Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

Stand: 10.06.2019

Bund161 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/743#abs-1 (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/743#abs-2 (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

§ 742 § 744