Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/439#abs-1 (1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/439#abs-2 (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/439#abs-3 (3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

§ 438 § 440