Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2020

BGH Urteil vom 09.06.2020 – X ZR 142/18

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090620UXZR142.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Penetrometer Soll in einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, dass einem Dritten die Nutzung der Erfindung gegen Entgelt gestattet wird, muss die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zugriff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt.

Tenor§

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben.

Abweichend vom Ausspruch des Berufungsgerichts sind alle Leistungen allein an den Kläger zu erbringen.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Benutzung der Patentfamilie Penetrometer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ab dem 16. Oktober 2017 einen Ausgleich in Geld zu zahlen für Gebrauchsvorteile, die den Anteil der Beklagten übersteigen.

Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Beklagte neun Zehntel und der Kläger ein Zehntel.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_1

Der Kläger war von 1987 bis 2014 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden: Beklagte) als Konstrukteur beschäftigt. Während dieser Zeit entwickelte er zusammen mit dem ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Zeugen H. (H.) eine Vorrichtung und ein Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung sowie eine Vorrichtung (Penetrometer) und ein Verfahren zur Bestimmung des Härtegrads von halbfesten Materialien. Nach den Behauptungen des Klägers beträgt sein Anteil an den Erfindungen 50 %, wohingegen die Beklagte ihn mit 20 % bzw. 30 % angibt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_2

Die Beklagte betätigt sich im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Mess- und Prüfgeräten, insbesondere für die Mineralölindustrie. Sie reichte am 28. Februar 1996 bzw. 27. Februar 1997 betreffend die Erfindungen zur Flammpunktprüfung zwei Patentanmeldungen ein, aus denen ein deutsches und ein europäisches Patent hervorgegangen sind. Zum Penetrometer und zur Härtegradprüfung reichte die Beklagte am 17. Oktober 2006 eine deutsche Patentanmeldung und am 10. Oktober 2007 eine internationale Patentanmeldung ein, aus denen ein deutsches Patent, zwei europäische Patente und ein Gebrauchsmuster hervorgegangen sind. Für die genannten Erfindungen hat die Beklagte weitere Anmeldungen und Schutzrechte in China, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation erlangt. Inhaberin der Schutzrechte ist jeweils die Beklagte, als Erfinder sind der Kläger und der Zeuge H. benannt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_3

Die Beklagte produziert und vertreibt erfindungsgemäße Vorrichtungen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_4

Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe auf Auskunft und Rechnungslegung über Benutzungshandlungen, auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Entschädigung und Schadensersatz an ihn in Gemeinschaft mit dem Zeugen H. sowie auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_5

Das Landgericht hat der Klage im Wege des Teilurteils überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie eine Vereinbarung mit dem Zeugen H. vom 10. Juli 2017 vorgelegt, die unter anderem eine Übertragung der Anteile des Zeugen H. an den Erfindungen und eine rückwirkende Gestattung der Benutzungshandlungen der Beklagten vorsieht. Der Kläger hat die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Abrede gestellt. Für den Fall ihrer Wirksamkeit hat er hilfsweise Auskunft und Rechnungslegung an sich allein (Hilfsantrag zu I) sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm für Handlungen im Zeitraum von 24. April 2008 bis 2. Juli 2008 zu angemessener Restentschädigung (Hilfsantrag zu II 1), für Handlungen bis 9. Juli 2017 zum Schadensersatz (Hilfsantrag zu II 2) und für die Benutzung der Erfindung Penetrometer ab dem 16. Oktober 2017 zu einem Ausgleich in Geld für ihren Anteile übersteigende Gebrauchsvorteile (Hilfsantrag zu II 3) verpflichtet ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_6

Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und unter Verwerfung eines Hilfsantrags des Klägers - die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung über Gestehungskosten und Gewinn sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz auf Handlungen bis zum 9. Juli 2017 beschränkt. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_7

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet, diejenige des Klägers zum überwiegenden Teil begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_8

A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_9

Die vom Kläger gemeinschaftlich mit dem Zeugen H. getätigten Diensterfindungen seien frei geworden, weil die Beklagte sie nicht wirksam in Anspruch genommen habe. Erst mit der Vereinbarung vom 10. Juli 2017 habe die Beklagte die Miterfinderanteile des Zeugen H. erworben. Eine wirksame frühere rechtsgeschäftliche Übertragung könne nicht festgestellt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_10

