§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/234#abs-1 (1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/234#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/234#abs-3 (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Wird zitiert von 1.199 Entscheidungen zu § 234 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2007 – XI ZB 40/06Zitiert von 11
- BGH, 11.06.2008 – XII ZB 184/05Zitiert von 12
- OLG Stuttgart, 23.05.2006 – 5 U 78/05
- OLG Düsseldorf, 21.08.2003 – 23 U 140/01
- OLG Düsseldorf, 19.03.2002 – I-23 U 140/01
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 206/14Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages: Nachforschungspflicht hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist für eine Klagebegründung im WohnungseigentumsverfahrenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – III ZA 2/26
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 85/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Keine Versagung wegen Unwirksamkeit einer unzumutbaren Ersatzeinreichung per Computerfax Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.07.2026 – XII ZB 591/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen der Zurechnung eines Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO bei Beendigung des Mandatsverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.