Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Stand: 10.06.2019

Bund114 Entscheidungen

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

§ 746 § 748