Dem Kläger stünden in Gemeinschaft mit dem Zeugen H. für bis zum 9. Juli 2017 begangene inländische Benutzungshandlungen der Beklagten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung entsprechender Schutzrechte verletze das Recht des Klägers an der Erfindung und begründe die Verpflichtung zum Schadensersatz und bezogen darauf auch zur Auskunft und Rechnungslegung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_11

Im Zeitraum bis 9. Juli 2017 sei die Beklagte nicht zur Nutzung der Erfindungen berechtigt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien ihr die Anteile des Zeugen H. nicht übertragen worden. Es fehle auch an einer wirksamen Gestattung der Nutzung der Erfindungen durch den Zeugen für den genannten Zeitraum. Das Verhältnis der beiden Miterfinder hinsichtlich der Erfindungen richte sich nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft. Bei der Nutzungsgestattung handele es sich um eine Verwaltungsmaßnahme. Auch wenn mehrheitliche Anteile des Zeugen H. unterstellt würden, sei ein denkbarer, konkludent gefasster Mehrheitsbeschluss über die genannten Maßnahmen unwirksam, weil der Kläger zuvor nicht angehört worden sei. Die Beklagte habe für die Nutzung der Gegenstände der den beiden Miterfindern vorenthaltenen Anmeldungen und Schutzrechte Schadensersatz zu leisten. Soweit die Beklagte den Gegenstand der vorenthaltenen Anmeldungen genutzt habe, sei der Schadensersatzanspruch für Nutzungen auf eine angemessene Entschädigung beschränkt. Soweit ein Schadensersatzanspruch bestehe, stünden dem Kläger in Gemeinschaft mit dem Zeugen H. auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_12

Für die Zeit ab 10. Juli 2017 sei die Klage hingegen abzuweisen, weil die Beklagte infolge der wirksamen Übertragung der Anteile gemäß § 743 Abs. 2 BGB als Teilhaberin berechtigt gewesen sei, die Erfindungen zu nutzen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_13

Die Hilfsanträge auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für den Zeitraum ab 16. Oktober 2017 einen Ausgleich in Geld für Gebrauchsvorteile zu zahlen, die ihren Anteil überstiegen, seien als Anschlussberufung zu behandeln. Es handle sich um eine Klageänderung. Ein Fall des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO liege nicht vor. Auch wenn die neuen Anträge weiterhin auf die Feststellung der Verpflichtung zur Geldzahlung gerichtet seien, stütze der Kläger sie doch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Die Benutzungshandlungen der Beklagten stellten seit dem 10. Juli 2017 kein rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten dar. Die Anschlussberufung sei danach als unzulässig zu verwerfen, weil sie außerhalb der maßgeblichen Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt sei. Der Umstand, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 2017 erst nach Ablauf dieser Frist zustande gekommen sei, rechtfertige auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahme. Eine allenfalls konkludent beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO scheitere jedenfalls am Ablauf der hierfür maßgeblichen Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_14

B. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht in jeder Hinsicht stand.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_15

I. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_16

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger in Gemeinschaft mit dem Zeugen H. Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum bis zum 9. Juli 2017 zugestanden haben. Aufgrund der am 10. Juli 2017 getroffenen Vereinbarung ist die Mitberechtigung des Zeugen H. an diesen Ansprüchen jedoch entfallen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_17

1. Dem Kläger stand als Miterfinder an den in Rede stehenden Erfindungen gemeinsam mit dem Zeugen H. gemäß § 6 Satz 2 PatG ein Recht auf das jeweilige Patent zu, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_18

a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht eine wirksame Inanspruchnahme der Diensterfindungen durch die Beklagte gemäß § 6 ArbEG aF ebenso wie eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Miterfinderanteile des Zeugen H. vor dem 10. Juli 2017 verneint.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_19

