§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.184
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2007 – XI ZB 40/06Zitiert von 10
- BGH, 11.06.2008 – XII ZB 184/05Zitiert von 12
- OLG Stuttgart, 23.05.2006 – 5 U 78/05
- OLG Düsseldorf, 21.08.2003 – 23 U 140/01
- OLG Düsseldorf, 19.03.2002 – I-23 U 140/01
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 206/14Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages: Nachforschungspflicht hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist für eine Klagebegründung im WohnungseigentumsverfahrenZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – III ZA 2/26
- BGH, 12.05.2026 – VI ZB 13/25Rechtskraftbindung eines zurückweisenden Wiedereinsetzungsbeschlusses und Pflicht zur Anfechtung mit dem statthaften RechtsmittelZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.03.2026 – 9 U 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/234#abs-1 (1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/234#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/234#abs-3 (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.