der erteilten Anspruchsfassung und in den Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 5 und 6 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 1 bis 5 PatG), nach den Hilfsanträgen 1, 3 sowie 4 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und nach Hilfsantrag 2 der Nichtigkeitsgrund der unvollständigen Offenbarung (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) entgegensteht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_45

Diese Nichtigkeitsgründe stehen auch jeder der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 vom 22. März 2019 i. V. m. einem der Hilfsanträge I bis III vom 22. März 2019 entgegen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_46

Der in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 eingereichte Hilfsantrag ist nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_47

1. Die Beklagte ist trotz der Übertragung des Patents als Partei im Verfahren verblieben.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_48

a) Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG ist die Klage gegen den im Register eingetragenen Inhaber zu richten. Das war vorliegend die Beklagte. Veräußerung und Umschreibung des Streitpatents während des Nichtigkeitsverfahrens haben auf die Beklagtenstellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 99 PatG keinen Einfluss (Busse, PatG, 8. Aufl., § 81 Rn. 23 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_49

b) Die Beklagte ist auch befugt, das Streitpatent hilfsweise zu beschränken. Als frühere Rechtsinhaberin ist sie nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO berechtigt, diese im Kern prozessualen Erklärungen abzugeben, weil sie damit zum Fortbestand des Patents in einem möglichst großen Umfang beiträgt, und zwar nur für den Fall, dass das Streitpatent in der bisherigen Fassung keinen Bestand hat. Denn die hilfsweise Einschränkung durch den prozessual legitimierten Nichtigkeitsbeklagten ist – im Gegensatz zu einer mit Hauptantrag vorgenommenen Selbstbeschränkung – keine Verfügung über das Streitpatent in der erteilten Fassung. Der prozessual legitimierte Nichtigkeitsbeklagte ist deshalb befugt, einer drohenden Vollvernichtung des Streitpatents durch eine im Rahmen eines Hilfsantrags vorgenommene eingeschränkte Verteidigung des Patents entgegenzutreten, um zumindest einen Teilerhalt des Streitpatents zu sichern (BGH, Beschluss vom 29. September 2010, Az. Xa ZR 68/07, Rn. 26 ff.; BPatG München, Urteil vom 12. April 2012 – 2 Ni 32/11 (EP); Busse, PatG, 8. Aufl., § 59 Rn. 214).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_50

2. Gegenstand des Streitpatents ist ein elektrodynamischer Aktor.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_51

In der Einleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass Schwingspulen und Hubmagnete sowie der Aufbau des Thomsonschen Ringversuchs („Thomson-Spule") Stand der Technik und allgemein bekannt seien. Der Thomsonsche Ringversuch werde im Schulunterricht gezeigt, um die Lenz'sche Regel zu veranschaulichen (Absatz 0001). Schwingspulen seien als schnelle Aktoren für Frequenzen bis zu mehreren 10 kHz einsetzbar. Sie seien jedoch inhärent fragile und aufwendige Konstruktionen. Hubmagnete seien naturgemäß mechanisch stabiler als Schwingspulen, aber mechanisch und elektrisch vergleichsweise träge, also langsam. Hingegen seien Thomson-Spulen als Aktoren nicht gebräuchlich, da sie wegen ihres großen Streufeldes und anderen Eisenverlusten nur einen geringen Wirkungsgrad und schlechtes EMV-Verhalten besäßen. Das schnelle Schalten der notwendigen großen Ströme sei technisch aufwendig, gleiches gelte für die Bereitstellung der zugehörigen großen elektrischen Leistungen (Absätze 0002 und 0003).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_52

Die Aufgabe der Erfindung bestehe darin, einen elektrodynamischen Aktor zu finden, welcher mechanisch ähnlich robust wie ein Hubmagnet, gleichermaßen reaktionsschnell oder schneller wie eine Schwingspule sei und, wie eine Thomson-Spule, eine kleine Selbstinduktion aufweise, aber im Gegensatz zu dieser nur ein geringes magnetisches Streufeld erzeuge, und welcher, auf sein Volumen bezogen, eine möglichst hohe Kraft entfalten könne (Absatz 0005).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_53

3. Der zur Lösung dieser Aufgabe berufene Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur der Elektrotechnik, der eine langjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung von elektrodynamischen Aktoren hat.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_54

