Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-1 (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-2 (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-3 (3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/563#abs-4 (4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

§ 562 § 564