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung weiter zugrunde gelegt, dass Schadensersatzansprüche der Miterfinder nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn ein Dritter unberechtigt eine die Erfindung betreffende Schutzrechtsanmeldung einreicht und den Erfindern die Anmeldung und das erwirkte Schutzrecht vorenthält. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den Schaden, den die Berechtigten dadurch erleiden, dass der Dritte den Gegenstand der Erfindung nutzt und sie hiergegen aufgrund der vorenthaltenen formellen Rechtsposition nicht vorgehen können (so für den Fall einer vertraglichen Pflicht zur Übertragung des Schutzrechts an den Erfinder BGH, Urteil vom 27. November 1969 - X ZR 89/65, juris Rn. 78 - Allzwecklandmaschinen [insoweit in GRUR 1970, 296 nicht abgedruckt]; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_20

Die Beklagte hat sich dadurch, dass sie die Erfindungen für sich zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet, die erwirkten Schutzrechte den Erfindern vorenthalten und die Erfindungen genutzt hat, dem Kläger und dem Zeugen H. gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Dies hat Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft sowie Rechnungslegung in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_21

c) Zeitlich sind der Anspruch auf Schadensersatz und der akzessorische Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung jeweils auf Handlungen bis zum Ablauf der mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Schutzrechte für die betreffenden Erfindungen begrenzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endete danach der Schutz für die Vorrichtung und das Verfahren zur Flammpunktprüfung am 27. Februar 2017 durch Ablauf der Höchstschutzdauer. Der Schutz für das Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades endete am 30. April 2013.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_22

d) Sind mehrere Personen an einer Erfindung beteiligt, steht ihnen in Ermangelung gesonderter Vereinbarungen das Recht an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 17 - Beschichtungsverfahren). Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung dieser Rechte sowie für die Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_23

Etwas anderes gilt, soweit der Schadensersatz nicht einen Nachteil in Ansehung des gemeinschaftlichen Rechts an der Erfindung ausgleichen soll, sondern einen Schaden, der nur einem der Teilhaber entstanden ist. Insoweit besteht keine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit. So verhält es sich hier hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_24

Soweit die Ansprüche den Miterfindern danach gemeinschaftlich zustehen, hindert dies einen Miterfinder nicht, den Anspruch allein geltend zu machen, sofern er Leistung an beide Teilhaber fordert (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 10 - Haftetikett).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_25

2. Die Revision macht geltend, der Zeuge H. habe der Beklagten durch die am 10. Juli 2017 getroffene Vereinbarung wirksam die Nutzung der gemeinschaftlichen Erfindungen auch für die Vergangenheit gestattet. Damit sei rückwirkend ein schuldrechtliches Nutzungsrecht der Beklagten begründet worden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_26

Dieser Einwand bleibt erfolglos. Ein allein vom Zeugen H. gefasster Beschluss, der Beklagten die Nutzung der gemeinschaftlichen Erfindungen zu gestatten, wäre jedenfalls deshalb unwirksam, weil er die Rechte des Klägers in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_27

Dabei kann offenbleiben, ob ein einzelner Teilhaber aufgrund der ihm nach § 743 Abs. 2 BGB zustehenden Gebrauchsbefugnis oder aufgrund eines gemäß § 745 Abs. 1 BGB gefassten Mehrheitsbeschlusses berechtigt ist, Dritten die Nutzung der Erfindung zu gestatten. Eine solche Gestattung ist jedenfalls nur dann wirksam, wenn sie sich in den durch § 743 Abs. 2 und § 745 BGB gezogenen Grenzen hält. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_28

Nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB kann durch eine Verwaltungsentscheidung das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden. Mit dieser Bestimmung unvereinbar ist ein Mehrheitsbeschluss, der die aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand gezogenen Gebrauchsvorteile, etwa das Entgelt für dessen Benutzung, zu Lasten der Minderheit verteilt (Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 745 Rn. 13 f.).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_29