4. Als Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung mit dem Anspruch 1 einen elektrodynamischen Aktor mit folgenden Merkmalen vor:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_55

M1 Elektrodynamischer Aktor

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_56

gekennzeichnet dadurch, dass

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_57

M2 auf einem Magnetkreis mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurzschlusswindung sich befinden,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_58

M3 wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_59

M4 und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_60

M5 wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_61

5. Der Fachmann versteht die erläuterungsbedürftigen Angaben in den angegriffenen Patentansprüchen wie folgt:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_62

a) Ein Magnetkreis (Merkmal M2) ist ein bis auf Luftspalte geschlossener Kreis aus ferromagnetischem Material. Die Luftspalte sind klein in Bezug auf die ferromagnetischen Abschnitte des Magnetkreises.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_63

Nach dem Fachbuch „Elektromagnete Grundlagen Berechnung Konstruktion Anwendung“ (= K14) gibt es unterschiedliche Grundformen von Magnetkreisen (Seite 7, Bild 1.3). Im Falle eines Elektromagneten besteht der Magnetkreis aus dem Anker als dem beweglichen Teil, dem magnetischen Eisenrückschluss, der mit der Erregerspule gestellfest verbunden ist, sowie dem Arbeitsluftspalt, in dem die Magnetkraft erzeugt wird, und ggf. parasitären Luftspalten (Seite 7, Absatz 1).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_64

b) Eine Induktionsspule oder eine Kurzschlusswindung befinden sich auf einem Magnetkreis (Merkmal M2), falls sie irgendeinen ferromagnetischen Abschnitt des Magnetkreises oder den Arbeitsluftspalt umschließen oder im Arbeitsluftspalt angeordnet sind.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_65

c) Die Anweisung, den Magnetkreis derart auszugestalten, dass das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird (Merkmal M4), ist eine Zielvorgabe, ohne dass die Streitpatentschrift die Form dieses Magnetkreises beschreibt oder hierzu eine Zeichnung enthält. In der Streitpatentschrift erfährt der Fachmann lediglich, dass die Thomson-Spule, d. h. die Induktionsspule, mit einem Magnetkreis anstelle eines einfachen weichmagnetischen Stabes ausgeführt werde und dass die Erfindung einer Schwingspule ähnele (Absatz 0007). Wie weit diese Ähnlichkeit gehen soll, bleibt unbestimmt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_66

Im Schriftsatz vom 22. März 2019, Seite 7 trägt die Beklagte vor, dass durch diese Erläuterungen in Absatz 0007 der Streitpatentschrift die grundlegende Anordnung von Induktionsspule und Kurzschlusswindung zum Magnetkreis bereits festgelegt sei, und zwar entsprechend der folgenden Zeichnung:

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67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_67

Zeichnung auf Seite 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. März 2019 mit Hervorhebung des Magnetkreises (blau), der Induktionsspule (rot) und der Kurzschlusswindung (grün) durch den Senat (Diese Farbschema wird auch in allen nachfolgenden Figuren verwendet.)

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_68

Mit Schriftsatz vom 8. September 2017 führt die Beklagte die Schrift WO 2011/003547 A1 (= LSG 2) in das Verfahren ein und trägt vor: „Diese PCT-Anmeldung entspricht über weite Teile dem Streitpatent und wurde lediglich um die im Streitpatent noch fehlenden, von der Beklagten nachgelieferten Zeichnungen ergänzt.“

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_69

Figur 3 der Schrift LSG 2 mit Hervorhebung durch den Senat

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_70

Die Figur im Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2019 und die Figuren in der Schrift LSG 2 zeigen unterschiedliche Ausgestaltungen des Magnetkreises und unterschiedliche Anordnungen von Induktionsspule und Kurzschlusswindung. Demnach gibt es also mehr als eine einzige Ausgestaltung des Magnetkreises, bei der das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_71

