Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/743#abs-1 (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/743#abs-2 (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 175 Entscheidungen zu § 743 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2005 – X ZR 152/03Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2023 – 17 U 122/22
- FG Düsseldorf, 22.09.2023 – 5 K 2141/20 U
- OLG Düsseldorf, 05.05.2023 – 15 U 1/17
- OLG Düsseldorf, 30.06.2015 – I-3 U 11/14
- BGH, 21.12.2005 – X ZR 165/04Miterfindergemeinschaft: Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs bei vereinbarter Alleinnutzung der Erfindung durch einen Teilhaber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 14 A 2130/22Heranziehung eines Miteigentümers zur Zweitwohnungssteuer; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 – 5 U 114/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 743 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.