Diese Grundsätze gelten auch für die gemeinsame Nutzung eines Patents. Zwar werden die Nutzungsmöglichkeiten eines einzelnen Teilhabers nicht ohne weiteres dadurch beschränkt, dass andere Teilhaber oder mit deren Zustimmung Dritte die Erfindung ebenfalls nutzen. Ein für die Gestattung der Nutzung geschuldetes oder gezahltes Entgelt gehört aber gemäß § 99 Abs. 3 BGB zu den Früchten und damit gemäß § 100 BGB zu den Nutzungen des gemeinschaftlichen Rechts. Daran steht gemäß § 743 Abs. 1 BGB jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil zu. Das Recht eines Teilhabers daran kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne dessen Zustimmung beeinträchtigt werden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_30

Entgegen der Auffassung der Revision hat dieses Verbot nicht nur zur Folge, dass ein Teilhaber, der ein Entgelt dafür vereinbart oder vereinnahmt, dass er einem Dritten die Nutzung gestattet, dem anderen Teilhaber im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Vielmehr muss schon die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zugriff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass das Entgelt an die Gemeinschaft zu zahlen ist, so dass jedem Teilhaber eine Mitberechtigung an den Erlösen zusteht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_31

Ein Vertrauen des Dritten auf die Wirksamkeit einer mit einzelnen Teilhabern geschlossenen Vereinbarung ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn für ihn ersichtlich war, dass sein Vertragspartner nicht der alleinige Berechtigte ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_32

3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedoch zugrunde gelegt, dass die Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit bis zum 9. Juli 2017 dem Kläger und dem Zeugen H. weiterhin gemeinsam zustehen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_33

Die Übertragung der Miterfinderanteile und eine rückwirkende Benutzungsgestattung entfalten für sich gesehen allerdings keine Wirkung in Bezug auf bereits entstandene Ansprüche wegen der Verletzung der Erfinderrechte. Durch Leistungen der Beklagten an den Zeugen H. konnten solche Ansprüche auch nicht erlöschen, weil nur eine Leistung an beide Teilhaber gemeinsam zur Erfüllung geeignet ist. Der Zeuge H. konnte seine Anteile an den entstandenen Ansprüchen aber ebenfalls an die Beklagte abtreten.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_34

Eine solche Abtretung ist im Wortlaut der Vereinbarung vom 10. Juli 2017 zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Aus dem Inhalt der Vereinbarung und deren Sinn und Zweck ergibt sich aber, dass die Vereinbarung alle Rechte und Ansprüche betrifft, die dem Zeugen H. als Miterfinder gegen die Beklagte zugestanden haben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_35

Nach der Präambel der Vereinbarung soll diese eine abschließende vertragliche Regelung über die Art und Höhe der Vergütung des Zeugen H. bilden, und zwar aus jedem möglichen Rechtsgrund. Zu diesem Zweck hat der Zeuge H. in Art. II 1 der Vereinbarung "seine Rechte an den Erfindungen" abgetreten. Nach Art. II 3 kompensiert die im Vertrag vorgesehene Vergütung sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsansprüche des Zeugen H. gegen die Beklagte, insbesondere auch für die weltweite unbeschränkte Nutzung der Erfindungen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_36

Mit dieser umfassenden Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn der Zeuge H. gemeinsam mit dem Kläger weiterhin Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz gegen die Beklagte geltend machen könnte. Die Vereinbarung vom 10. Juli 2017 ist deshalb über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass der Zeuge H. nicht nur seine Rechte "an" den Erfindungen abgetreten hat, sondern auch seinen Anteil an bereits entstandenen Ansprüchen wegen unbefugter Nutzung der Erfindungen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_37

II. Die Revision des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_38

1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht entschieden, dass die Beklagte durch die Vereinbarung vom 10. Juli 2017 wirksam eine Mitberechtigung an den Erfindungen erworben hat.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_39

a) Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung verkannt, ist nicht begründet.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_40

Das Gesetz geht von der Übertragbarkeit des Anteils an einer Bruchteilsgemeinschaft aus. Nach § 747 Satz 1 BGB kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen. Wer sich auf eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Anteils beruft, braucht daher nur darzulegen, dass die Beteiligten Erklärungen abgegeben haben, die den Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung des Anteils ergeben. Dagegen muss derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Übertragung beruft, etwaige Gründe hierfür darlegen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_41