Nach Überzeugung des Senats lässt sich jede beliebige Ausgestaltung eines Magnetkreises, bei der das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird, durch technische Maßnahmen so verändern, dass das Metall der Kurzschlusswindung zumindest teilweise von einem noch dichteren radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird. Dies gilt auch für die vorstehenden von der Beklagten in Bezug genommenen Ausgestaltungen des Magnetkreises. Die entsprechenden technischen Maßnahmen gehören zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns und sind beispielsweise: Verwendung eines Materials mit hoher magnetischer Permeabilität bzw. hoher Sättigungsmagnetisierung für den Magnetkreis, Einhaltung einer Mindest-Querschnittsfläche des Magnetkreises, Beseitigung scharfer Kanten des Magnetkreises zur Vermeidung von Streufeldern, Konzentration des magnetischen Flusses mittels Polschuhen o. ä. auf das Metall der Kurzschlusswindung usw.. Sie stellen nichts anderes als das übliche Handeln des Fachmanns dar, der mit möglichst geringem Aufwand eine maximale Wirkung erzielen möchte.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_72

Der Fachmann versteht die Anweisung im Merkmal M4 des Anspruchs 1 somit lediglich in dem Sinn, den Magnetkreis derart auszugestalten, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem nicht näher bestimmten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_73

d) Der Zeitraum während des Betriebs (Merkmal M4) ist der Zeitraum, in dem der elektrodynamische Aktor betätigt wird, nämlich dann, wenn die auf die Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird (Merkmal M3). Im Ruhezustand des Aktors muss die Anweisung M4 nicht erfüllt sein.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_74

e) Ein Hubmagnet (Merkmal M5) ist ein Elektromagnet, umfassend u. a. eine Spule, die bei Stromdurchfluss ein magnetisches Feld erzeugt, welches auf ein ferromagnetisches bewegliches Bauteil, z. B. einen Anker, eine Kraft ausübt. Der Anspruch 1 gibt nicht vor, dass die mindestens eine Induktionsspule (Merkmal M2) das magnetische Feld des Hubmagneten erzeugt. Der Wortlaut des Anspruchs 1 lässt zudem offen, auf welches Bauteil des Aktors in welchem Betriebszustand die Haltekraft ausgeübt werden soll.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_75

6. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, da ihm der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nummer 1 und § 3 PatG) entgegensteht, weil dessen Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift DE 197 22 013 C2 (= K6) nicht neu ist.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_76

Die Schrift K6 beschreibt ein magneto-mechanisches Kraftsystem zur schlagartigen Betätigung von mechanischen und/oder elektrischen Einrichtungen durch einen Stromimpuls (Zusammenfassung). Im stromlosen Ruhezustand des Kraftsystems liegt eine Polplatte 15 durch die magnetische Anziehungskraft von Dauermagneten 4 mit ihrem äußeren Rand auf dem Rand 11 eines Weicheisentopfes 3 auf (Figur 1).

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77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_77

Figur 1 aus der Schrift K6 mit Ergänzungen durch den Senat

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_78

Beim Einschalten einer Stromquelle bewirkt der in der Stromspule 14 schnell ansteigende Strom zwei Effekte: der Magnetfluss 22 des Dauermagneten bzw. der Dauermagnete 4 wird in einen Nebenschluss-Luftspalt 8 verdrängt und in einem tellerförmigen Ring der Flussleitplatte 6 wird ein entgegengesetzter Strom induziert. Durch diese beiden Effekte wird die Polplatte 15 mit dem daran befestigten Ring 16 aus Kupfer, Aluminium oder dergleichen schlagartig von dem Weicheisentopf 3 abgehoben und eine daran angeschlossene Einrichtung betätigt (Spalte 4, Zeilen 34 bis 49 und Figur 2).

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79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_79

Figur 2 aus der Schrift K6 mit Ergänzungen durch den Senat

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_80

Eine Feder 19 kann als Druckfeder ausgebildet sein, so dass das Kraftsystem nach jeder Auslösung in der geöffneten Stellung gehalten wird, oder als Zugfeder, so dass das Kraftsystem nach jeder Auslösung wieder in seine Ausgangsstellung zurückgeführt wird (Spalte 4, Zeilen 23 bis 31).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_81

Aus der Schrift K6 ist dem Fachmann in Worten des erteilten Anspruchs 1 ausgedrückt, Folgendes bekannt geworden: ein

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_82

M1 Elektrodynamischer Aktor,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_83

(Spalte 2, Zeilen 15 bis 29;

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_84

Auf Grund der dort beschriebenen Wirkungsweise stellt das Kraftsystem einen elektrodynamischen Aktor dar.)

