§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8.173
Nach Gewicht
- BAG, 27.01.2011 – 8 AZR 483/09Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - BeförderungZitiert von 11
- BGH, 21.11.2006 – XI ZR 347/05Zivilprozessrecht: Bindung des Berufungsgerichts an das zurückweisende Revisionsurteil auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BFH, 19.05.2020 – X R 27/19Ermittlung des Teilwerts von Grund und BodenZitiert von 2
- BGH, 01.06.2017 – IX ZR 204/15Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts; Feststellung anderer Tatsachen im zweiten BerufungsverfahrenZitiert von 18
- BAG, 22.09.2022 – 8 AZR 4/21Schadensersatz - Entschädigung - VertragsstrafeZitiert von 3
- BAG, 16.12.2021 – 2 AZR 235/21Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des KlageantragsZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 96/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 102/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 1
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 99/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 1
8.173 Entscheidungen zu § 563 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 563 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-1 (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-2 (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-3 (3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-4 (4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.