§ 264 Keine Klageänderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.022
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 08.12.2020 – 13 U 65/19 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 05.02.2020 – U (Kart) 4/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 – 2 K 51/19Zitiert von 3
- BGH, 08.12.2005 – VII ZR 191/04Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21Zitiert von 2
- BGH, 07.05.2015 – VII ZR 145/12Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung und Folgen der Umstellung einer Abschlagszahlungsklage in der Berufungsinstanz auf eine höhere SchlussrechnungsklageZitiert von 90
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 214/25
- VG Potsdam, 02.07.2026 – VG 6 K 367/22
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.