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_86

M2 auf einem Magnetkreis 3, 4, 6 und 15 mindestens eine Induktionsspule 12 und eine bewegliche Kurzschlusswindung 16 sich befinden,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_88

Die Anordnung von Weicheisentopf 3, Dauermagnete 4, Flussleitplatte 6 und magnetisch haftender Polplatte 15 bilden einen Magnetkreis.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_89

Die Induktionsspule 12 und die Kurzschlusswindung 16 umschließen in der in Figur 1 dargestellten Hubausgangslage und auch am Anfang der Hubbewegung die Flussleitplatte 6 und somit einen Teil des Magnetkreises.)

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_90

M3 wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung 16 wirkende Kraft zur Verrichtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_91

(Zusammenfassung, letzter Satz;

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_92

Da die Polplatte 6 mit dem Kurzschlussring 16 durch die sich addierenden Kräfte der Feder 19 und des Stromes schlagartig von dem Weicheisentopf 3 abgehoben und eine daran angeschlossene Einrichtung betätigt wird, verrichtet die auf den Ring 16 wirkende Kraft Arbeit.)

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_93

M4 und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_94

(Figuren 1 und 2 sowie Spalte 4, Zeilen 38 bis 49;

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_95

Figur 1 zeigt durch Strichlinie den magnetischen Fluss 22 der Dauermagnete 4 in der stromlosen Hubausgangslage, Figur 2 zeigt den Fluss 22 der Dauermagnete 4 in der Hubendlage nach Verdrängung in den Nebenschluss-Luftspalt 8 auf Grund des Stromimpulses durch die Stromspule 12.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_96

Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass, um von Zustand in Figur 1 zum Zustand in Figur 2 zu gelangen, der Ring 16 während des Stromimpulses durch die Spule 12 zeitweise radial vom magnetischen Fluss 22 der Dauermagnete 4 und von dem diese verdrängenden radialen magnetischen Fluss der Stromspule 12 durchsetzt wird.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_97

Auf die vorstehenden Überlegungen zum Verständnis der Angaben „während des Betriebs“ und „möglichst dichter magnetischer Fluss“ wird verwiesen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_98

Beim Einschalten des Stromimpulses durch die Stromspule 12 sind die Anweisungen gemäß Merkmal M4 auch bei der Vorrichtung nach der Schrift K6 erfüllt, denn in diesem Zeitraum wirkt auf Grund der Änderung des magnetischen Flusses eine Kraft auf den Ring 16, befindet sich also der Aktor im Betrieb.)

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_99

M5 wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten 3, 6, 12 und 15 derart kombiniert wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_101

Die Anordnung der beweglichen Polplatte 15 auf dem magnetischen Eisenrückschluss 3 und 6, der mit Stromspule 12 gestellfest verbunden ist, bildet zugleich einen Elektromagneten, vgl. die Definition im Fachbuch K14, Seite 7, Absatz 1. Während des Stromimpulses durch die Spule 12 wird eine Kraft auf die Polplatte 15 erzeugt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_102

Entgegen der Auffassung der Beklagten fordert der Anspruch 1 nicht, dass die Haltekraft des Hubmagneten und die auf die Kurzschlusswindung wirkende Lorentzkraft dieselbe Richtung haben. Die Anweisung im erteilten Anspruch 2 kann nicht schon einschränkend im erteilten Anspruch 1 mitgelesen werden.)

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_103

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass sich möglicherweise andere Ausgestaltungen des Magnetkreises finden lassen, die einen noch dichteren radialen magnetischen Fluss im Metall der Kurzschlusswindung erzeugen, als der Magnetkreis aus der Schrift K6.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_104

7. Die Verteidigung des Streitpatents durch die Hilfsanträge ist nicht erfolgreich.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_105

a) In der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vom 22. März 2019 würde das Patent über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Deshalb ist der Hilfsantrag 1 nicht zulässig.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_106

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4 das folgende Merkmal eingefügt ist:

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_107

M2a wobei die Kurzschlusswindung in einem Luftspalt des Magnetkreises angeordnet ist.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_108

Ein Luftspalt ist für den Fachmann der Bereich des Raums, in dem der Kreis aus ferromagnetischen Material unterbrochen ist. Der Fachmann unterscheidet zwischen dem funktionsrelevanten Arbeitsluftspalt, in dem elektromagnetische Kraftwirkungen zur Verrichtung von Arbeit genutzt werden, und parasitären Luftspalten (K14, Seite 7, Absatz 1 und Bild 1.3). Der im Merkmal M2a des Anspruchs 1 genannte Luftspalt ist auf Grund der Anweisung in den Merkmalen M3 und M4 ein Arbeitsluftspalt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_109

