Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 747 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.03.2021 – 83/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.05.2021 – 72/19
- LG Stralsund, 07.04.2011 – 6 O 203/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 23.02.2010 – 15 Wx 316/09
- VG München, 04.06.2025 – M 28 K 22.4017
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2019 – 5 S 1733/17Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an einem ideellen Miteigentumsanteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 747 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.