§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Wird zitiert von 2.105 Entscheidungen zu § 233 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2022 – VIII ZR 359/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der AnschlussberufungsfristZitiert von 33
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 209/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 180/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 247/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 179/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 240/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BGH, 30.07.2026 – III ZA 2/26
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 85/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Keine Versagung wegen Unwirksamkeit einer unzumutbaren Ersatzeinreichung per Computerfax Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.