Die Anweisung im Merkmal M2a ist den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_110

In der Beschreibung vom Anmeldetag ist zwar in Bezug auf die aus dem Stand der Technik allgemein bekannte Schwingspule angegeben, dass die Verwendung eines robusten Spulenkörpers die Vorzüge der Schwingspule mindere, da einerseits passive Masse beschleunigt werden müsse, und andererseits der Kupferfüllgrad des Luftspaltes sinke. Zum Erreichen eines besonders hohen Kupferfüllgrades sei außerdem kostenintensiver Draht mit rechteckigem Querschnitt erforderlich (Seite 1, Absatz 2). Die Kurzschlusswindung des erfindungsgemäßen Aktors sei hingegen mechanisch weitaus widerstandsfähiger als eine Schwingspule, erfordere einen viel geringeren Fertigungsaufwand und ermögliche eine optimale Füllung des Luftspalts. Die Kurzschlusswindung bewirke außerdem eine geringe Selbstinduktion des elektrodynamischen Aktors (Seite 2, Absatz 1).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_111

Der Fachmann entnimmt dem beschriebenen Nachteil herkömmlicher Schwingspulen, dass der Kupferfüllgrad des Luftspaltes sinke, gerade nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend eine beliebige Anordnung der Kurzschlusswindung im Luftspalt – etwa mit niedrigem Kupferfüllgrad.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_112

Auch aus dem angegebenen Vorteil der Erfindung, eine optimale Füllung des Luftspalts zu ermöglichen, entnimmt der Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend eine beliebige – nicht optimale – Anordnung der Kurzschlusswindung im Luftspalt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_113

Die Anweisung im Merkmal M2a, wonach die Kurzschlusswindung in einem Luftspalt des Magnetkreises angeordnet ist, ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die ursprungsoffenbarte Anweisung, dass die Kurzschlusswindung den Luftspalt optimal füllt. Die Anweisung im Merkmal M2a stellt vielmehr ein Aliud der Ursprungsoffenbarung dar.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_114

b) In der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom 22. März 2019 würde das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nummer 2 PatG). Deshalb ist der Hilfsantrag 2 unzulässig.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_115

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4 das folgende Merkmal eingefügt ist:

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_116

M2b wobei die Kurzschlusswindung einen Luftspalt optimal füllt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_117

Die Begriffe „Füllgrad“ oder „Füllfaktor“ sind im Bereich der Spulenwicklungstechnik gebräuchlich und werden dort als Verhältnis der der effektiven Querschnittsfläche der in einem Wicklungsfenster befindlichen Kupferleiter zur theoretisch maximalen Querschnittsfläche dieses Wickelfensters verstanden. Bei der Wicklung von Spulen strebt der Fachmann an, dass der Kupferfüllgrad des Wicklungsfensters möglichst hoch ist. Von diesem fachmännischen Verständnis scheint auch das Streitpatent auszugehen, denn in der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass zum Erreichen eines besonders hohen Kupferfüllgrades außerdem kostenintensiver Draht mit rechteckigem Querschnitt erforderlich sei (Streitpatentschrift, Absatz 0002).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_118

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hingegen sinngemäß vorgetragen, dass unter einer optimalen Füllung des Luftspaltes im Sinne des Merkmals M2b gerade nicht zu verstehen sei, dass die Kurzschlusswindung den Luftspalt möglichst vollständig fülle. Vielmehr sei die Füllung des Luftspaltes in Hinblick auf die erzielbare Kraftwirkung (Merkmal M3) dann optimal, falls der Luftspalt nur hinsichtlich seiner radialen Ausdehnung möglichst vollständig durch die Kurzschlusswindung ausgefüllt sei. Die axiale Ausdehnung des Luftspaltes dürfe dagegen von der Kurzschlusswindung nicht vollständig ausgefüllt sein. Die Angaben radiale/axiale Ausdehnung des Luftspaltes beziehen sich dabei auf die durch die Kurzschlusswindung definierte axiale/radiale Richtung im Raum. Ein möglichst hoher Kupferfüllfaktor führe also gerade nicht zu einer optimalen Füllung des Luftspaltes durch die Kurzschlusswindung.

