§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.048
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Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2022 – VIII ZR 359/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der AnschlussberufungsfristZitiert von 33
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 209/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 180/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 247/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 179/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 240/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.