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger solche Unwirksamkeitsgründe nicht aufgezeigt hat. Eine Unwirksamkeit der Übertragung der Anteile an den Erfindungsgemeinschaften ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in der Vereinbarung der Rechtsstandpunkt der Beklagten wiedergegeben wird, sie habe die Diensterfindungen des Klägers und des Zeugen H. wirksam in Anspruch genommen und dieser habe ihr die Anteile an den Erfindungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt übertragen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_42

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht nicht versäumt, die Echtheit der Urkunde zu prüfen, in der die Vereinbarung vom 10. Juli 2017 niedergelegt ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_43

Nach § 439 Abs. 3 ZPO ist die von einer Partei vorgelegte Privaturkunde als echt anzusehen, wenn der Gegner die Echtheit weder ausdrücklich noch konkludent in Zweifel zieht. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kläger dies im Berufungsrechtszug getan hat.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_44

c) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 564 Abs. 1 ZPO).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_45

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II 3 als unzulässig angesehen, soweit dieser Benutzungshandlungen im Inland betrifft.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_46

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass sich ein Kläger, der in erster Instanz obsiegt hat, der Berufung der Gegenseite anschließen muss, wenn er sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern die Klage erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 12). Dies gilt auch für die nachträgliche Stellung eines Hilfsantrags, der als objektive Klagehäufung anzusehen ist, auf die die Vorschriften der §§ 533, 263, 264 ZPO anzuwenden sind.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_47

Eine Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Dies gilt auch für eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 56 - Diglycidverbindung). Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung ist eine Anschlussberufung danach nur möglich, wenn sich der neue Antrag ohne Änderung des Klagegrunds als Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO darstellt oder auf ein Surrogat im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO gerichtet ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_48

b) Danach durfte das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II 3 nicht als unzulässig verwerfen, soweit er sich auf Benutzungshandlungen im Inland bezieht.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_49

Der Hilfsantrag zu II 3 weicht in dreierlei Hinsicht von den ursprünglichen Anträgen zu Nutzungshandlungen der Beklagten in Bezug auf den Penetrometer ab: Er ist nicht mehr auf Leistung an den Kläger und den Zeugen H. gemeinschaftlich gerichtet, sondern auf Leistung an den Kläger. Ferner betrifft er nicht mehr eine Verpflichtung zum Schadensersatz, sondern eine Pflicht zum Ausgleich in Geld für Gebrauchsvorteile, die den Anteil der Beklagten übersteigen. Schließlich bezieht er sich nicht mehr nur auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf die Benutzung der gesamten Patentfamilie, die auch ausländische Schutzrechte umfasst.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_50

aa) Soweit der Kläger Leistung an sich allein begehrt, unterfällt diese Änderung § 264 Nr. 3 ZPO.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_51

(1) Nach dieser Norm kann das ursprüngliche Klagebegehren durch ein anderes ersetzt werden, um einer nachträglich eingetretenen Änderung Rechnung zu tragen. Um eine solche Konstellation handelt es sich auch dann, wenn der Kläger als Teilhaber einer aus zwei Personen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft von einem Dritten Leistung an sich und den anderen Teilhaber fordert, der Dritte jedoch im Verlauf des Rechtsstreits den Anteil des anderen Teilhabers erwirbt. In einem solchen Fall tritt die Leistung an den klagenden Teilhaber allein an die Stelle der zunächst geforderten Leistung an die beiden Teilhaber in Gemeinschaft.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_52

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt den Hilfsanträgen insoweit kein neuer Klagegrund zugrunde.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_53

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zu dem Lebenssachverhalt in diesem Sinne rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Ein anderer Klagegrund liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag gestützt wird, durch die hinzutretenden Tatsachen wesentlich geändert wird (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05, NJW 2007, 81 Rn. 11 - Lesezirkel II).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_54

Der Erwerb des Anteils des Zeugen H. an der Erfindungsgemeinschaft in Bezug auf den Penetrometer hat keine Änderung des Klagegrunds bewirkt. Der Anteilserwerb hat nichts daran geändert, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Rechts an der Erfindung schadensersatzpflichtig macht, wenn sie ihm eine Mitberechtigung an den betreffenden Schutzrechten vorenthält.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_55