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119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_119

Die technischen Maßnahmen, die nach Auffassung der Patentinhaberin zu einer optimalen Füllung des Luftspaltes führen, sind keiner Stelle der Patentschrift entnehmbar und gehören auch nicht zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_120

Es mag zwar zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehören, dass der in einen elektrischen Leiter eindringende magnetische Fluss aufgrund der hohen Leitfähigkeit des Materials schon vor dem Erreichen des Leiterinnern weitgehend gedämpft wird und die Stromdichte im Inneren eines Leiters niedriger ist als in den äußeren Bereichen (Skin-Effekt). Das von der Patentinhaberin vorgetragene Verständnis, wie die Kurzschlusswindung zu dimensionieren sei, damit diese den Luftspalt optimal füllt, setzt jedoch Kenntnisse über das zeitliche und räumliche Ausbreitungsverhalten des elektromagnetischen Feldes auf einem Magnetkreis, insbesondere in der streitpatentgemäßen Kurzschlusswindung, beim Einschalten der Induktionsspule voraus, die nicht zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehören.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_121

Der Fachmann kann der Patentschrift somit keine Angaben darüber entnehmen, in welcher Hinsicht er die Füllung des Luftspaltes optimieren soll und durch welche konkreten Maßnahmen er diese erwünschte Eigenschaft erreichen kann.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_122

c) In der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 vom 22. März 2019 geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs.1 Nummer 4 PatG).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_123

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs das folgende Merkmal angefügt ist:

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_124

M5a wobei die Haltekraft in derjenigen Richtung wirkt, in welcher auch die Lorenzkraft [sic!] auf die Kurzschlusswindung wirkt.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_125

Die Lorentzkraft ist für den Fachmann die mechanische Kraftwirkung auf die Kurzschlusswindung, die auf Grund einer Änderung des magnetischen Flusses durch das Metall der Kurzschlusswindung entsteht (Merkmal M4). Die Änderung des magnetischen Flusses induziert eine Spannung in der Kurzschlusswindung, so dass der dadurch fließende Strom ein Magnetfeld erzeugt, welches der Änderung des magnetischen Flusses entgegenwirkt (Lenz‘sche Regel). Die Haltekraft ist für den Fachmann die vom Hubmagneten erzeugte Kraftwirkung (Merkmal M5) auf ein nicht näher bestimmtes ferromagnetisches Bauteil des Aktors.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_126

Die Beklagte sieht die Anweisung im Merkmal M5a durch den Anspruch 13 vom Anmeldetag gestützt.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_127

Aus dem ursprünglichen Anspruch 13 wurden jedoch zahlreiche Anweisung in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht aufgenommen. Nicht aufgenommen wurde die Anweisung, dass der Magnetkreis ein beweglich gelagertes Teil umfasst, die Anweisung, dass die bewegliche Kurzschlusswindung starr mit diesem beweglich gelagerten Teil des Magnetkreises verbunden ist, sowie die Anweisung, dass die erzeugte Kraft über das beweglich gelagerte Teil des Magnetkreises auf die vom Aktor zu betätigende Mechanik ausgeübt wird. Insbesondere wurde auch nicht die Anweisung aus dem ursprünglichen Anspruch 13 übernommen, wonach der Magnetkreis im Ausgangszustand eine Verjüngung des Querschnitts besitzt, welche durch Bewegung des beweglich gelagerten Teils des Magnetkreises in derjenigen Richtung, in welcher die Lorentzkraft auf die Kurschlusswindung wirkt, verringert oder vernichtet wird.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_128

Damit wurde das ursprungsoffenbarte Vorrichtungsmerkmal, nämlich die Verjüngung des Querschnitts des Magnetkreises im Ausgangszustand, welches im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen im Anspruch 1 erst zu der Wirkung führt, dass Lorentz- und Haltekraft in dieselbe Richtung zeigen, nicht in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aufgenommen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_129

Die Anweisung im Merkmal M5a führt zu einer Verallgemeinerung, denn der mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beanspruchte Gegenstand umfasst nicht nur Aktoren mit einer Verjüngung des Querschnitts des Magnetkreises im Ausgangszustand, sondern auch Aktoren mit einer davon abweichenden Form des Magnetkreises.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_130

