Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 99 Früchte

Stand: 10.06.2019

Bund105 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/99#abs-1 (1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/99#abs-2 (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/99#abs-3 (3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

§ 98 § 100