Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 99 Früchte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2018 – XII ZR 129/16Grundstücksmiete: Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung mehrerer gleichlautender UrkundenZitiert von 12
- LG Saarbrücken, 02.12.2016 – 10 S 42/16
- OLG Brandenburg, 10.03.2026 – 3 U 136/23
- OLG Celle, 15.12.2022 – 5 U 114/22
- BGH, 12.08.2009 – XII ZR 76/08Zitiert von 12
- LG Köln, 23.05.2024 – 14 O 13/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 C 3.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten
- BFH, 10.10.2025 – IX R 4/24Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten GrundstückZitiert von 2
- LG Waldshut-Tiengen, 17.06.2025 – 1 O 73/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/99#abs-1 (1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/99#abs-2 (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/99#abs-3 (3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.