Der Fachmann konnte den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmen, dass Aktoren mit in gleicher Richtung wirkender Halte- und Lorentzkraft, aber ohne eine Verjüngung des Querschnitts des Magnetkreises unter Schutz gestellt werden könnten. Deshalb ist der Hilfsantrag 3 unzulässig.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_131

d) In der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 vom 22. März 2019 geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_132

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs die folgenden Merkmale angefügt sind:

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_133

M6a wobei ein beweglich gelagertes Teil des Magnetkreises vorgesehen ist

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_134

M9a und die erzeugte Haltekraft über das beweglich gelagerte Teil des Magnetkreises auf die vom Aktor zu betätigende Mechanik ausgeübt wird.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_135

Auch der Hilfsantrag 4 würde zu einer Verallgemeinerung führen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht entnommen hat, denn auch in dieser Fassung wurden nicht alle Anweisungen aus dem ursprünglichen Anspruch 13, die in einem Ursache-Wirkungs-Zusammenhang stehen, in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 aufgenommen. Die vorstehenden zum Hilfsantrag 3 genannten Gründe gelten sinngemäß.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_136

Deshalb ist der Hilfsantrag 4 unzulässig.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_137

e) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 vom 22. März 2019 ist nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 1 bis 5 PatG); denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_138

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1 wie folgt gefasst ist:

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_139

M1a Verwendung eines elektrodynamischen Aktors für die Betätigung von Hochspannungsschaltern oder die Kraftstoffeinspritzung in Dieselmotoren

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_140

Aus der Schrift K6 ist bekannt, die

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_141

M1aTeil Verwendung eines elektrodynamischen Aktors für die Betätigung von elektrischen Einrichtungen, insbesondere Sicherheitsschaltern,

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_142

(Zusammenfassung: Magneto-mechanisches Kraftsystem, insbesondere zur schlagartigen Betätigung von mechanischen und/oder elektrischen Einrichtungen;

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_143

Spalte 1, Zeile 5; Spalte 2, Zeile 11: zur schnellen Betätigung; Spalte 2, Zeile 13: von elektrischen Sicherheitsschaltern; Spalte 3, Zeilen 20 und 21: Sicherheitsschalter, die schnell ansprechen sollen.)

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_144

In der Schrift K6 ist zwar kein Spannungsbereich genannt, da es jedoch gerade beim Schalten hoher Spannung und/oder hoher Ströme entscheidend darauf ankommt, innerhalb möglichst kurzer Zeit eine möglichst große Trennstrecke zu schaffen, zieht der Fachmann auf der Suche eines für einen Hochspannungsschalter geeigneten schnellen Betätigungssystem auch den aus den Schrift K6 bekannten elektrodynamische Aktor in Betracht.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_145

f) Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 vom 22. März 2019 ist nicht patentfähig (§ 22 Abs. 1 PatG i.V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 1 bis 5 PatG), weil er nicht als neu gilt (§ 3 PatG).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_146

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M3 das folgende Merkmal eingefügt ist:

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_147

M9b wobei die Kraft vermittels einer axial angeordneten Stange von der Kurzschlusswindung auf die zu betätigende Mechanik übertragen wird:

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_148

Aus der Schrift K6 ist es bekannt, dass

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_149

M9b die Kraft vermittels einer axial angeordneten Stange 17 von der Kurzschlusswindung 16 auf die zu betätigende Mechanik übertragen wird.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_150

(Zusammenfassung: eine magnetisch haftende Polplatte (15) aufliegt, die selbst oder mittels eines daran befestigten Stößels (17) und einer Feder (19) zur Betätigung einer angeschlossenen Einrichtung dient;

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_151

Figuren 1 und 2, Bezugszeichen 17)

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_152

g) Auch jeder der Fassungen des Patents nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 vom 22. März 2019 i. V. m. einem der Hilfsanträge I bis III vom 22. März 2019 stehen die vorstehend genannten Nichtigkeitsgründe entgegen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_153

Die Änderung der Beschreibung gemäß einem der Hilfsanträge I bis III kann in Verbindung mit den Hilfsanträgen 1 bis 6 die dort festgestellten Nichtigkeitsgründe nicht beseitigen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_154

8. Der in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 eingereichte Hilfsantrag ist nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG als verspätet zurückzuweisen.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_155

