§ 264 Keine Klageänderung
Stand: 10.06.2019
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Wird zitiert von 3.228 Entscheidungen zu § 264 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 08.12.2020 – 13 U 65/19 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 05.02.2020 – U (Kart) 4/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 – 2 K 51/19Zitiert von 3
- BGH, 08.12.2005 – VII ZR 191/04Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21Zitiert von 2
- BGH, 07.05.2015 – VII ZR 145/12Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung und Folgen der Umstellung einer Abschlagszahlungsklage in der Berufungsinstanz auf eine höhere SchlussrechnungsklageZitiert von 99
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 15.09.2026 – 27 O 341/26 eVPresserechtliches Eilverfahren: Umfang der reaktiven Prüf- und Handlungspflichten von Medien bei nachträglich bekannt gewordenen Umständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 19.08.2026 – 9 A 6.24Straßenrechtliche Planfeststellung: Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung beim aktiven Schallschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 19/26Zivilprozessrecht: Anforderungen an die Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO; keine Heilung einer unzulänglichen Begründung nach Fristablauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.