Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

§ 142 § 144