8.1 Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PatG erfüllt sind.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_156

a) Mit qualifiziertem Hinweis vom 7. Februar 2019 wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, bis zum 22. März 2019 zu diesem durch sachdienliche Anträge oder Ergänzung ihres Vorbringens und auch im Übrigen abschließend Stellung zu nehmen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_157

Die Verteidigung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag vom 22. Mai 2019 ist erst in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 und damit nach der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_158

b) Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag vom 22. Mai 2019 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M4 wie folgt gefasst ist:

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_159

M4a und der Magnetkreis derart ausgestaltet ist, dass der radiale Fluss auf den Hubbereich der beweglichen Kurzschlusswindung konzentriert wird, so dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt wird.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_160

c) Eine Berücksichtigung dieses Hilfsantrags hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG),

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_161

denn der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich des Hilfsantrags zu recherchieren. Die für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem fraglichen Hilfsantrag erforderliche Zeit konnte der Klägerin nicht etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02, Crimpwerkzeug I, juris, Rn. 28 m. w. N.).

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_162

Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vielmehr vertagt werden müssen (BGH, Crimpwerkzeug I, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.).

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_163

Erhebliche Gründe im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erfordern, sind regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Parteien berühren und die gerade auch zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. So lag es hier aus den geschilderten Gründen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_164

d) Die Versäumung der Frist ist durch die Beklagte nicht genügend entschuldigt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG).

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_165

Die Beklagte hat sinngemäß erklärt, der zusätzliche Hilfsantrag sei eine Reaktion auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019, bei der erstmals erkennbar geworden sei, dass die im Merkmal M4 des erteilten Anspruchs 1 genannte Wirkung, dass das Metall der Kurzschlusswindung ganz oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt werde, durch eine bestimmte technische Maßnahme als Ursache präzisiert werden müsse, nämlich dadurch, dass der radiale Fluss auf den Hubbereich der beweglichen Kurzschlusswindung konzentriert werde.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_166

Die Frage, durch welche technischen Maßnahmen die im erteilten Anspruch, Merkmal M4 angegebene Wirkung erreicht werde, ist jedoch bereits im gerichtlichen Hinweis thematisiert worden. Dort ist etwa auf Seite 5, Absatz 3 ausgeführt: „Die Streitpatentschrift nennt kein Entscheidungskriterium, anhand dessen der Fachmann einen möglichst dichten radialen magnetischen Fluss von einem nicht möglichst dichten radialen magnetischen Fluss unterscheiden soll. Sollte damit gemeint sein, dass der durch die Induktionsspule (Merkmale M2) erzeugte axiale magnetische Fluss möglichst vollständig in einen radialen umgelenkt werden soll, wäre zu diskutieren, aufgrund welcher Wirkungszusammenhänge in der Kurzschlusswindung ein elektrischer Strom zu erwarten ist, der aufgrund der erwünschten Kraftwirkung (Merkmal M3) mit dem radialen Fluss zusammenwirken soll.“ Insbesondere ist im gerichtlichen Hinweis auf Seite 5, Absatz 1, Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, Absatz 5 die Konzentration des radialen Flusses mittels Polschuhen auf den Hubbereich der beweglichen Kurzschlusswindung angesprochen worden.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_167

Damit war für die Beklagte nicht erst in der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass es auf die technischen Maßnahmen ankommen kann, die die im Merkmal M4 genannte Wirkung verursachen.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_168

e) Die Patentinhaberin ist in dem qualifizierten Hinweis vom 7. Februar 2019 über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_169

8.2 Auch die Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO) hätte eine Vertagung nicht ersetzen können, da diese nur eine (einseitige) Äußerung durch die Klägerin und nicht eine sich daran anschließende Rückäußerung der Beklagten (beispielsweise zu einem im Hinblick auf den Hilfsantrag neu eingeführten Stand der Technik) ermöglicht (BPatG, Urteil vom 16. Oktober 2012, 3 Ni 11/11 (EP), beschichtetes Schneidwerkzeug, juris, Rn. 67).

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_170

8.3 Der Senat übt das ihm nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG eingeräumte Ermessen durch Zurückweisung der Verteidigung des Streitpatents nach Maßgabe des zusätzlich erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags aus.

B.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_171

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 ZPO.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-05-22/6-ni-7-17#rd_172

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.