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht nur ein außerhalb der Erfindungsgemeinschaft stehender Dritter, sondern auch ein Mitberechtigter an der Erfindung nicht befugt, eine Patentanmeldung für die gemeinsame Erfindung nur im eigenen Namen einzureichen (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Rn. 34 - Sektionaltor II). Eine solche Anmeldung von Schutzrechten durch den Mitberechtigten allein für sich selbst verletzt das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht an der Erfindung. Der Teilhaber handelt ferner rechtswidrig, wenn er dem anderen Teilhaber eine Mitberechtigung an einem erwirkten Schutzrecht vorenthält.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_56

Der Kläger hat seine Hilfsanträge jedenfalls auch auf diesen Klagegrund gestützt. Der Hilfsantrag zu II 3 ist zwar auf eine Ausgleichszahlung gerichtet, wie sie auch bei berechtigter Nutzung durch einen Miterfinder geschuldet sein kann. Zur Begründung hat sich der Kläger aber nicht nur auf die Nutzung der Erfindung durch die Beklagte berufen, sondern auch auf die vorangegangene Rechtsverletzung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_57

bb) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger statt Schadensersatz nunmehr einen Ausgleich in Geld begehrt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_58

Auch mit dieser Umstellung trägt der Kläger dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte nunmehr Mitberechtigte ist und ihm nach seiner Auffassung deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz mehr zusteht. Die Umstellung beruht damit auch insoweit auf einer später eingetretenen Veränderung, die dazu geführt hat, dass dem Kläger anstelle des ursprünglich geforderten Gegenstands ein anderer Gegenstand zusteht.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_59

cc) Soweit der Hilfsantrag zu II 3 auch Benutzungshandlungen hinsichtlich ausländischer Schutzrechte umfasst, hat das Berufungsgericht ihn dagegen zu Recht als unzulässig verworfen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_60

(1) In der Erstreckung des Klagebegehrens auf Benutzungshandlungen in anderen Staaten, für die ein paralleles Schutzrecht besteht, liegt eine Klageerweiterung. Zudem hat der Kläger sein Begehren damit auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt. Diese Klageänderung war nur im Rahmen einer eigenen Berufung oder im Wege der Anschließung bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung möglich.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_61

(2) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit geboten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_62

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Ausnahme von dieser Befristung nach ihrem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen ist, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder gar erst nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung eingetretene Veränderung der Umstände ist, bislang nicht entschieden worden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 33).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_63

Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, denn die Erweiterung der Klage auf einen Ausgleich für den Gebrauch des Gegenstands ausländischer Schutzrechte war nicht durch die Vereinbarung vom 10. Juli 2017 veranlasst.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_64

(3) Da das Klagebegehren insoweit teilbar ist, bleibt der Hilfsantrag zu II 3 im Übrigen zulässig.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_65

III. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_66

1. Die Übertragung der Mitberechtigung an die Beklagte hat zur Folge, dass der Kläger nicht mehr Leistung an sich und den Zeugen H. gemeinschaftlich verlangen kann. Deshalb ist die Klage im Hauptantrag unbegründet.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_67

2. Die mit dem Hilfsantrag zu I, II 1 und II 2 geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sind begründet.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_68

a) Alle geschuldeten Leistungen sind an den Kläger allein zu erbringen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_69

aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Zeuge H. seine Anteile an den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen an die Beklagte abgetreten.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_70

Der Senat kann die Vereinbarung vom 10. Juli 2017 insoweit selbst auslegen. Die dafür maßgeblichen Tatsachen hat das Berufungsgericht bereits festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass ergänzende Feststellungen in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_71

bb) Die Abtretung hat zur Folge, dass der Kläger die Klageansprüche alleine geltend machen kann.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_72

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung einer Mitberechtigung von gegen die Beklagte gerichteten Ansprüchen an diese zu einem teilweisen Erlöschen geführt hat oder ob auch insoweit eine Rechtsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten entstanden ist. Auch im zuletzt genannten Fall ist der Kläger nicht darauf beschränkt, Leistung an sich und die Beklagte gemeinschaftlich zu verlangen. Da die Beklagte über die begehrten Informationen verfügt und zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist, muss sie dem Kläger die diesem zustehenden Leistungen gewähren.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_73

b) Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum nach dem 9. Juli 2017 steht dem Kläger im beantragten Umfang (d.h. ohne Angaben zu Gestehungskosten und Gewinn) schon deshalb zu, weil die Beklagte aus den oben genannten Gründen auch für Benutzungshandlungen in diesem Zeitraum zum Schadensersatz verpflichtet ist.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_74

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Erwerb der Mitberechtigung nicht zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger wegen der Nutzung der Erfindungen nicht mehr zum Schadensersatz verpflichtet ist.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_75

aa) Der Kläger stützt seine Ansprüche nicht nur auf die Nutzung der Erfindung, sondern auf die unbefugte Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte allein. Zu letzterem wäre die Beklagte auch dann nicht befugt gewesen, wenn ihr von Beginn an eine Mitberechtigung an den Erfindungen zugestanden hätte.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_76

Wie oben dargelegt, ist auch ein Miterfinder, der unbefugt für sich allein ein Schutzrecht für die Erfindung anmeldet, den anderen Teilhabern gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der aus der ungerechtfertigten Alleinanmeldung der Schutzrechte hergeleitete Schadensersatzanspruch umfasst die Verpflichtung zum Ausgleich sämtlicher Vermögensnachteile, die der andere Teilhaber infolge der Anmeldung und deren hieraus entstandene formelle Alleinberechtigung erlitten hat, und schließt einen Ausgleich der Vorteile ein, die der Anmelder aus der Nutzung des Gegenstands der Anmeldungen gezogen hat (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 28 - Beschichtungsverfahren).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_77

bb) Der Grundsatz, dass von einem die Erfindung im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB (allein) benutzenden Mitinhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden kann, solange die Mitinhaber hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und auch ein insoweit nach § 745 Abs. 2 BGB bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist, steht dem nicht entgegen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_78

Auf diese Beschränkung seiner Ansprüche kann ein Mitinhaber allenfalls dann verwiesen werden, wenn er Ausgleichsansprüche in Kenntnis der Existenz einer Gemeinschaft oder unter der positiven Kenntnis gleichkommenden Umständen nicht geltend gemacht hat (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 29 - Beschichtungsverfahren). Im Streitfall konnte der Kläger vor dem 10. Juli 2017 keine Kenntnis von einer Rechtsgemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten haben. Zu diesem Zeitpunkt war für die Beklagte ersichtlich, dass der Kläger mit einer Nutzung der Erfindung ohne Ausgleichsleistung nicht einverstanden ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_79

3. Der Hilfsantrag zu II 3 entspricht in seiner in erster Linie zur Entscheidung gestellten Fassung nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. In der hilfsweise gestellten Fassung ist er hingegen, soweit es um Benutzungshandlungen im Inland geht, zulässig und begründet.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_80

a) Mit dem in erster Linie gestellten Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass bei der Berechnung des geschuldeten Ausgleichs der Wert des gesamten Gegenstandes als Bezugsgröße, ein Lizenzsatz von 5 % sowie ein doppelter persönlicher Anteilsfaktor A gemäß den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 zugrunde zu legen sind.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_81

Dieser Antrag ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, sondern auf die Entscheidung von einzelnen Vorfragen, die sich bei der Berechnung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs stellen. Eine solche Klage ist allenfalls dann zulässig, wenn sie geeignet ist, den Streit der Parteien über Bestand und Umfang der Zahlungspflicht abschließend zu bereinigen. Hierfür ist im Streitfall nichts ersichtlich.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_82

b) Mit dem hilfsweise gestellten Antrag begehrt der Kläger die Feststellung der Ausgleichspflicht ohne Festlegung einzelner Faktoren.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_83

Dieser Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung der Kläger ein rechtliches Interesse hat.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_84

Der Antrag ist auch begründet. Wie bereits oben ausgeführt wurde, steht dem Kläger für Handlungen nach dem 9. Juli 2017 ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Anspruch auf Ausgleich umfasst.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-142-18#rd_85

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Kober-Dehm Rombach